Organhandel und
Bundesgerichtshof |
Verfasser und
Absender dieses Schreibens ist Dr. jur.
Georg Meinecke (Jahrgang 1926),
Seniorpartner
der Rechtsanwaltssozietät Meinecke &
Meinecke in Köln
An die
Bundesministerin der Justiz
Frau Sabine Leutheusser-Schnarrenberger
Mohrenstraße 37
10117 Berlin
A L E M A N I A
2.) An den
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Herrn Harald Range
Brauerstraße 30
76135 Karlsruhe – A l e m a n i a
3.) An den Präsidenten des
Bundeskriminalamtes
Herrn Jörg Ziercke
65173 Wiesbaden – A l e m a n i a -
Sehr geehrte Frau
Bundesministerin
Leutheusser-Schnarrenberger!
Sehr geehrter Herr Generalbundesanwalt
Range!
Sehr geehrter Herr Präsident Ziercke!
Gestatten Sie
mir höflichst, Sie um Hilfe zu ersuchen zum
Schutz des Lebens hilfloser Patienten, die
täglich zum Zwecke der Organentnahme bei
lebendigem Leibe aufgeschnitten und
aufgesägt werden zwecks Entnahme lebender
Organe, wie z.B. des noch schlagenden
Herzens und dabei oder dadurch getötet
werden! Nach Kenntnisnahme der nachfolgenden
Zeilen werden Sie sicherlich in der Lage
sein, das Ihnen Mögliche zu unternehmen, um
zu helfen, dieser Ungeheuerlichkeit ein Ende
zu bereiten.
Allenthalben wird dafür geworben, dass
Mitmenschen sich schriftlich dazu bereit
erklären sollen, nach ihrem Tode
Organspender sein zu wollen. Das sei ein Akt
der Nächstenliebe. In dem
Organspenderausweis heißt es, daher auch:
„Für den Fall, dass nach meinem Tod eine
Spende von Organen/Geweben zur
Transplantation infrage kommt, erkläre ich:
JA, ich gestatte, dass nach der ärztlichen
Feststellung meines Todes meinem Körper
Organe und Gewebe entnommen werden. In
diesem Zusammenhang ist auch von der
postmortalen Organspende die Rede,
Angehörige sollen im Zeitpunkt des
Eintreffens der Todesnachricht ggfls. eine
Entscheidung treffen, die Rede ist auch von
Verstorbenen mit primärer oder sekundärer
Hirnschädigung. Suggeriert wird der
Bevölkerung, dass man ohne eigenes Leid nach
dem eigenen Tod das Leben eines oder mehrere
Menschen retten kann durch eigene Organe,
die dem eigenen Leichnam nach dem eigenen T
od entnommen werden.
Verschwiegen wird der Bevölkerung, dass es
in Wahrheit darum geht, hilflose, komatöse
Patienten vor ihrem Tod, während sie noch am
Leben sind, bevor sie verstorben sind und
Geist und Seele den Körper verlassen haben,
lebende Organe wie z.B. das noch schlagende
Herz operativ zu entnehmen und sie dabei
oder dadurch auf dem Operationstisch auf
eine die menschliche Würde zutiefst
verletzende, grausame Weise vorsätzlich zu
töten. Das in verabredeter Gemeinschaft und
in verabredetem Verbund aller daran
Beteiligten.
Nachdem der südafrikanische Chirurg
Christian Barnard im Dezember 1967 die erste
Herztransplantation vorgenommen hatte, dem
1968 in den USA Chirurgen in 70 Fällen
gefolgt waren, begann die Staatsanwaltschaft
völlig zu recht wegen vorsätzlicher Tötung
pflichtgemäß zu ermitteln. Denn den
Patienten entnommene lebendige noch
schlagende Herzen und andere Organe – nur
diese lassen sich transplantieren – wurden
diesen bei lebendigem Leib
herausgeschnitten. Tote Herzen und tote
Organe eines Leichnams lassen sich niemandem
implantieren!
Um dieser Entwicklung zu begegnen,
definierte die Harvard Ad-hoc Kommission –
bestehend u.a. aus Medizinern und Juristen –
1968 in den USA den Tod des Menschen neu.
Sie prognostizierte bereits das irreversible
Koma als Tod. Damit hob die Harvard Ad-hoc
Kommission das bisher seit Jahrtausenden
bekannte Wissen auf, wonach ein Mensch erst
dann tot ist, wenn sein Herz und die Atmung
irreversibel zum Stillstand gekommen waren,
Geist und Seele endgültig den Körper
verlassen hatten. Der Körper des
Verstorbenen erkaltete, Totenflecken zeigten
sich, die Leichenstarre stellte sich ein,
der Verwesungsprozeß folgte.
Seit die Schulmedizin die
Organtransplantation in ihr Programm
aufgenommen hat, ist also der angebliche
Todeszeitpunkt im Interesse der
Transplantationsmediziner juristisch
zeitlich vorverlegt worden, um dem „Toten“,
in Wirklichkeit einem sterbenden lebendigen
Menschen lebendfrische Organe wie z.B. das
noch schlagende Herz oder andere bis dahin
volldurchblutete Organe, wie Niere, Leber,
Lunge, Bauchspeicheldrüse und Augen
entnehmen zu können. Denn nach dem Deutschen
Transplantationsgesetz (TPG) dürfen
lebenswichtige Organe nur von toten,
keineswegs von lebenden, im Sterbevorgang
befindliche Patienten , entnommen werden. Im
Interesse der Organtransplantation und der
damit zusammenhängenden finanziellen
Interessen hat sich die Definition des
„Hirntodes“ als Todeszeitpunkt des Menschen
nahezu weltweit durchgesetzt im Bereich der
daran Interessierten, keineswegs aber der
darüber getäuschten Bevölkerung.
Behilflich wurde auch der unter der
Bezeichnung Bundesärztekammer auftretende,
nicht rechtsfähige Verein. Er konstatierte,
dass mit dem „Hirntod“ angeblich
naturwissenschaftlich-medizinisch der Tod
des Menschen festgestellt sei. Er ist
indessen keine öffentlich-rechtliche
Institution und besitzt keine hoheitlichen
Befugnisse. Daran schlossen sich auch die
DSO (Deutsche Stiftung
Organ-Transplantation) und die
Bundeszentrale für gesundheitliche
Aufklärung an, die die Organtransplantation
fördern und unterstützen. Indessen änderte
an der Feststellung der Bundesärztekammer
und ihrer Mitstreiter, dass mit dem
„Hirntod“ naturwissenschaftlich-medizinisch
der Tod des Menschen angeblich festgestellt
sei, die Tatsache nichts, dass es sich bei
dem Patienten zu diesem Zeitpunkt in
Wahrheit um einen lebenden, schwer
hirngeschädigten Patienten handelt, dessen
Herz noch schlägt, den gesamten Kreislau f
aufrecht erhält, der voll durchblutete
Körper seine normale warme Temperatur hat,
der Stoffwechsel noch stattfindet, Geist und
Seele den Körper noch nicht verlassen haben!
Auch das angeblich „tote“ Gehirn – weil
funktionsunfähig – ist noch durchblutet,
keineswegs wie bei einem Toten erkaltet,
geschweige denn in den Verwesungsprozß
übergegangen. Gehirntote können noch Tage,
Wochen, auch Monate oder Jahre leben bis sie
einem würdevollen Tod begegnen. Männliche
„Gehirntote“ sind noch einer Erektion fähig.
Schwangere weibliche „Gehirntote“ können
noch einen Embryo monatelang in ihrem Leib
reifen und als „lebender Leichnam“ gebären.
Neben Lebensäußerungen wie Herztätigkeit,
Stoffwechsel schütten sie Hormone aus,
Blutbildung und Blutgerinnung funktionieren
noch. Falsch ernährt können diese Patienten
Durchfall oder Verstopfung bek ommen. Zudem
sind an ihnen vegetative Reaktionen, z.B.
Hautrötung, Schwitzen und unkoordinierte
Bewegungen zu beobachten. Selbst Wunden
können sie noch ausheilen. Dr. Zieger
berichtete 1996 dem Gesundheitsausschuß des
Deutschen Bundestages, dass Komapatienten
auf äußere Ereignisse und soziale Stimuli,
wie z.B. den Besuch von Angehörigen,
eindeutig antworten. Wird ein Patient im
Hirnversagen bei lebendigem Leibe operiert,
um ihm lebend frische Organe zur
Transplantation zu entnehmen, so reagiert er
in vieler Hinsicht, wie jeder Mensch, der
operiert wird, der unbewußt Schmerzen
erlebt. Er zeigt Reaktionen: Die
Pulsfrequenz schnellt hoch, der Blutdruck
bewegt sich, Hormone werden ausgeschüttet.
Zu solchen Reaktionen ist ein Leichnam nicht
mehr in der Lage.
Die Erfahrung, die Feststellung,
dass die „gehirntoten“ Patienten bei dem
Aufschneiden, dem Aufsägen ihres Körpers
und dem Herausschneiden ihrer lebenden
Organe, wie dem schlagenden Herzen,
Schmerzen empfinden und Abwehrbewegungen
auf dem Operationstisch machten, führte
dazu, dass man sie vorher auf dem
Operationstisch festschnallte. Ihnen
wurden muskelentspannende und
schmerzstillende Medikamente verabreicht.
Zum Teil wurden diese „Toten“ unter
Vollnarkose gesetzt! In der Schweiz ist
inzwischen eine Vollnarkose bei der
Organentnahme am „Toten“ vorgeschrieben.
Selbst die DSO empfiehlt zur „Optimierung
des chirurgischen Eingriffs“ 5 Fentanyl,
ein synthetisches Opioid (Opiat). Es ist
eines der stärksten Schmerzmittel, ca. 100
Mal stärker als Morphin. Gescheut wird
wohl die Empfehlung einer Vollnarkose, da
dies offensichtlich auch dem einfältigsten
Laien offenbaren w&uum l;rde, dass der
auszuschlachtende „tote Organspender“ in
Wirklichkeit überhaupt noch nicht tot ist,
die Mitteilung, ärztlich sei der Tod
festgestellt, eine Täuschung ist!
So haben auch inzwischen wissenschaftliche
Erkenntnisse das heutige „Hirntod-Konzept“
in medizinischer und theologischer Hinsicht
als falsch entlarvt. Denn der Hirntod sei in
Wahrheit nicht der Tod des ganzen Menschen.
So stellte das „Presidents‘ Council on
Bioethics“ (USA) 2008 unübersehbar eindeutig
klar: „Der Hirntod ist naturwissenschaftlich
nicht dem Tode gleichzusetzen.“ Auch
Gehirnforscher und andere Wissenschaftler
stellten fest, dass die Gleichsetzung von
„Hirntod“ und „Tod“ aus physiologischer
Sicht unhaltbar sei, ebenso wie die
Gleichsetzung hirntoter Patienten mit
Leichen.
Andreas Brenner, Philosophie-Professor an
der Universität Basel und an der
Fachhochschule Nordwest-Schweiz, der sich
insbesondere mit Bioethik und Biopolitik
befaßt, antwortete auf die Frage, ob der
Mensch tot ist, wenn sein Gehirn nicht mehr
funktioniert: „Ein Hirntoter ist
nach allgemeiner Definition ein Mensch mit
einer starken Gehirnschädigung. Und diese
ist vermutlich irreversibel. Das bedeutet
aber nicht, dass er tot ist.“ Ist
dies richtig – und wer will daran zweifeln
nach allem, was wir heute wissen – so wird
jeder „gehirntote“ Organspender von den
Transplantationschirurgen auf dem
Operationstisch durch die oder anläßlich der
Entnahme seiner lebendfrischen Organe bei
lebendigem Leibe vorsätzlich getötet,
jedenfalls alles, was nicht entnommen wird!
Die vorsätzliche Tötung eines
wehrlosen Patienten ist – gleich aus
welchem Grund – strafbar! Strafbar ist
auch der gewollte Zusammenschluß zur
gemeinsamen Begehung derartiger Taten! Das
Einschreiten der bisher irregeführten
Staatsanwaltschaft und damit der
Strafjustiz ist unabwendbar und
unausweichlich geworden, soll nicht die
vorsätzliche Tötung hilfloser, komatöser
Patienten zum Zwecke der Entnahme lebender
Organe in Zukunft durch Unterlassung
unterstützt werden.
Professor Andreas Brenner mit der Behauptung
konfrontiert, in den USA diskutiere man
inzwischen darüber, die
„Gehirntod“-Definition fallen zu lassen und
von „Tötung“ zu sprechen, äußerte sich wie
folgt: „Ja, man findet das Hirnkonzept
einerseits nicht schlüssig und gibt zu, dass
Organentnahme bei Hirntod eine Tötung ist,
will aber mit Transplantationsmedizin
trotzdem weitermachen. Man überlegt sich
nun, die Organentnahme als „justified
killing“ zu betrachten, als gerechtfertigtes
Töten. Das ist verheerend. Damit
verabschiedet man sich vom Geist des über
2000 Jahre geltenden hippokratischen Eides,
wonach die Ärzte das Leben nicht beenden
dürfen.“ Und auf die Frage, wie soll man
dann das Problem lösen? Die Leichenspende
verbieten?: „Ja, und dies aus zwei Gründen:
Zum einen sind, wie der amerikanische
Bioethikrat heute feststellt, viele
Menschen, denen O rgane entnommen werden,
erst nach der Extransplantation tot, d.h.
sie werden durch die Extransplantation
getötet. Zum anderen sollte der Staat auch
nicht die gesetzliche Möglichkeit eröffnen,
dass sich jemand für einen anderen
opfert………. Der Staat müßte hier einen Riegel
vorschieben und sagen: Nein! Selbstopferung
ist nicht erlaubt. Man sollte nur noch reine
Lebendspenden zulassen. Und auf die Frage,
wie erklären sie dies jenen Leuten, die
dringend auf ein Organ angewiesen sind?: „Es
gibt so etwas wie Schicksal. Jeder von uns
stirbt. Und es gibt Situationen, in denen
ist ein Leben nicht mehr zu retten…….“
Nachdem Ärzte in der NS-Zeit „lebensunwertes
Leben“ tausendfach „gerechtfertigt“ getötet
hatten, erkannte man dies später zu Recht
als ein verabscheuungswürdiges Verbrechen.
Dr. Manfred Lütz, Theologe, Arzt und
Mitglied im Direktorium der Päpstlichen
Akademie für das Leben äußerte sich in einem
Radio-Interview u.a. wie folgt: „Was die
Kirche sagen kann, ist: Man darf nicht
jemanden töten, um an seine Organe zu
kommen.“ Papst Benedikt XVI. forderte, dass
Organe nur „ex cadavere“ (vom Leichnam)
entnommen werden dürften. Er selbst zog
seine persönliche Bereitschaftserklärung zur
Organspende in Kenntnis der wahren Umstände
zurück. Denn wer läßt sich schon freiwillig
bei lebendigem Leibe auf dem Operationstisch
von Ärzten durch oder anläßlich der Entnahme
lebender Organe töten?
Der Organtransplantation zu Lasten lebender,
sterbender Patienten, die sich nicht mehr
wehren können, den schwächsten Mitgliedern
unserer Gesellschaft, muß – soweit sie sich
als mörderisches Treiben erweist – mit allem
gebotenem Nachdruck entgegentreten werden.
1.) Durch umfassende wahre
Aufklärung der Bevölkerung. Der
inzwischen verstorbene führende
Transplantationsmediziner (Leiter des
Transplantationszentrums in Hannover),
Professor Richard Pichlmayr äußerte sich
laut der Schrift „Organspende – Die
verschwiegene Seite“ des Vereins Kritische
Aufklärung über Organtransplantation e.V.
wie folgt: „Wenn wir die Gesellschaft über
die Organspende aufklären, bekommen wir
keine Organe mehr.“ Aufklärung erfolgt daher
hauptsächlich einseitig „pro Organspende“.
So ist es auch weiter nicht verwunderlich,
dass Professor Hans Lilie, Vorsitzender der
Ständigen Kommission Organtransplantation
der Bundesärztekammer, anläßlich seines
Vortrages beim 110. Deutschen Ärztetag in
Münster am 16.05.2007 erklärte: „……. Es
bleibt dem Einzelnen überlassen, sich selber
die notwendigen Informationen zu besorgen,
sodass eine Organspende auch dann zulässig
ist, wenn der Betreffende sich für die
Spende ausgesprochen hat, ohne über die
Einzelheiten zuvor aufgeklärt worden zu
sein.“
Dem entgegen erkannte bereits der Bundesrat:
„Wer zur Organspende eine persönliche und
rechtlich verbindliche Erklärung abgeben
will, soll, muß wissen, worüber er
entscheidet.“ Hier liegt ganz offensichtlich
das Problem: Jede wahrheitsgemäße Aufklärung
über die Organspende verhindert diese. Da
jedoch im öffentlichen Bereich
offensichtlich weitgehend nur „pro
Organspende“ ohne die dazu erforderliche
umfassende Aufklärung verfahren wird,
versuche ich derzeit – wie aus der Anlage
ersichtlich – durch meine Schrift
„Organspende „Ja“ oder „Nein“ – Eine
Entscheidungshilfe“ wahrheitsgemäß
aufzuklären. Auf Existenz und Inhalt dieser
Schrift darf ich verweisen. Bleiben
Bundesärztekammer, die Deutsche Stiftung für
Organtransplantation und die Bundeszentrale
für gesundheitliche Aufklärung weiter bei
ihrer seit Jahrzeh nten aufgestellten
Behauptung, der Gehirntod sei der Tod des
Menschen, können sie insoweit nicht mehr
ernst genommen werden, laufen Gefahr, der
Lüge bezichtigt zu werden.
2.)
Durch strafrechtliche Verfolgung derjenigen
Personen, die vorsätzlich wehrlose Patienten
zu Zwecken der Organentnahme durch diese
oder anläßlich dieser töten und alle
diejenigen, die sich zu diesem Zweck
zusammengeschlossen haben und diejenigen,
die dazu wissentlich Beihilfe leisten! Es
kann kein Argument sein, dass die
Organtransplantation inzwischen weltweit
betrieben wird. Irgendwann strandet jede
Unwahrheit, siegt die Wahrheit! Der
Deutschen Justiz würde es zur Ehre
gereichen, hier weltweit in Führung zu
gehen.
3.)
Durch ein gesetzliches Verbot.
Unter den Schutz
der vom Grundgesetz geschützten
unantastbaren menschlichen Würde fällt auch
das Recht eines jeden Patienten, in Würde
sterben zu dürfen und nicht als Opfer für
fremde Interessen auf einem Operationstisch
durch Ausschlachten seiner lebenden Organe
getötet zu werden.
Mit vorzüglicher
Hochachtung!
Verfasser und
Absender dieses Schreibens ist Dr. jur.
Georg Meinecke (Jahrgang 1926),
Seniorpartner der Rechtsanwaltssozietät
Meinecke & Meinecke in Köln