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schiedsgericht-koordination - Re: [Schiedsgericht-Koordination] Voraussetzungen für eine mündliche Verhandlung

schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de

Betreff: Schiedsgericht-Koordination

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Re: [Schiedsgericht-Koordination] Voraussetzungen für eine mündliche Verhandlung


Chronologisch Thread 
  • From: Florian 'branleb' Zumkeller-Quast <branleb@googlemail.com>
  • To: Schiedsgericht-Koordination <schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de>
  • Subject: Re: [Schiedsgericht-Koordination] Voraussetzungen für eine mündliche Verhandlung
  • Date: Mon, 10 Nov 2014 13:32:05 +0100
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/schiedsgericht-koordination>
  • List-id: Schiedsgericht-Koordination <schiedsgericht-koordination.lists.piratenpartei.de>
  • Openpgp: id=241FEB26

Hallo,

Am 10.11.2014 um 13:02 schrieb Emanuel Schach:
> Ahoi,
>
> Am 10.11.2014 um 12:53 schrieb Florian 'branleb' Zumkeller-Quast:
>> tl;dr: Nur, wenn die Verhandlung was bringt. Wenn zu erwarten ist, dass
>> nur der schriftliche Vortrag wiederholt wird, sollte das Schiedsgericht
>> keine Zeit verschwenden, da sonst andere Verfahrensgrundsätze
>> strapaziert werden.
>
> Das sehe ich etwas anderes. Es gibt den Grundsatz des rechtlichen
> Gehörs. Der umfasst nach meinem Rechtsempfinden auch den Anspruch,
> buchstäblich "gehört" zu werden. Das kann in sehr beschränkten
> Ausnahmefällen eingeschränkt werden (eA wegen besonderer
> Eilbedürftigkeit). Allerdings sollte imho die Verhandlung der Regelfall
> sein, von dem nur sehr beschränkt Ausnahmen gemacht werden.
>

Ich bin der Ansicht, dass das effektive Gehör bei schriftlich
vorliegenden Akten in der Parteischiedsgerichtsbarkeit besser gewährt
ist. Sagt zumindest meine Erfahrung in LSG und BSG.

Deswegen gibt es im schriftlichen Verfahren ja immer noch die
Möglichkeit, auf Schriftsätze der Gegenseite eine Entgegnung einzureichen.

> Auf die ordentliche Gerichtsbarkeit übertragen: Ich fände es ziemlich
> befremdlich, wenn es völlig im Ermessen der Gerichte läge, ob sie
> verhandeln oder nicht. Dass das in Rechtsmittelverfahren, die auf einer
> reinen rechtlichen Überprüfung der angegriffenen Entscheidung (Revision,
> Rechtsbeschwerde u. vgl.) anders geregelt sein kann, steht dem nicht
> entgegen, weil da zumindest in erster Instanz verhandelt und damit das
> Gehör gewährt wurde.
>

Meine Erfahrung (aus der Beobachterrolle) mit Zivilprozessen in der
ordentlichen Gerichtsbarkeit: Schriftsatzaustausch. Der Richter reicht
Kopien von Kläger an Beklagten rüber, versucht ggf. Schlichtung, und
setzt nächsten Termin oder Urteilstermin an.
Auf eine derartige »Verhandlung« kann ich verzichten, die ist nur aus
rein Formalgründen da. Lässt sich auch per Email abbilden.

> Zudem zeigt die Justizpraxis, dass gerade Amtsrichter nicht selten in
> Verhandlungen Vergleichslösungen finden und damit streitschlichtend
> wirken, was imho ohnehin die anzustrebende Ideallösung sein sollte.
>

Wir haben ein vorgelagertes obligatorisches Schlichtungsverfahren bei
der Schlichtung sinnvoll zugänglichen Materien. Und daher: Wenn das
Gericht einen guten Vergleich sieht, ist das natürlich noch eine Option.
Aber ansonsten ist das bei uns eher nicht.

> P.S.: Ja, ich bin mir bewusst, das man rechtliches Gehör auch
> schriftlich gewähren kann. Theoretisch. Meine praktische Erfahrung sagt
> mir aber, dass das nicht ansatzweise vergleichbar ist.

Meine ist da für die Parteischiedsgerichtsbarkeit offensichtlich andersrum.


-Florian

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