Zum Inhalt springen.
Sympa Menü

ag-waffenrecht - Re: [Ag-waffenrecht] Zentrale Aufbewahrung von Waffen - Allgemeine Waffengesetz-Verordnung

ag-waffenrecht AT lists.piratenpartei.de

Betreff: Mailingliste der AG Waffenrecht

Listenarchiv

Re: [Ag-waffenrecht] Zentrale Aufbewahrung von Waffen - Allgemeine Waffengesetz-Verordnung


Chronologisch Thread 
  • From: Merlin <Merlin AT news.piratenpartei.de>
  • To: ag-waffenrecht AT lists.piratenpartei.de
  • Subject: Re: [Ag-waffenrecht] Zentrale Aufbewahrung von Waffen - Allgemeine Waffengesetz-Verordnung
  • Date: Wed, 30 May 2012 05:30:59 +0000
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/ag-waffenrecht>
  • List-id: Mailingliste der AG Waffenrecht <ag-waffenrecht.lists.piratenpartei.de>
  • Organization: Newsserver der Piratenpartei Deutschland - Infos siehe: http://wiki.piratenpartei.de/Syncom/Newsserver


reservoirdog schrieb:
Allgemeine Waffengesetz-Verordnung http://www.gesetze-im-internet.de/awaffv/index.html

§ 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition http://www.gesetze-im-internet.de/awaffv/__13.html
(5) Die zuständige Behörde kann eine andere gleichwertige Aufbewahrung der Waffen zulassen. Insbesondere kann von Sicherheitsbehältnissen im Sinne des § 36 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes oder im Sinne der Absätze 1 bis 3 abgesehen werden, wenn die Waffen und die Munition in einem Waffenraum aufbewahrt werden, der dem Stand der Technik entspricht.
(6) In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude dürfen nur bis zu drei Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung darf nur in einem mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I entsprechenden Sicherheitsbehältnis erfolgen. Die zuständige Behörde kann Abweichungen in Bezug auf die Art oder Anzahl der aufbewahrten Waffen oder das Sicherheitsbehältnis auf Antrag zulassen.

§ 14 Aufbewahrung von Waffen oder Munition in Schützenhäusern, auf Schießstätten oder im gewerblichen Bereich http://%C2%A7%2014%20Aufbewahrung%20von%20Waffen%20oder%20Munition%20in%20Sch%C3%BCtzenh%C3%A4usern,%2%E2%80%8B0auf%20Schie%C3%9Fst%C3%A4tten%20oder%20im%20gewerblichen%20Bereich
Die zuständige Behörde kann auf Antrag eines Betreibers eines Schützenhauses, einer Schießstätte oder eines Waffengewerbes Abweichungen von den Anforderungen des § 13 Abs. 1 bis 5 und 6 Satz 1 und 2 zulassen, wenn ihr ein geeignetes Aufbewahrungskonzept vorgelegt wird. Sie hat bei ihrer Entscheidung neben der für die Aufbewahrung vorgesehenen Art und der Anzahl der Waffen oder der Munition und des Grades der von ihnen ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung die Belegenheit und Frequentiertheit der Aufbewahrungsstätte besonders zu berücksichtigen
.

Ich wüsste jetzt eigentlich nicht, was gegen eine zentrale Lagerung von Waffen spricht, ausser dem finanziellen Aufwand für die Vereine und kleine Unbequemlichkeiten für die Schützen.
Da Schiessport aber eh ziemlich kostenträchtig ist, sehe ich da keine Probleme.

Die zentrale Lagerung ist entweder ein Sicherheitsrisiko sondergleichen, oder wenn eine Sicherung in Stahlkammern und mit permanenter Bewachung erfolgen soll, schlichtweg das Ende des Schießsports als Breitensport in Deutschland. Denn diese Kosten kann allen allenfalls ein Verein tragen in dem nur Millionäre Mitglied sind. So einen Verein kenne ich nicht.
Das man etwas unerschwinglich macht, wenn man es nicht verbieten kann, ist das Hintertürchen des Obrigkeitsstaates und den will doch wohl hoffentlich niemand wiederhaben.
Mal ganz abgesehen davon, möchte ich mein Eigentum, über das hier so selbstverständlich verfügt wird, selbst unter Kontrolle halten und das nicht Dritten überlassen.




Archiv bereitgestellt durch MHonArc 2.6.19.

Seitenanfang