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Betreff: Schiedsgericht-Koordination
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Re: [Schiedsgericht-Koordination] Voraussetzungen für eine mündliche Verhandlung
Chronologisch Thread
- From: Georg von Boroviczeny <georg@von-boroviczeny.de>
- To: Schiedsgericht-Koordination <schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de>
- Subject: Re: [Schiedsgericht-Koordination] Voraussetzungen für eine mündliche Verhandlung
- Date: Mon, 10 Nov 2014 13:06:56 +0100
- List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/schiedsgericht-koordination>
- List-id: Schiedsgericht-Koordination <schiedsgericht-koordination.lists.piratenpartei.de>
Ich stimme z.T. mit Florian überein, meine aber, dass es *immer*
eine mündl. Verhandlung geben soll(te), wenn es eine der Parteien
verlangt. Das Gesicht (der vortragende Richter) hat es in der Hand,
eine zügige Verhandlungsführung zu errerichen und insbes. reine
Wiederholungen von schon -schriftlich- Vorgetragenem zu
unterbinden/abzukürzen. 'Öffentlich' ist öffentlich, mumble für alle erreichbar; Ausschluss natürlich bei Antrag eines der Parteien, wenn pers. Rechte zu schützen sind. Grüße Georg Am 10.11.2014 um 12:53 schrieb Florian
'branleb' Zumkeller-Quast:
Hallo, Am 10.11.2014 um 11:06 schrieb Katrin.Kirchert@gmx.de:Unter welchen Umständen ist es denn grundsätzlich angezeigt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen?Ipsen kommentiert die Frage in Ipsen, Kommentar zum Parteiengesetz, § 14 Rn 22 wie folgt: »Zu dem rechtsstaatliehen Minimum und damit dem gerechten Verfahren, dem auch ein Verfahren vor einem Parteischiedsgericht genügen muss, gehört die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, sofern die Beteiligten hierauf nicht verzichten. Fraglich erscheint allerdings, ob ein Anspruch auf eine - auf Parteimitglieder beschränkte - Öffentlichkeit der Verhandlungen postuliert werden kann ( Vgl.dazu J. Risse, S. 208 f.; T. Graf Kerssenbrock, S. 9 1 ff.).« tl;dr: Ipsen sagt, wenn die Streitpartein nicht verzichten, dann immer. Ich vertrete da eine andere Ansicht: Eine fernmündliche oder mündliche Verhandlung ist nur dann geboten, wenn zu erwarten ist, dass dadurch neue verfahrensrelevante Erkenntnisse vom Gericht entdeckt werden können. Dies ist vor allem der Fall, wenn der Sachverhalt unklar ist und durch direkten konfrontativen Vortrag der Streitparteien eine Klärung wahrscheinlich erscheint. Dies begründet sich im effektiven, zeitnahen Rechtsschutz. Schiedsgericht der Piratenpartei, allen voran das Bundesschiedsgericht, haben traditionell eine verhältnismäßig hohe Falllast. Um diese in der durch die SGO explizit gebotenen Zügigkeit abarbeiten zu können, ist eine parallele Arbeit an den Verfahren notwendig. Diese ist im schriftlichen Verfahren wesentlich besser organisierbar. Auch ist es im rein ehrenamtlichen Bereich nicht immer einfach, Termine entsprechend zu koordinieren, dass eine zeitnahe fernmündliche oder mündlich Verhandlung möglich ist. Erfahrungsgemäß dauern Verfahren mit mündlicher oder fernmündlicher Verhandlung erheblich länger als schriftliche Verfahren. Typischerweise zeigt die Erfahrung, dass fernmündliche und mündliche Verhandlungen auch immer wieder verschoben werden müssen, aufgrund der Ladungsfrist und der Terminfindungsschwierigkeit wächst dadurch die Verfahrensdauer immens. Auch ermöglicht das schriftliche Verfahren einen zügigeren Verfahrensabschluss mit ggf. dem Weg zur staatlichen Gerichtsbarkeit (z.b. da keine Protokolle erstellt werden müssen). Und mündliche (=Präsenzverhandlungen) haben zudem durch die Erfordernis des örtlich-räumlichen Zusammenkommens für alle Beteiligten einen erhöhten Aufwand. tl;dr: Nur, wenn die Verhandlung was bringt. Wenn zu erwarten ist, dass nur der schriftliche Vortrag wiederholt wird, sollte das Schiedsgericht keine Zeit verschwenden, da sonst andere Verfahrensgrundsätze strapaziert werden.Und welche Wirkung hat ein entsprechender Antrag von einer der Parteien?Keine verpflichtende. Wenn ein Schiedsgericht (aufgrund der Schriftsätze und der Amtsermittlung) den Sachverhalt nach eigener Ansicht klar erfasst hat und keine offenen Fragen mehr hat, wird es den Antrag wohl eher ablehnen, da er nicht verfahrensdienlich ist. Das Schiedsgericht prüft entsprechend den Antrag und schätzt seine Erwartung bzgl. dem möglichen Erkenntnisgewinn durch eine fernmündliche oder mündliche Verhandlung ein. Nur wenn ein Solcher zu erwarten ist, wird eine derartige Verhandlung angesetzt. Aber: Einmal angesetzt sollte die Verfahrensart nur sehr gut begründet geändert werden. Ergo: Eine Mündliche Verhandlung ansetzen und später doch nur ein schriftliches Verfahren machen halte ich für ein taktisch eher unkluges vorgehen, dass schnell dazu führt, dass das Gericht das Recht auf einen fairen Prozess verletzt.(Ich gehe hier mal davon aus, dass das Gericht eine mündliche Verhandlung durchführen würde, wenn es *beide* Parteien beantragen.)Grundsätzlich gebe ich dir recht, allerdings kann ich mir auch vorstellen, selbst in einer solchen Situation einen derartigen Antrag abzulehnen, wenn dadurch primär Zeit verstreicht, allerdings keine neuen Erkenntnisse erwartbar sind und der Sachverhalt klar ist. Soweit ich gerade die Falllage überblicke hat das Bundesschiedsgericht in der Vergangenheit Anträgen auf fernmündliche Verhandlung fast immer stattgegeben, erst Recht, wenn es um Klagen gegen Ordnungsmaßnahmen oder Parteiauschlussverfahren ging. Soweit meine paar cents. Andere Ansichten? -Florian |
- [Schiedsgericht-Koordination] Voraussetzungen für eine mündliche Verhandlung, Katrin.Kirchert@gmx.de, 10.11.2014
- Re: [Schiedsgericht-Koordination] Voraussetzungen für eine mündliche Verhandlung, Florian 'branleb' Zumkeller-Quast, 10.11.2014
- Re: [Schiedsgericht-Koordination] Voraussetzungen für eine mündliche Verhandlung, Emanuel Schach, 10.11.2014
- Re: [Schiedsgericht-Koordination] Voraussetzungen für eine mündliche Verhandlung, Florian 'branleb' Zumkeller-Quast, 10.11.2014
- Re: [Schiedsgericht-Koordination] Voraussetzungen für eine mündliche Verhandlung, Katrin.Kirchert@gmx.de, 10.11.2014
- Re: [Schiedsgericht-Koordination] Voraussetzungen für eine mündliche Verhandlung, Florian 'branleb' Zumkeller-Quast, 10.11.2014
- Re: [Schiedsgericht-Koordination] Voraussetzungen für eine mündliche Verhandlung, Georg von Boroviczeny, 10.11.2014
- Re: [Schiedsgericht-Koordination] Voraussetzungen für eine mündliche Verhandlung, Georg[berlin], 10.11.2014
- Re: [Schiedsgericht-Koordination] Voraussetzungen für eine mündliche Verhandlung, Emanuel Schach, 10.11.2014
- Re: [Schiedsgericht-Koordination] Voraussetzungen für eine mündliche Verhandlung, Florian 'branleb' Zumkeller-Quast, 10.11.2014
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