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ag-bauen-verkehr - Re: [Ag-bauen-verkehr] Blauschilder und Benutzungspflicht

ag-bauen-verkehr AT lists.piratenpartei.de

Betreff: Bundes-AG Bauen und Verkehr Diskussionsliste

Listenarchiv

Re: [Ag-bauen-verkehr] Blauschilder und Benutzungspflicht


Chronologisch Thread 
  • From: "ervin.peters" <ervin.peters AT news.piratenpartei.de>
  • To: ag-bauen-verkehr AT lists.piratenpartei.de
  • Subject: Re: [Ag-bauen-verkehr] Blauschilder und Benutzungspflicht
  • Date: Tue, 14 Aug 2012 12:11:56 +0000
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/ag-bauen-verkehr>
  • List-id: Bundes-AG-Bauen-und-Verkehr <ag-bauen-verkehr.lists.piratenpartei.de>
  • Organization: Newsserver der Piratenpartei Deutschland - Infos siehe: http://wiki.piratenpartei.de/Syncom/Newsserver


Kadett1Ghz schrieb:
ervin.peters schrieb:
Und mit welcher Begründung soll ein Radfahrer auf seine Recht auf weitestgehende Unversehrtheit verzichten um anderen ein gefährlicheres Fahren (schneller) zu ermöglichen?
Dieses hervorstellen der Gefahr ist doch hier völlig unangebracht.

Verkehrssicherheit ist das primäre Ziel der StVO, basierend auf dem Recht auf Unversertheit des GG. Sicherheit geht vor Leichtigkeit und Schnelligkeit des Verkehrs, urteilte das Bundesverfassungsgericht.

Kadett1Ghz]
Wir leben nicht mehr in den 70er mit 20 000 Verkehrstoten im Jahr, wir haben inzwischen die 4000 nach unten durchbrochen. Die Gefahr für den einzelnen ist sehr niedrig und insbesondere das "schneller=gefährlicher" ist ziehmlich unsinnig.

Nein.
Die Auswirkungen auf die Unfallschwere sind offensichtlich, die Überlebenswahrscheinlichkeit eines angefahrenen Fußgängers ist bei 30km/h etwa 80%, bei 50Km/h etwa 25%. Entsprechen ist auch die Überlebenswahrscheinlichkeit bei KfzInsassen Geschwindigkeitsabhängig, z.B. auch bei der Kollision mit einem Brückenpfeiler: bei ca. 70km/h ca.80% bei 120Km/h im Bereich 25%.
Die Auswirkungen auf die Eintrittswahrscheinlichkeit, bei ansonsten gleichen Bedingungen, ergeben sich aus der Notwenidigkeit viel mehr Informationen verarbeiten, abschätzen und verifizieren zu müssen, um einen Unfall im Rahmen von Reaktionslatenzen vermeiden zu können.

Kadett1Ghz schrieb:
Schneller fahren heißt in erster Linie "eher am Ziel" =&gt; mehr Zeit für Familie und Hobbyies.

Schnell fahren ist aus Sicht der Straßenverkehrsgesetzgebung eine geduldete Fremdgefährdung.
Die Eigengefährdung kannst Du gerne mit Deinem Bedürfnis nach schnellem Fahren oder schnellem erreichen Deines Zieles abwägen, das ist durch Deine Freiheit zur LEbensgestaltung gedeckt. Die Fremdgefährdung darfst Du nicht abwägen, die ist auszuschließen.

Kadett1Ghz schrieb:
Also nochmal ganz deutlich um deine Frage zu beantworten: Die Begründung ist, dass andere, die vielleicht 80 oder 100 fahren wollen, nicht 30 fahren müssen. Es ging wie gesagt um Straßen mit hohen Verkehrsaufkommen und schlechten Überholmöglichkeiten.

Und genau hier kollidierst Du mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz.
Warum sollte die Wertigkeit des Bedürfnisses schnell zu fahren an der Art der Verkehrsteilnahme gewichtet werden?

Jeder hat ersteinmal das Recht den öffentlichen Raum nach seinen Wünschen zur Ortsveränderung zu nutzen, solange er Andere nicht gefährdet und unnötigt behindert oder belästigt. Damit sind alle Behinderungen, die mit der Ortsveränderung zusammen hängen notwendig', also auch das verkehrsbedingte langsamfahren Folgender. Schnellfahren darf man auch nur dann, wenn man niemand anderes gefährdet oder unnötig behindert oder belästigt.

Die Zwangsseparieren von Radfahrern auf fahrbahnbegleitende Radverkehrsanlagen erhöht aber beides: Sie gefährdet Radfahrer unnötig und sie behindert unnötig durch die notwendig werdenden komplexeren Infrastrukturen und die Verwendung weniger bestimmter Straßenteile.

Ich finde auch im GG nirgends einen Hinweis darauf, das bestimmte Menschen nach Art der Verkehrsteilnahme Vorrechte genießen sollen, oder das abgewogen wird: "für die Möglichkeit mit großen schweren Fahrzeugen schnell fahren zu dürfen sind wir bereit bis zu 1000 Fußgänger und 500 Radfahrer zu 'opfern'. Freiwillige melden sich bitte beim "Bundesampt für Verkehrsopfer Rekrutation".

Kadett1Ghz schrieb:</cite>...Wenn aber der schnellere-Verkehr [u schrieb:
erheblich[/u] beeinträchtigt wird und der Radweg hingegen für den Radfahrer hingegen nur eine _geringe bis keine_ Beeinrächtigung darstellt, dann folgt aus gegenseitiger Rücksichtnahme eine automatisch die Benutzungspflicht.

Nein.

Den das Verursacherprinzip und auch die Störer Rechtsprechung des BVG gebietet anderen eben gerade nicht die Last aufzubürden, die man durch sein Verhalten erzeugt.
Denn das wäre eine Frage der Privilegierung von Menschen, also der Privilegierung aufgrund eines beliebigen Merkmals 'hat ein Kfz'. Dies ist im GG eindeutig geregelt.

Privilegien geniessen im öffentlichen Raum nur die Vertreter des Staates, wenn sie hoheitlichen Aufgaben nachgehen oder Gefahren abwehren.
Fragen der Art: "Wem gehört die Straße?" oder Ausdrücke wie 'eingebaute Vorfahrt' haben in unserer freiheitlich demokratischen Grundordnung keinen Platz...

Dafür gibt es schon die Regel bei Bedarf und Möglichkeit als langsamfahrender mal rechts ran zu fahren...
Aber wie soll das gehen?

Wie es im §§ steht...

Welcher Radfahrer fährt denn alle 10-20 Sekunden rechts ran weil ein Auto kommt. Effektiv funktioniert das doch garnicht. Ich hab bestimmt schon 20 bis 30 Radfahrer auf der Straße gesehen aber NOCH NIE ist einer davon rechts rangefahren um die Autos durchzulassen. Selbst wenn über eine Minute gedauert hat bis die ganze Schlage mal überholen konnte ....

Die Rechtsprechung geht davon aus dass Anhalten alle 5-10min, also so alle 2km ausreichend ist. Denn der Langsamfahrende darf ja auch nicht unnötig in seinem Fortkommen behindert werden.

... Das war bei uns absolut kein Problem. Es gibt also durchaus auch brauchbare Radwege.

Es hat ja niemand etwas gegen ein Angebot von Radwegen, und ich empfehle Dir sogar das passende Verkehrsmittel zu nehmen und sie zu benutzen. Denn dann hast Du auch kein Problem mehr mich auf der Fahrbahn zu überholen und ich habe kein Problem damit Dich zu überholen, ohne mir einen Alibimotor an mein Zweirad zu schrauben.
Wir diskutieren hier in einem Parteiforum einer Partei mit Gestaltungsanspruch wo es um die Gestaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen geht. Das ist etwas anderes, als Stammtischweisheiten, und vage Gefühle von 'brauchbar', die möglicherweise stark von Sekundärbedürfnissen 'Ich will die Radfahrer von meiner Fahrbahn haben' eingefärbt sind.

Ich halte das Rechtsfahrgebot für ausreichend den öffentlichen Raum auch nach Geschwindigkeit zu ordnen, die Radwegebenutzungspflicht ist überflüssig und führt zu unnötigen Gefährdungen und Behinderungen.

Ausserdem, das will ich noch verraten, ändert sich die Quote derer, die auf diesen Wegelchenfahren kaum, wenn die Benutzungspflicht aufgehoben wird. Auch von daher sind Radwegbenutzungspflichten als verkehrsrechtlichen Anordnungen überflüssig.

Grüße,

ervin




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