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Betreff: Schiedsgericht-Koordination
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- From: Melano Gärtner <melano.gaertner@piratenpartei-nrw.de>
- To: Schiedsgericht-Koordination <schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de>
- Subject: Re: [Schiedsgericht-Koordination] Einstweiliger Rechtsschutz
- Date: Wed, 22 Oct 2014 14:38:47 +0200
- List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/schiedsgericht-koordination>
- List-id: Schiedsgericht-Koordination <schiedsgericht-koordination.lists.piratenpartei.de>
Am 22.10.2014 um 14:15 schrieb Simon Gauseweg:
> Hallo zusammen!
>
> Vorab: Ist etwas dringend. Kurze Antworten vorab und längerer Vortrag
> später (in Abgrenzung zu "alles später") sind durchaus gern gesehen. ;-)
>
> Also zur Frage:
> Ist zur Erhebung einer Klage im einstweiligen Rechtsschutz eine
> Klageerhebung in der Hauptsache zwingend notwendig? Oder kann ein
> Begehren auf einstweilige Anordnung auch ohne ein bestehendes
> Hauptsacheverfahren bzw. ohne gleichzeitige Klageerhebung zulässig
> geltend gemacht werden?
>
> Der Wortlaut der SGO lässt sich so auslegen, dass zwingend eine
> Hauptsache notwendig ist: § 11 Abs. 1 SGO spricht vom "in der
> Hauptsache zuständigen Gericht" (was den allg. Regeln für
> Zuständigkeit entspricht bzw. bloß auf sie verweist, Regelungsgehalt
> könnte allenfalls der explizite Verweis auf "die Hauptsache" haben)
> und vom "Verfahrensgegenstand" (nicht etwa vom "Streitgegenstand" wie
> VwGO und ZPO).
>
> Allerdings hat auch die Systematik von ZPO/VwGO etwas für sich, die
> ein Hauptsacheverfahren nur dann notwendig macht, wenn die Beklagte
> darauf hinwirkt bzw. das Gericht dies anordnet (§ 926 ZPO). Im
> Gegensatz zu bspw. Presserecht, wo mit Erlass der einstweiligen
> Anordnung die Hauptsache vorweg genommen wird, sind die
> Konstellationen im Parteischiedsgerichts-Verfahren durchaus auch
> anders denkbar.
>
> Eine teleologische Auslegung des § 11 SGO könnte also auch zu dem
> Ergebnis kommen, dass Anträge auf einstweilige Anordnung neben einer
> Klage in der Hauptsache ein vollständig eigenes Verfahren sein können
> (das dann ggf. zur Hauptsache führt). § 11 Abs. 2 SGO wäre dann eine
> echte Statthaftigkeitsregel und nicht nur ein Kriterium für die
> letztendliche Entscheidung.
>
> Was meint Ihr?
>
> Grüße vom LSG Brandenburg,
> Simon
Grüße Simon,
es war mit der 2013 beschlossenen SGO genau so gedacht.
Der § 11 I bezieht sich auf §§ 6 - Zuständigkeiten -.
Du kannst eine Einstweilige Anordnung daher beschließen und sie ggf. und
sofern ein Hauptverfahren eröffnet wird, diese dort bestätigen oder aber
diese im Hauptverfahren aufheben. Den Fall hatten wir seit der neuen SGO
auch bereits zwei mal. Hat beim einen Fall Arbeit erspart beim anderen
Fall nicht :)
Gruß
Melano
- [Schiedsgericht-Koordination] Einstweiliger Rechtsschutz, Simon Gauseweg, 22.10.2014
- Re: [Schiedsgericht-Koordination] Einstweiliger Rechtsschutz, Melano Gärtner, 22.10.2014
- Re: [Schiedsgericht-Koordination] Einstweiliger Rechtsschutz, Simon Gauseweg, 22.10.2014
- Re: [Schiedsgericht-Koordination] Einstweiliger Rechtsschutz, Emanuel Schach, 22.10.2014
- Re: [Schiedsgericht-Koordination] Einstweiliger Rechtsschutz, Simon Gauseweg, 22.10.2014
- Re: [Schiedsgericht-Koordination] Einstweiliger Rechtsschutz, Florian 'branleb' Zumkeller-Quast, 22.10.2014
- Re: [Schiedsgericht-Koordination] Einstweiliger Rechtsschutz, Markus Gerstel, 23.10.2014
- Re: [Schiedsgericht-Koordination] Einstweiliger Rechtsschutz, Melano Gärtner, 22.10.2014
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