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ag-gesundheitswesen - [AG-Gesundheit] Fwd: Offener Brief an die Justiz v. Dr.jur.Georg Meinecke, Thema Organhandel (fwd)

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Betreff: AG Gesundheit

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[AG-Gesundheit] Fwd: Offener Brief an die Justiz v. Dr.jur.Georg Meinecke, Thema Organhandel (fwd)


Chronologisch Thread 
  • From: Herbert Conrads <herbert.conrads AT gmx.de>
  • To: AG Gesundheit <ag-gesundheitswesen AT lists.piratenpartei.de>
  • Subject: [AG-Gesundheit] Fwd: Offener Brief an die Justiz v. Dr.jur.Georg Meinecke, Thema Organhandel (fwd)
  • Date: Sat, 03 Mar 2012 13:53:29 +0100
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/ag-gesundheitswesen>
  • List-id: AG Gesundheit <ag-gesundheitswesen.lists.piratenpartei.de>




Bitte weiterverbreiten!!! Gruß Eve

 
http://www.johannes-holey.de/cms/aktuelles/183-organhandel-und-bundesgerichtshof
 
Organhandel und Bundesgerichtshof

Verfasser und Absender dieses Schreibens ist Dr. jur. Georg Meinecke (Jahrgang 1926),

Seniorpartner der Rechtsanwaltssozietät Meinecke & Meinecke in Köln

 


An die Bundesministerin der Justiz
Frau Sabine Leutheusser-Schnarrenberger
Mohrenstraße 37
10117  Berlin
A L E M A N I A

2.)    An den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Herrn Harald Range
Brauerstraße 30
76135 Karlsruhe – A l e m a n i a
3.)    An den Präsidenten des Bundeskriminalamtes
Herrn Jörg Ziercke
65173 Wiesbaden – A l e m a n i a -


Sehr geehrte Frau Bundesministerin Leutheusser-Schnarrenberger!
Sehr geehrter Herr Generalbundesanwalt Range!
Sehr geehrter Herr Präsident Ziercke!

Gestatten Sie mir höflichst, Sie um Hilfe zu ersuchen zum Schutz des Lebens hilfloser Patienten, die täglich zum Zwecke der Organentnahme bei lebendigem Leibe aufgeschnitten und aufgesägt werden zwecks Entnahme lebender Organe, wie z.B. des noch schlagenden Herzens und dabei oder dadurch getötet werden! Nach Kenntnisnahme der nachfolgenden Zeilen werden Sie sicherlich in der Lage sein, das Ihnen Mögliche zu unternehmen, um zu helfen, dieser Ungeheuerlichkeit ein Ende zu bereiten.
Allenthalben wird dafür geworben, dass Mitmenschen sich schriftlich dazu bereit erklären sollen, nach ihrem Tode Organspender sein zu wollen. Das sei ein Akt der Nächstenliebe. In dem Organspenderausweis heißt es, daher auch: „Für den Fall, dass nach meinem Tod eine Spende von Organen/Geweben zur Transplantation infrage kommt, erkläre ich: JA, ich gestatte, dass nach der ärztlichen Feststellung meines Todes meinem Körper Organe und Gewebe entnommen werden. In diesem Zusammenhang ist auch von der postmortalen Organspende die Rede, Angehörige sollen im Zeitpunkt des Eintreffens der Todesnachricht ggfls. eine Entscheidung treffen, die Rede ist auch von Verstorbenen mit primärer oder sekundärer Hirnschädigung. Suggeriert wird der Bevölkerung, dass man ohne eigenes Leid nach dem eigenen Tod das Leben eines oder mehrere Menschen retten kann durch eigene Organe, die dem eigenen Leichnam nach dem eigenen T od entnommen werden.
Verschwiegen wird der Bevölkerung, dass es in Wahrheit darum geht, hilflose, komatöse Patienten vor ihrem Tod, während sie noch am Leben sind, bevor sie verstorben sind und Geist und Seele den Körper verlassen haben, lebende Organe wie z.B. das noch schlagende Herz operativ zu entnehmen und sie dabei oder dadurch auf dem Operationstisch auf eine die menschliche Würde zutiefst verletzende, grausame Weise vorsätzlich zu töten. Das in verabredeter Gemeinschaft und in verabredetem Verbund aller daran Beteiligten.
Nachdem der südafrikanische Chirurg Christian Barnard im Dezember 1967 die erste Herztransplantation vorgenommen hatte, dem 1968 in den USA Chirurgen in 70 Fällen gefolgt waren, begann die Staatsanwaltschaft völlig zu recht wegen vorsätzlicher Tötung pflichtgemäß zu ermitteln. Denn den Patienten entnommene lebendige noch schlagende Herzen und andere Organe  – nur diese lassen sich transplantieren – wurden diesen bei lebendigem Leib herausgeschnitten. Tote Herzen und tote Organe eines Leichnams lassen sich niemandem implantieren!
Um dieser Entwicklung zu begegnen, definierte die Harvard Ad-hoc Kommission – bestehend u.a. aus Medizinern und Juristen – 1968 in den USA den Tod des Menschen neu. Sie prognostizierte bereits das irreversible Koma als Tod. Damit hob die Harvard Ad-hoc Kommission das bisher seit Jahrtausenden bekannte Wissen auf, wonach ein Mensch erst dann tot ist, wenn sein Herz und die Atmung irreversibel zum Stillstand gekommen waren, Geist und Seele endgültig den Körper verlassen hatten. Der Körper des Verstorbenen erkaltete, Totenflecken zeigten sich, die Leichenstarre stellte sich ein, der Verwesungsprozeß folgte.
Seit die Schulmedizin die Organtransplantation in ihr Programm aufgenommen hat, ist also der angebliche Todeszeitpunkt im Interesse der Transplantationsmediziner juristisch zeitlich vorverlegt worden, um dem „Toten“, in Wirklichkeit einem sterbenden lebendigen Menschen  lebendfrische Organe wie z.B. das noch schlagende Herz oder andere bis dahin volldurchblutete Organe, wie Niere, Leber, Lunge, Bauchspeicheldrüse und Augen entnehmen zu können. Denn nach dem Deutschen Transplantationsgesetz (TPG) dürfen lebenswichtige Organe nur von toten, keineswegs von lebenden, im Sterbevorgang befindliche Patienten , entnommen werden. Im Interesse der Organtransplantation und der damit zusammenhängenden finanziellen Interessen hat sich die Definition des „Hirntodes“ als Todeszeitpunkt des Menschen nahezu weltweit durchgesetzt im Bereich der daran Interessierten, keineswegs aber der darüber getäuschten Bevölkerung.
Behilflich wurde auch der unter der Bezeichnung Bundesärztekammer  auftretende, nicht rechtsfähige Verein. Er konstatierte, dass mit dem „Hirntod“ angeblich naturwissenschaftlich-medizinisch der Tod des Menschen festgestellt sei. Er ist indessen keine öffentlich-rechtliche Institution und besitzt keine hoheitlichen Befugnisse. Daran schlossen sich auch die DSO (Deutsche Stiftung Organ-Transplantation) und die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung an, die die Organtransplantation fördern und unterstützen. Indessen änderte an der Feststellung der Bundesärztekammer und ihrer Mitstreiter, dass mit dem „Hirntod“ naturwissenschaftlich-medizinisch der Tod des Menschen angeblich festgestellt sei, die Tatsache nichts, dass es sich bei dem Patienten zu diesem Zeitpunkt in Wahrheit um einen lebenden, schwer hirngeschädigten Patienten handelt, dessen Herz noch schlägt, den gesamten Kreislau f aufrecht erhält, der voll durchblutete Körper seine normale warme Temperatur hat, der Stoffwechsel noch stattfindet, Geist und Seele den Körper noch nicht verlassen haben! Auch das angeblich „tote“ Gehirn – weil funktionsunfähig – ist noch durchblutet, keineswegs wie bei einem Toten erkaltet, geschweige denn in den Verwesungsprozß übergegangen. Gehirntote können noch Tage, Wochen, auch Monate oder Jahre leben bis sie einem würdevollen Tod begegnen. Männliche „Gehirntote“ sind noch einer Erektion fähig. Schwangere weibliche „Gehirntote“ können noch einen Embryo monatelang in ihrem Leib reifen und als „lebender Leichnam“ gebären. Neben Lebensäußerungen wie Herztätigkeit, Stoffwechsel schütten sie Hormone aus, Blutbildung und Blutgerinnung funktionieren noch. Falsch ernährt können diese Patienten Durchfall oder Verstopfung bek ommen. Zudem sind an ihnen vegetative Reaktionen, z.B. Hautrötung, Schwitzen und unkoordinierte Bewegungen zu beobachten. Selbst Wunden können sie noch ausheilen. Dr. Zieger berichtete 1996 dem Gesundheitsausschuß des Deutschen Bundestages, dass Komapatienten auf äußere Ereignisse und soziale Stimuli, wie z.B. den Besuch von Angehörigen, eindeutig antworten. Wird ein Patient im Hirnversagen bei lebendigem Leibe operiert, um ihm lebend frische Organe zur Transplantation zu entnehmen, so reagiert er in vieler Hinsicht, wie jeder Mensch, der operiert wird, der unbewußt Schmerzen erlebt. Er zeigt Reaktionen: Die Pulsfrequenz schnellt hoch, der Blutdruck bewegt sich, Hormone werden ausgeschüttet. Zu solchen Reaktionen ist ein Leichnam nicht mehr in der Lage.
Die Erfahrung, die Feststellung, dass die „gehirntoten“ Patienten bei dem Aufschneiden, dem Aufsägen ihres Körpers und dem Herausschneiden ihrer lebenden Organe, wie dem schlagenden Herzen, Schmerzen empfinden und Abwehrbewegungen auf dem Operationstisch machten, führte dazu, dass man sie vorher auf dem Operationstisch festschnallte. Ihnen wurden muskelentspannende und schmerzstillende Medikamente verabreicht. Zum Teil wurden diese „Toten“ unter Vollnarkose gesetzt! In der Schweiz ist inzwischen eine Vollnarkose bei der Organentnahme am „Toten“ vorgeschrieben. Selbst die DSO empfiehlt zur „Optimierung des chirurgischen Eingriffs“ 5 Fentanyl, ein synthetisches Opioid (Opiat). Es ist eines der stärksten Schmerzmittel, ca. 100 Mal stärker als Morphin. Gescheut wird wohl die Empfehlung einer Vollnarkose, da dies offensichtlich auch dem einfältigsten Laien offenbaren w&uum l;rde, dass der auszuschlachtende „tote Organspender“ in Wirklichkeit überhaupt noch nicht tot ist, die Mitteilung, ärztlich sei der Tod festgestellt, eine Täuschung ist!
So haben auch inzwischen wissenschaftliche Erkenntnisse das heutige „Hirntod-Konzept“ in medizinischer und theologischer Hinsicht als falsch entlarvt. Denn der Hirntod sei in Wahrheit nicht der Tod des ganzen Menschen. So stellte das „Presidents‘ Council on Bioethics“ (USA) 2008 unübersehbar eindeutig klar: „Der Hirntod ist naturwissenschaftlich nicht dem Tode gleichzusetzen.“ Auch Gehirnforscher und andere Wissenschaftler stellten fest, dass die Gleichsetzung von „Hirntod“ und „Tod“ aus physiologischer Sicht unhaltbar sei, ebenso wie die Gleichsetzung hirntoter Patienten mit Leichen.
Andreas Brenner, Philosophie-Professor an der Universität Basel und an der Fachhochschule Nordwest-Schweiz, der sich insbesondere mit Bioethik und Biopolitik befaßt, antwortete auf die Frage, ob der Mensch tot ist, wenn sein Gehirn nicht mehr funktioniert: „Ein Hirntoter ist nach allgemeiner Definition ein Mensch mit einer starken Gehirnschädigung. Und diese ist vermutlich irreversibel. Das bedeutet aber nicht, dass er tot ist.“ Ist dies richtig – und wer will daran zweifeln nach allem, was wir heute wissen – so wird jeder „gehirntote“ Organspender von den Transplantationschirurgen auf dem Operationstisch durch die oder anläßlich der Entnahme seiner lebendfrischen Organe bei lebendigem Leibe vorsätzlich getötet, jedenfalls alles, was nicht entnommen wird!
Die vorsätzliche Tötung eines wehrlosen Patienten ist – gleich aus welchem Grund – strafbar! Strafbar ist auch der gewollte Zusammenschluß zur gemeinsamen Begehung derartiger Taten! Das Einschreiten der bisher irregeführten Staatsanwaltschaft und damit der Strafjustiz ist unabwendbar und unausweichlich geworden, soll nicht die vorsätzliche Tötung hilfloser, komatöser Patienten zum Zwecke der Entnahme lebender Organe in Zukunft durch Unterlassung unterstützt werden.
Professor Andreas Brenner mit der Behauptung konfrontiert, in den USA diskutiere man inzwischen darüber, die „Gehirntod“-Definition fallen zu lassen und von „Tötung“ zu sprechen, äußerte sich wie folgt: „Ja, man findet das Hirnkonzept einerseits nicht schlüssig und gibt zu, dass Organentnahme bei Hirntod eine Tötung ist, will aber mit Transplantationsmedizin trotzdem weitermachen. Man überlegt sich nun, die Organentnahme als „justified killing“ zu betrachten, als gerechtfertigtes Töten. Das ist verheerend. Damit verabschiedet man sich vom Geist des über 2000 Jahre geltenden hippokratischen Eides, wonach die Ärzte das Leben nicht beenden dürfen.“ Und auf die Frage, wie soll man dann das Problem lösen? Die Leichenspende verbieten?: „Ja, und dies aus zwei Gründen: Zum einen sind, wie der amerikanische Bioethikrat heute feststellt, viele Menschen, denen O rgane entnommen werden, erst nach der Extransplantation tot, d.h. sie werden durch die Extransplantation getötet. Zum anderen sollte der Staat auch nicht die gesetzliche Möglichkeit eröffnen, dass sich jemand für einen anderen opfert………. Der Staat müßte hier einen Riegel vorschieben und sagen: Nein! Selbstopferung ist nicht erlaubt. Man sollte nur noch reine Lebendspenden zulassen. Und auf die Frage, wie erklären sie dies jenen Leuten, die dringend auf ein Organ angewiesen sind?: „Es gibt so etwas wie Schicksal. Jeder von uns stirbt. Und es gibt Situationen, in denen ist ein Leben nicht mehr zu retten…….“ Nachdem Ärzte in der NS-Zeit „lebensunwertes Leben“ tausendfach „gerechtfertigt“ getötet hatten, erkannte man dies später zu Recht als ein verabscheuungswürdiges Verbrechen.
Dr. Manfred Lütz, Theologe, Arzt und Mitglied im Direktorium der Päpstlichen Akademie für das Leben äußerte sich in einem Radio-Interview u.a. wie folgt: „Was die Kirche sagen kann, ist: Man darf nicht jemanden töten, um an seine Organe zu kommen.“ Papst Benedikt XVI. forderte, dass Organe nur „ex cadavere“ (vom Leichnam) entnommen werden dürften. Er selbst zog seine persönliche Bereitschaftserklärung zur Organspende in Kenntnis der wahren Umstände zurück. Denn wer läßt sich schon freiwillig bei lebendigem Leibe auf dem Operationstisch von Ärzten durch oder anläßlich der Entnahme lebender Organe töten?
Der Organtransplantation zu Lasten lebender, sterbender Patienten, die sich nicht mehr wehren können, den schwächsten Mitgliedern unserer Gesellschaft, muß – soweit sie sich als mörderisches Treiben erweist – mit allem gebotenem Nachdruck entgegentreten werden.
1.)    Durch umfassende wahre Aufklärung der Bevölkerung. Der inzwischen verstorbene führende Transplantationsmediziner (Leiter des Transplantationszentrums in Hannover), Professor Richard Pichlmayr äußerte sich laut der Schrift „Organspende – Die verschwiegene Seite“ des Vereins Kritische Aufklärung über Organtransplantation e.V. wie folgt: „Wenn wir die Gesellschaft über die Organspende aufklären, bekommen wir keine Organe mehr.“ Aufklärung erfolgt daher hauptsächlich einseitig „pro Organspende“. So ist es auch weiter nicht verwunderlich, dass Professor Hans Lilie, Vorsitzender der Ständigen Kommission Organtransplantation der Bundesärztekammer, anläßlich seines Vortrages beim 110. Deutschen Ärztetag in Münster am 16.05.2007 erklärte: „……. Es bleibt dem Einzelnen überlassen, sich selber die notwendigen Informationen zu besorgen, sodass eine Organspende auch dann zulässig ist, wenn der Betreffende sich für die Spende ausgesprochen hat, ohne über die Einzelheiten zuvor aufgeklärt worden zu sein.“
Dem entgegen erkannte bereits der Bundesrat: „Wer zur Organspende eine persönliche und rechtlich verbindliche Erklärung abgeben will, soll, muß wissen, worüber er entscheidet.“ Hier liegt ganz offensichtlich das Problem: Jede wahrheitsgemäße Aufklärung über die Organspende verhindert diese. Da jedoch im öffentlichen Bereich offensichtlich weitgehend nur „pro Organspende“ ohne die dazu erforderliche umfassende Aufklärung verfahren wird, versuche ich derzeit – wie aus der Anlage ersichtlich – durch meine Schrift „Organspende „Ja“ oder „Nein“ – Eine Entscheidungshilfe“ wahrheitsgemäß aufzuklären. Auf Existenz und Inhalt dieser Schrift darf ich verweisen. Bleiben Bundesärztekammer, die Deutsche Stiftung für Organtransplantation und die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung weiter bei ihrer seit Jahrzeh nten aufgestellten Behauptung, der Gehirntod sei der Tod des Menschen, können sie insoweit nicht mehr ernst genommen werden, laufen Gefahr, der Lüge bezichtigt zu werden.

2.)     Durch strafrechtliche Verfolgung derjenigen Personen, die vorsätzlich wehrlose Patienten zu Zwecken der Organentnahme durch diese oder anläßlich dieser töten und alle diejenigen, die sich zu diesem Zweck zusammengeschlossen haben und diejenigen, die dazu wissentlich Beihilfe leisten! Es kann kein Argument sein, dass die Organtransplantation inzwischen weltweit betrieben wird. Irgendwann strandet jede Unwahrheit, siegt die Wahrheit! Der Deutschen Justiz würde es zur Ehre gereichen, hier weltweit in Führung zu gehen.

3.)    Durch ein gesetzliches Verbot.

Unter den Schutz der vom Grundgesetz geschützten unantastbaren menschlichen Würde fällt auch das Recht eines jeden Patienten, in Würde sterben zu dürfen und nicht als Opfer für fremde Interessen auf einem Operationstisch durch Ausschlachten seiner lebenden Organe getötet zu werden.


Mit vorzüglicher Hochachtung!

Verfasser und Absender dieses Schreibens ist Dr. jur. Georg Meinecke (Jahrgang 1926), Seniorpartner der Rechtsanwaltssozietät Meinecke & Meinecke in Köln





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