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schiedsgericht-koordination - [Schiedsgericht-Koordination] Lesehinweis zum Thema Befangenheit

schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de

Betreff: Schiedsgericht-Koordination

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[Schiedsgericht-Koordination] Lesehinweis zum Thema Befangenheit


Chronologisch Thread 
  • From: "Katrin.Kirchert@gmx.de" <Katrin.Kirchert@gmx.de>
  • To: Schiedsgericht-Koordination <schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de>
  • Subject: [Schiedsgericht-Koordination] Lesehinweis zum Thema Befangenheit
  • Date: Tue, 11 Nov 2014 09:49:29 +0100
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/schiedsgericht-koordination>
  • List-id: Schiedsgericht-Koordination <schiedsgericht-koordination.lists.piratenpartei.de>

Hallo allerseits,

ich bin grade auf einen spannenden Blogpost zum Thema Befangenheit
gestoßen, bei dem man auch ein kleines Quiz machen kann:
http://www.kanzlei-hoenig.de/2014/quiz-befangen-oder-nicht-das-ist-hier-die-frage/

Eingeleitet wird der Beitrag mit der gängigen Definition der
Befangenheit, die auch für Parteischiedsgerichte sehr lesenswert ist:

Ein Ablehnungsgesuch ist begründet, wenn der Angeklagte bei verständiger
Würdigung des ihm bekannten Sachverhaltes Grund zur Annahme hat, der
abgelehnte Richter nimmt ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die
dessen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der abgelehnte Richter im Grunde
tatsächlich befangen ist. Die Befangenheit ist ein Zustand eines
Richters, der seine vollkommen gerechte, von jeder falschen Rücksicht
freie Einstellung zur Sache, seine Neutralität und Distanz gegenüber
allen Verfahrensbeteiligten beeinträchtigen kann (BVerfGE 21, 146 = NJW
1967, 1123). Daher ist die Ablehnung schon begründet, wenn ein Grund
vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des
Richters zu rechtfertigen. Es ist also nicht erforderlich, daß der
Richter in der Tat parteilich oder befangen ist.

Es kommt entscheidend darauf an, ob der den Richter ablehnende
Angeklagte bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der
Unvoreingenommenheit, d. h .an der objektiven und zu allen
Verfahrensbeteiligten Distanz wahrenden Einstellung des abgelehnten
Richters innerhalb des vorliegenden Verfahrens zu zweifeln (BVerfG E 32;
288 (290); BGHSt 24, 336 (338)).

VG Katrin



  • [Schiedsgericht-Koordination] Lesehinweis zum Thema Befangenheit, Katrin.Kirchert@gmx.de, 11.11.2014

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