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schiedsgericht-koordination - Re: [Schiedsgericht-koordination] Namen in Urteilen

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Betreff: Schiedsgericht-Koordination

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Re: [Schiedsgericht-koordination] Namen in Urteilen


Chronologisch Thread 

Das OLG Hamburg (Beschluss v. 09.07.2007 - Az.: 7 W 56/07 - ) hat deutlich gemacht, unter welchen Voraussetzungen eine Urteilsveröffentlichung im Internet mit Namensnennung möglich ist. 
Dies ist im Ergebnis immer eine Frage des Einzelfalls. Es muss grundsätzlich eine Abwägung zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung des Veröffentlichers einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art.2 GG) des Genannten andererseits vorgenommen werden. 
Ist durch die Namensnennung nicht nur die Sozialsphäre des Genannten betroffen sondern auch seine Privatsphäre ( was bei der Adressennennung der Fall ist) ist eine Veröffentlichung eher abzulehnen. Hinzu kommt, dass es nicht nur um eine Bekanntgabe der Auseinandersetzung zwischen den Parteien gehen darf, sondern auch ein gesteigertes Interesse der Öffentlichkeit an einer Erlangung der Informationen bestehen muss. Ansonsten wäre es eine reine Anprangerung des Genannten.
 Es ist daher äußerste Vorsicht dahingehend geboten, ein  Urteil ohne Berücksichtigung der evtl. Konsequenzen im Internet unter Namensnennung des Verurteilten zu benennen.
Diese Grundsätze gelten ebenso für die Schiedsgerichtsverfahren wie für ordentliche Gerichtsverfahren.

Daneben sollte auch der Charakter des Schiedsgerichtsverfahrens als eine vertrauliche Verfahrensweise berücksichtigt werden.

Grüsse 

Claudia
LSG Berlin



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