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schiedsgericht-koordination - [Schiedsgericht-Koordination] Einstweiliger Rechtsschutz

schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de

Betreff: Schiedsgericht-Koordination

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[Schiedsgericht-Koordination] Einstweiliger Rechtsschutz


Chronologisch Thread 
  • From: Simon Gauseweg <simon.gauseweg@junge-piraten.de>
  • To: schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de
  • Subject: [Schiedsgericht-Koordination] Einstweiliger Rechtsschutz
  • Date: Wed, 22 Oct 2014 14:15:17 +0200
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/schiedsgericht-koordination>
  • List-id: Schiedsgericht-Koordination <schiedsgericht-koordination.lists.piratenpartei.de>

Hallo zusammen!

Vorab: Ist etwas dringend. Kurze Antworten vorab und längerer Vortrag später (in Abgrenzung zu "alles später") sind durchaus gern gesehen. ;-)

Also zur Frage:
Ist zur Erhebung einer Klage im einstweiligen Rechtsschutz eine Klageerhebung in der Hauptsache zwingend notwendig? Oder kann ein Begehren auf einstweilige Anordnung auch ohne ein bestehendes Hauptsacheverfahren bzw. ohne gleichzeitige Klageerhebung zulässig geltend gemacht werden?

Der Wortlaut der SGO lässt sich so auslegen, dass zwingend eine Hauptsache notwendig ist: § 11 Abs. 1 SGO spricht vom "in der Hauptsache zuständigen Gericht" (was den allg. Regeln für Zuständigkeit entspricht bzw. bloß auf sie verweist, Regelungsgehalt könnte allenfalls der explizite Verweis auf "die Hauptsache" haben) und vom "Verfahrensgegenstand" (nicht etwa vom "Streitgegenstand" wie VwGO und ZPO).

Allerdings hat auch die Systematik von ZPO/VwGO etwas für sich, die ein Hauptsacheverfahren nur dann notwendig macht, wenn die Beklagte darauf hinwirkt bzw. das Gericht dies anordnet (§ 926 ZPO). Im Gegensatz zu bspw. Presserecht, wo mit Erlass der einstweiligen Anordnung die Hauptsache vorweg genommen wird, sind die Konstellationen im Parteischiedsgerichts-Verfahren durchaus auch anders denkbar.

Eine teleologische Auslegung des § 11 SGO könnte also auch zu dem Ergebnis kommen, dass Anträge auf einstweilige Anordnung neben einer Klage in der Hauptsache ein vollständig eigenes Verfahren sein können (das dann ggf. zur Hauptsache führt). § 11 Abs. 2 SGO wäre dann eine echte Statthaftigkeitsregel und nicht nur ein Kriterium für die letztendliche Entscheidung.

Was meint Ihr?

Grüße vom LSG Brandenburg,
Simon




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