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schiedsgericht-koordination - Re: [Schiedsgericht-Koordination] SÄA: Anhörung vor Parteiausschlussverfahren

schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de

Betreff: Schiedsgericht-Koordination

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Re: [Schiedsgericht-Koordination] SÄA: Anhörung vor Parteiausschlussverfahren


Chronologisch Thread 
  • From: Piratonym <piratonym@piratenpartei-nrw.de>
  • To: schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de
  • Subject: Re: [Schiedsgericht-Koordination] SÄA: Anhörung vor Parteiausschlussverfahren
  • Date: Mon, 8 Jun 2020 18:17:02 +0200
  • Jabber-id: piratonym@jabber.piratenpartei.de
  • Mail-reply-to: Piratonym <piratonym@piratenpartei-nrw.de>

Hallo Georg,

On 08.06.20 17:15, Georg von Boroviczeny wrote:
> die derzeitige Form, wonach Vorstand kann aber nicht
> muss, ist entspannter.

das Bundesschiedsgericht sieht das zwar aktuell als die "derzeitige
Form" an. Es hat seine Meinung im Laufe der Jahre (bei gleichbleibender
Regelung!) aber mehrfach geändert und auch im letzten Urteil dazu gab es
eine abweichende Meinung. Das zeigt eindeutig auf, dass die aktuelle
Regelung gerade *nicht* klar ist und angepasst werden sollte. In welche
Richtung man das klarstellen will (Anhörung notwendig / Anhörung nicht
notwendig) kann man diskutieren. Deshalb habe ich auch zwei
Änderungsentwürfe in meine E-Mail aufgenommen. Irgendeine Änderung
sollte es aber geben.

> Sonst ist es eine Fehlerquelle mehr, die dann auf die Füße fällt.

Das sehe ich nicht als guten Grund an. Ein PAV soll nicht "einfach"
sein. Der Parteiausschluss ist die höchste Ordnungsmaßnahme, die
entsprechend nur unter sehr strengen Voraussetzung und hoffentlich
wohlüberlegt erfolgen darf. Wenn der Vorstand nicht in der Lage ist, die
(dann hoffentlich eindeutige) Satzungsregelung zu befolgen, soll er das
mit dem PAV lieber direkt sein lassen. Wenn er nicht selbst ausreichend
rechtskundig ist, sollte er sich entsprechende Unterstützung besorgen.
Die wird er dann für das Antragsschreiben in der Regel ohnehin brauchen.

Ich finde auch die Argumentation des Richters Michael Ebner in seiner
o.g. (und dir sicherlich bekannten) abweichenden Meinung zu BSG 7/2019
sehr gut und will sie daher hier in den relevantesten Teilen wiedergeben:

>> Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt gleichermaßen die zu hörende
>> und die entscheidende Seite vor Fehl-
>> entscheidungen aufgrund fehlender Informationen und unberücksichtigter
>> Aspekte. Das rechtliche Gehör muss
>> daher vor der Entscheidung erfolgen.
>> […]
>> Das Parteiausschlussverfahren
>> lässt das Mitglied über Monate, wenn nicht Jahre über die Zukunft
>> innerhalb der Partei im Unklaren und er-
>> schwert auch massiv den Zugang zu Parteiämtern, da in der Praxis quasi
>> immer bei einer Kandidatenbefragung
>> dann jemand die Frage stellt, ob denn ein Parteiausschlussverfahren gegen
>> den Kandidaten laufe. Auf der Zugang
>> zu Beauftragungen wird deutlich erschwert. Dass vor so einem Eingriff in
>> die Mitgliedsrechte keine Anhörung er-
>> forderlich sein solle, vor einer Verwarnung aber schon, war erkennbar
>> nicht Wille des Satzungsgebers.
>> Hinzu tritt eine rein praktische Erwägung: Der Vorstand hat in der
>> Begründung des Beschlusses einer Ordnungs-
>> maßnahme beziehungsweise des Antrags auf Parteiausschlusses ja zu
>> erörtern, ob auch eine mildere Ordnungs-
>> maßnahme in Betracht gekommen wäre (was lediglich bei der mildesten
>> Ordnungsmaßnahme überflüssig ist).
>> Wie soll denn ein Vorstand dies sachgerecht ohne eine vorherige Anhörung
>> bewerkstelligen?

Viele Grüße
Karsten
aka Piratonym



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