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nrw-kreis-recklinghausen - Re: [Kreis-RE] [PP#1016707] Anfragen von "virtuellen" Kreisverbänden an die Rechtsabteilung

nrw-kreis-recklinghausen AT lists.piratenpartei.de

Betreff: Mailingliste zur Koordination der Kreis Recklinghausen Piraten

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Re: [Kreis-RE] [PP#1016707] Anfragen von "virtuellen" Kreisverbänden an die Rechtsabteilung


Chronologisch Thread 
  • From: Bastian <bastian AT piratbb.de>
  • To: Till Neuhaus <till.neuhaus.piratenml AT gmail.com>
  • Cc: "nrw-kreis-recklinghausen AT lists.piratenpartei.de" <nrw-kreis-recklinghausen AT lists.piratenpartei.de>
  • Subject: Re: [Kreis-RE] [PP#1016707] Anfragen von "virtuellen" Kreisverbänden an die Rechtsabteilung
  • Date: Mon, 17 Sep 2012 15:12:52 +0200
  • Accept-language: de-DE
  • Acceptlanguage: de-DE
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/nrw-kreis-recklinghausen>
  • List-id: Mailingliste zur Koordination der Kreis Recklinghausen Piraten <nrw-kreis-recklinghausen.lists.piratenpartei.de>

Ahoi!

Grds: die Rechtsabteilung ist nur für die Vertretung des Bundesvorstandes in
Rechtsfällen zuständig. Ich habe die Anfrage an die AG Recht weitergeleitet.
Gleichwohl gebe ich Dir kurz meine Einschätzung wieder:

1. Ein virtueller Kreisverband kann keine Gliederung iSd PartG sein, dazu
fehlt es am Bezug zum "Gebiet" iSd des §7 PartG. Gebietverbände haben immer
einen Vorstand. Ein Satzung kann entbehrlich sein.
2. Ein virtueller Kreisverband ohne Vorstand kann ebenfalls kein Verein sein,
dazu fehlt es an der Voraussetzung des § 26 BGB.
3. Ein virtueller Kreisverband könnte als BGB-Gesellschaft angesehen werden.
Hierzu ist bei Abstimmung und Vertretung immer Einstimmigkeit vorgeschrieben,
es sei denn, dieser virtuelle Kreisverband gibt sich ein
(BGB-Gesellschafter-)Vertrag und regelt explizit die Vertretungsbefugnis und
Vollmachten der "Gesellschafter".
4. Aus welcher Passage der NRW-Satzung sich ergeben soll, dass der KV
Recklinghausen ein KV iSd §5 der LaSa NRW ist, erschließt sich mir nicht.
Allenfalls §3 der FO NRW erwähnt diesen, welches aber eine
Verfahrensvorschrift zur Verwaltung von zweckgebundenen Geldern sein dürfte.

Wenn der LaVo zB jemand beauftragt, für einen NRW-Landkreis als
Ansprechpartner zu fungieren, wäre das völlig in Ordnung (wenn auch nicht
sehr basisdemokratisch). Dies kann mMn nach auch eine ganze Gruppe sein.
Allerdings bedarf es zur Beauftragung eines LaVo-Beschlusses - auch für jede
Änderung. Eine Geschäftsordnung für die Beauftragung wäre sinnvoll.

VG
Bastian
AG-Recht

> -----Ursprüngliche Nachricht-----
> Von: Till Neuhaus
> Gesendet: Montag, 17. September 2012 13:47
> An: rechtsabteilung AT piratenpartei.de
> Cc: nrw-kreis-recklinghausen AT lists.piratenpartei.de
> Betreff: Anfragen von "virtuellen" Kreisverbänden an die
> Rechtsabteilung
>
> Glückauf!
>
> Wir sind im Kreisverband Recklinghausen ein sogenannter "virtueller"
> Kreisverband (ohne Vorstand) gemäß der Landessatzung NRW.
>
> Ich habe daher die Frage an euch, wie wir gleichberechtigt zu
> anderen Kreisverbänden und/ oder Schiedsgerichten mit
> rechtlichen Anfragen an euch heran treten können? Spontan
> fallen mir da zwei Wege ein: 1.) wir formulieren im Rahmen
> von Kreismitgliederversammlungen unsere rechtlichen Anliegen
> an euch, oder 2.) Wir beschließen im Rahmen einer
> Kreismitgliederversammlung einen "offiziellen" Beauftragten,
> welcher zwischen uns und euch als Bindeglied fungiert, oder
>
> Über Rückmeldung würde ich mich sehr freuen!




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