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bergisches-land - Re: [Bergisches Land] Kommunalpolitik

bergisches-land@lists.piratenpartei.de

Betreff: Regionalgruppe Bergisches Land (Nordrhein-Westfalen)

Listenarchiv

Re: [Bergisches Land] Kommunalpolitik


Chronologisch Thread 
  • From: Rechtsanwalt Brink <kontakt@rechtsanwalt-brink.de>
  • To: arnimvherff@wuplug.org, "Regionalgruppe Bergisches Land (Nordrhein-Westfalen)" <bergisches-land@lists.piratenpartei.de>
  • Subject: Re: [Bergisches Land] Kommunalpolitik
  • Date: Wed, 14 Dec 2011 11:08:25 +0100
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/private/bergisches-land>
  • List-id: "Regionalgruppe Bergisches Land \(Nordrhein-Westfalen\)" <bergisches-land.lists.piratenpartei.de>

Es dürfte sich inhaltlich nicht so viel geändert habe. Ich verlinke mal eine größere Aufstellung

http://remus.jura.uni-sb.de/pages/hochschule/grundwissen/inhaltliche-schranken.php





Am 14.12.2011 00:41, schrieb Arnim v. Herff:
Am Dienstag, 13. Dezember 2011 09:38:03 schrieb Rechtsanwalt Brink:
Richtig, aber bitte beachrte die Schranken der Schranken des § 49 UrhG,

hier ist guter Kommentar dazu

http://www.recht-in.de/kommentar/_zeitungsartikel_und_rundfunkkommentare_pa
ragraph_49_urhg_urheberrechtsgesetz_kommentar_349.html

Also immer zitieren und bitte nicht einscannen. Photos, Zeichnungen sind
TABU!

Vielen Dank Marcus für den Link. Der Kommentar bezieht sich aber wohl auf die
Zeit vor der letzten (?) Gesetzesänderung, worauf auf der Seite selbst ja
auch explizit verwiesen wird. Dein letzter Satz ist wohl ein
sinnzusammenfassendes Exzerpt daraus, welches ich rein logisch nicht ganz mit
der Neufassung zur Deckung bringen kann ( ja, ich weiß, hier geht es leider
um Juristerei und nicht um Logik; Hervorhebung durch mich):

Bundesgesetzblatt
Teil I
2007 Ausgegeben am 31.10.2007 Nr. 54
Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
Artikel 1
9. § 49 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Zulässig ist die Vervielfältigung und Verbreitung einzelner
Rundfunkkommentare und

***einzelner Artikel sowie mit ihnen im Zusammenhang veröffentlichter
Abbildungen aus Zeitungen***

und anderen lediglich Tagesinteressen dienenden Informationsblättern in
anderen Zeitungen und Informationsblättern dieser Art sowie die öffentliche
Wiedergabe solcher Kommentare, Artikel und Abbildungen, wenn sie politische,
wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen betreffen und nicht mit einem
Vorbehalt der Rechte versehen sind.“

(Laut der verlinkten web-site inkraft seit dem 01.01.2008)

Die Frage, wie man mit einem Artikel zusammenhängend veröffentlichte
Abbildungen rechtstreu zitiert, stelle ich hier mal lieber nicht...

Disclaimer: IANAL

Gruß Arnim

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Rechtsanwalt Marcus Brink
Oberer Grifflenberg 140
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Telefon: 0202-6956271 / Fax: 0202-6956273





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