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schiedsgericht-koordination - Re: [Schiedsgericht-Koordination] Fwd: Re: Gemeinsame Schiedsgerichte

schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de

Betreff: Schiedsgericht-Koordination

Listenarchiv

Re: [Schiedsgericht-Koordination] Fwd: Re: Gemeinsame Schiedsgerichte


Chronologisch Thread 
  • From: Stefan Kalhorn <stefan.kalhorn@piraten-mv.de>
  • To: Schiedsgericht-Koordination <schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de>
  • Subject: Re: [Schiedsgericht-Koordination] Fwd: Re: Gemeinsame Schiedsgerichte
  • Date: Fri, 15 Jan 2016 21:34:49 +0100
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/schiedsgericht-koordination>
  • List-id: Schiedsgericht-Koordination <schiedsgericht-koordination.lists.piratenpartei.de>

Hallo zusammen,

ich mag kurze Satzungen und habe mal versucht, die geänderten Satzungsbestimmungen auf das Nötigste einzudampfen.

Ich glaube nicht, dass man Regelungen über den Zu- und Abgang der Verfahren braucht. Das GLSG ist das LSG für den jeweiligen Landesverband, sobald der LV dem GLSG angehört und solange er nicht wieder ausgeschieden ist. Die Gründungsphase ist der kritische Punkt, da sollten sich mindestens zwei interessierte LVe abstimmen.

Der Text steht auch in einem Pad:

https://klagefall.piratenpad.de/197

Und hier im Plaintext:

Gemeinsames Schiedsgericht

§ 2 – Schiedsgericht

(1) Auf der Bundes­ und Landesebene werden Schiedsgerichte eingerichtet.
Durch Satzung können die Landesverbände die Einrichtung von Schiedsgerichten auf einer untergeordneten Gliederungsebene zulassen. Die Landesverbände können nach den Bestimmungen des § 3a ein Gemeinsames Landesschiedsgericht errichten.

§ 3a – Gemeinsames Landesschiedsgericht

(1) Das Gemeinsame Landesschiedsgericht ist das Landesschiedsgericht der teilnehmenden Landesverbände. Es ist errichtet, sobald und solange ihm mindestens fünf Richter angehören. 

(2) Ein Landesverband bestimmt das Gemeinsame Landesschiedsgericht durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu seinem Landesschiedsgericht. Der Beschluss ist wirksam, sobald und solange mindestens ein Richter aus dem betreffenden Landesverband dem Gemeinsamen Landesschiedsgericht angehört.

(3) Ein Landesverband kann bis zu drei Richter in das Gemeinsame Landesschiedsgericht wählen. Für die Zugehörigkeit zum Gemeinsamen Landesschiedsgericht gelten Im Übrigen die § 3 Absatz 5 bis 8 der Schiedsgerichtsordnung entsprechend.

(4) Das Gemeinsame Landesschiedsgericht richtet in seiner Geschäftsordnung (§ 2 Absatz 6 Schiedsgerichtsordnung) für jeden beteiligten Landesverband eine Kammer als Spruchkörper ein, dem die Verfahren aus diesem Landesverband zugewiesen sind und der mindestens die Richter aus dem betreffenden Landesverband angehören sollen. Jede Kammer entscheidet in einer Besetzung mit drei Richtern. Die Vertretung wird gleichfalls durch Geschäftsordnung geregelt.

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Bis wann muss der Antrag fertig sein? Ich bin leider viel zu spät dran, deshalb schlage ich vor, dass wir erst den Antrag einreichen und dann bei den LVn Werbung dafür machen.

Viele Grüße
Stefan

Am 15. Januar 2016 um 19:02 schrieb Georg von Boroviczeny <georg@von-boroviczeny.de>:



-------- Weitergeleitete Nachricht --------
Betreff: Re: [Schiedsgericht-Koordination] Gemeinsame Schiedsgerichte
Datum: Fri, 15 Jan 2016 19:01:25 +0100
Von: Georg von Boroviczeny <pirat@von-boroviczeny.de>
An: schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de


Gerade das sehe ich etwas problematisch:
es entscheiden dann mitten im Verfahren völlig andere Richter....
bests
Georg

Am 15.01.2016 um 18:59 schrieb Simon Gauseweg:
> Und zu Deiner Nachfrage, was pasiert, wenn ein LSG aus dem GLSG
> ausscheidet: § 3a Abs. 3 SGO (Entwurfsfassung) – es nimmt "seine"
> Fälle mit.
>
> Simon
>
> Am 15.01.2016 um 18:53 schrieb Georg von Boroviczeny:
>> Hier meine 2 ct. zur Überarbeitung (anhang)
>> bests
>> georg
>>
>> Am 15.01.2016 um 18:31 schrieb Simon Gauseweg:
>>> Aloha!
>>>
>>> Im Anhang ein Entwurf einer Satzungsänderung für ein gemeinsames
>>> Landesschiedsgericht (GLSG), nebst ein paar Bugfixes.
>>> Ich bitte um konstruktives Feedback.
>>>
>>> Grüße,
>>> Simon
>>>
>>> Am 07.12.2015 um 03:06 schrieb Simon Gauseweg:
>>>> Moin.
>>>>
>>>> Stefan Kalhorn aus MV hatte am 12.11.2015 u.a. vorgeschlagen:
>>>>> Wir schaffen für die Landesverbände, die mitmachen
>>>>> wollen, ein gemeinsames Landesschiedsgericht. Ich halte ein solches
>>>>> Gericht
>>>>> mit zwei Kammern und sechs juristisch gebildeten Schiedsrichtern aus
>>>>> sechs
>>>>> Landesverbänden für effektiver als sechs Landesschiedsgerichte.
>>>>
>>>> Ich will das mal transparent angehen. Zumindest in der Grobstruktur.
>>>> Wenn sich genug™ Menschen finden, um das Projekt tatsächlich
>>>> anzugehen,
>>>> können wir ja gerne kurzfristig ein Mumble anberaumen.
>>>>
>>>> Wenn wir das noch zum nächsten BPT einreichen wollen, sollte das
>>>> innerhalb eines Monats von heute an fertig sein – dann sind wir meiner
>>>> Zählung nach noch innerhalb der 6-Wochen-Frist vor dem BPT 16.1.
>>>>
>>>>
>>>> Grundlegende Überlegungen:
>>>> Das zentrale Problem, das wir hier irgendwie lösen müssen, ist,
>>>> dass das
>>>> PartG gemeinsame Gerichte erst ab der Kreisstufe vorsieht:
>>>>
>>>> § 14 PartG (Auszug):
>>>>> Zur Schlichtung (…) sind zumindest bei der Partei und den
>>>>> Gebietsverbänden der jeweils höchsten Stufe Schiedsgerichte zu
>>>>> bilden.
>>>>> Für mehrere Gebietsverbände der Kreisstufe können gemeinsame
>>>>> Schiedsgerichte gebildet werden.
>>>>
>>>> Gemeinsame Gerichte mehrerer Landesverbände müssten also so
>>>> ausgestaltet
>>>> werden, dass die einzelnen Anteile der Länder im Zweifel auch als
>>>> eigene
>>>> Gerichte identifizierbar sind bzw. bleiben. Die Konstituierung muss
>>>> also
>>>> bottom-up statt top-down laufen, und das obwohl sie in der SGO (also
>>>> oberster Satzung) geregelt ist. Das wird nicht ganz einfach.
>>>>
>>>> Eine abschließende Lösung habe Ich nicht. Allerdings die folgenden,
>>>> eher
>>>> fragmentarischen Ideen:
>>>>
>>>> Eine Möglichkeit wäre, die LSG als Kammern in solchen
>>>> landesübergreifenden Schiedsgerichten zu erhalten. Also gewissermaßen
>>>> "Landesübergreifendes Schiedsgericht NORD, Länderkammer SH,
>>>> Länderkammer
>>>> MV, etc.". Daneben dann gemischte Kammern oder gemeinsame Senate oder
>>>> so.
>>>>
>>>> Eine andere Möglichkeit wäre ggf, dass wir die übergreifenden Gerichte
>>>> optional machen und die Landesverbände jeweils die Kompetenz zur
>>>> "eigenen" Schiedsgerichtsbarkeit freiwillig (per Parteitagsbeschluss
>>>> oder Satzung) "nach oben" abgeben. Das Stichwort für die Insider zu
>>>> dieser Konstruktion lautet glaube Ich "begrenzte Einzelermächtigung".
>>>> ;-)
>>>>
>>>> Ich würde mich erstmal auf den Standpunkt stellen, dass bei einer
>>>> gliederungsübergreifenden Lösung wichtig ist, dass die Gliederung sich
>>>> die Jurisdiktion jederzeit irgendwie zurückholen kann, das
>>>> Schiedsgericht also prinzipiell immer "bei ihnen" eingerichtet ist,
>>>> weil
>>>> sie es "kontrollieren" können und es ihnen nicht "weggenommen" ist.
>>>> Wäre
>>>> eine recht weite Auslegung des § 14 IV PartG, die halte Ich aber
>>>> angesichts der verfassungsrechtlich geschützten Parteienfreiheit (Art.
>>>> 21 Abs. 1 S. 2 GG) noch für sehr gut vertretbar.
>>>>
>>>> Meinungen? Kommentare? Kritik? Spontane Ideen?
>>>>
>>>> Grüße,
>>>> Simon
>>>
>>>
>>
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Stefan Kalhorn
Vorsitzender Richter
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