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schiedsgericht-koordination - Re: [Schiedsgericht-Koordination] Voraussetzungen für eine mündliche Verhandlung

schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de

Betreff: Schiedsgericht-Koordination

Listenarchiv

Re: [Schiedsgericht-Koordination] Voraussetzungen für eine mündliche Verhandlung


Chronologisch Thread 
  • From: Georg von Boroviczeny <georg@von-boroviczeny.de>
  • To: Schiedsgericht-Koordination <schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de>
  • Subject: Re: [Schiedsgericht-Koordination] Voraussetzungen für eine mündliche Verhandlung
  • Date: Mon, 10 Nov 2014 13:06:56 +0100
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/schiedsgericht-koordination>
  • List-id: Schiedsgericht-Koordination <schiedsgericht-koordination.lists.piratenpartei.de>

Ich stimme z.T. mit Florian überein, meine aber, dass es *immer* eine mündl. Verhandlung geben soll(te), wenn es eine der Parteien verlangt. Das Gesicht (der vortragende Richter) hat es in der Hand, eine zügige Verhandlungsführung zu errerichen und insbes. reine Wiederholungen von schon -schriftlich- Vorgetragenem zu unterbinden/abzukürzen.
'Öffentlich' ist öffentlich, mumble für alle erreichbar; Ausschluss natürlich bei Antrag eines der Parteien, wenn pers. Rechte zu schützen sind.
Grüße
Georg

Am 10.11.2014 um 12:53 schrieb Florian 'branleb' Zumkeller-Quast:
Hallo,

Am 10.11.2014 um 11:06 schrieb Katrin.Kirchert@gmx.de:
Unter welchen Umständen ist es denn grundsätzlich angezeigt, eine
mündliche Verhandlung durchzuführen?

Ipsen kommentiert die Frage in Ipsen, Kommentar zum Parteiengesetz, § 14
Rn 22 wie folgt:
»Zu dem rechtsstaatliehen Minimum und damit dem gerechten Verfahren, dem
auch ein Verfahren vor einem Parteischiedsgericht genügen muss,  gehört
die Durchführung einer mündlichen Ver­handlung, sofern die Beteiligten
hierauf nicht verzichten. Fraglich erscheint allerdings, ob ein Anspruch
auf eine - auf Parteimitglieder beschränkte - Öffentlichkeit der
Verhandlungen postuliert werden kann ( Vgl.dazu J. Risse, S. 208 f.; T.
Graf Kerssenbrock, S. 9 1 ff.).«

tl;dr: Ipsen sagt, wenn die Streitpartein nicht verzichten, dann immer.

Ich vertrete da eine andere Ansicht:
Eine fernmündliche oder mündliche Verhandlung ist nur dann geboten, wenn
zu erwarten ist, dass dadurch neue verfahrensrelevante Erkenntnisse vom
Gericht entdeckt werden können. Dies ist vor allem der Fall, wenn der
Sachverhalt unklar ist und durch direkten konfrontativen Vortrag der
Streitparteien eine Klärung wahrscheinlich erscheint.

Dies begründet sich im  effektiven, zeitnahen Rechtsschutz.
Schiedsgericht der Piratenpartei, allen voran das Bundesschiedsgericht,
haben traditionell eine verhältnismäßig hohe Falllast. Um diese in der
durch die SGO explizit gebotenen Zügigkeit abarbeiten zu können, ist
eine parallele Arbeit an den Verfahren notwendig. Diese ist im
schriftlichen Verfahren wesentlich besser organisierbar.

Auch ist es im rein ehrenamtlichen Bereich nicht immer einfach, Termine
entsprechend zu koordinieren, dass eine zeitnahe fernmündliche oder
mündlich Verhandlung möglich ist. Erfahrungsgemäß dauern Verfahren mit
mündlicher oder fernmündlicher Verhandlung erheblich länger als
schriftliche Verfahren. Typischerweise zeigt die Erfahrung, dass
fernmündliche und mündliche Verhandlungen auch immer wieder verschoben
werden müssen, aufgrund der Ladungsfrist und der
Terminfindungsschwierigkeit wächst dadurch die Verfahrensdauer immens.

Auch ermöglicht das schriftliche Verfahren einen zügigeren
Verfahrensabschluss mit ggf. dem Weg zur staatlichen Gerichtsbarkeit
(z.b. da keine Protokolle erstellt werden müssen). Und mündliche
(=Präsenzverhandlungen) haben zudem durch die Erfordernis des
örtlich-räumlichen Zusammenkommens für alle Beteiligten einen erhöhten
Aufwand.

tl;dr: Nur, wenn die Verhandlung was bringt. Wenn zu erwarten ist, dass
nur der schriftliche Vortrag wiederholt wird, sollte das Schiedsgericht
keine Zeit verschwenden, da sonst andere Verfahrensgrundsätze
strapaziert werden.

Und welche Wirkung hat ein entsprechender Antrag von einer der Parteien?

Keine verpflichtende. Wenn ein Schiedsgericht (aufgrund der Schriftsätze
und der Amtsermittlung) den Sachverhalt nach eigener Ansicht klar
erfasst hat und keine offenen Fragen mehr hat, wird es den Antrag wohl
eher ablehnen, da er nicht verfahrensdienlich ist.

Das Schiedsgericht prüft entsprechend den Antrag und schätzt seine
Erwartung bzgl. dem möglichen Erkenntnisgewinn durch eine fernmündliche
oder mündliche Verhandlung ein. Nur wenn ein Solcher zu erwarten ist,
wird eine derartige Verhandlung angesetzt.

Aber: Einmal angesetzt sollte die Verfahrensart nur sehr gut begründet
geändert werden. Ergo: Eine Mündliche Verhandlung ansetzen und später
doch nur ein schriftliches Verfahren machen halte ich für ein taktisch
eher unkluges vorgehen, dass schnell dazu führt, dass das Gericht das
Recht auf einen fairen Prozess verletzt.

(Ich gehe hier mal davon aus, dass das Gericht eine mündliche
Verhandlung durchführen würde, wenn es *beide* Parteien beantragen.)
Grundsätzlich gebe ich dir recht, allerdings kann ich mir auch
vorstellen, selbst in einer solchen Situation einen derartigen Antrag
abzulehnen, wenn dadurch primär Zeit verstreicht, allerdings keine neuen
Erkenntnisse erwartbar sind und der Sachverhalt klar ist.

Soweit ich gerade die Falllage überblicke hat das Bundesschiedsgericht
in der Vergangenheit Anträgen auf fernmündliche Verhandlung fast immer
stattgegeben, erst Recht, wenn es um Klagen gegen Ordnungsmaßnahmen oder
Parteiauschlussverfahren ging.

Soweit meine paar cents. Andere Ansichten?

-Florian




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