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schiedsgericht-koordination - [Schiedsgericht-Koordination] SÄA: Anhörung vor Parteiausschlussverfahren

schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de

Betreff: Schiedsgericht-Koordination

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[Schiedsgericht-Koordination] SÄA: Anhörung vor Parteiausschlussverfahren


Chronologisch Thread 
  • From: Piratonym <piratonym@piratenpartei-nrw.de>
  • To: Schiedsgericht-Koordination <schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de>
  • Subject: [Schiedsgericht-Koordination] SÄA: Anhörung vor Parteiausschlussverfahren
  • Date: Mon, 8 Jun 2020 11:40:26 +0200
  • Jabber-id: piratonym@jabber.piratenpartei.de
  • Mail-reply-to: Piratonym <piratonym@piratenpartei-nrw.de>

Hallo zusammen,

im Vorfeld zu möglichen Satzungsdebatten auf den folgenden
Online-Marina-Terminen wollte ich hier schon mal ein meiner Meinung nach
auf jeden Fall zu besprechendes Satzungsänderungsthema ansprechen, damit
eine gründlichere Auseinandersetzung damit möglich ist. Dabei geht es um
den Bedarf einer Anhörung vor Einleitung eines
Parteiausschlussverfahrens. TL;DR: Antragsentwurf steht ganz unten.

Wie vielen Mitrichtern bekannt sein dürfte, ist die Notwendigkeit einer
solchen Anhörung in der Vergangenheit äußerst uneinheitlich gesehen
worden. Daher hier eine kurze Übersicht dazu (Begründung der jeweiligen
Beschlüsse lasse ich der Kürze halber weg, kann aber natürlich gerne
diskutiert werden):

Im Urteil BSG 2013-10-05 hat das BSG keine Notwendigkeit für eine
vorherige Anhörung gesehen. Ein Richter hat jedoch eine abweichende
Meinung geäußert, nach der eine Anhörung notwendig sei.

In den folgenden Jahren (vgl. BSG 18/15-H S) hat das BSG seine Ansicht
(keine Anhörung nötig) bestätigt.

In BSG 36/15 kam dann die erste Kehrtwende; das BSG hat eine Anhörung
als notwendig angesehen. Da das Verfahren nichtöffentlich war, wurde
dies nur als Leitsatz ohne Gründe veröffentlicht. Am Rande einer
folgenden Schiedsgerichtsmarina wurde meiner Erinnerung nach
allgemein/mehrheitlich die Ansicht vertreten, dass eine Anhörung
notwendig sei.

In LSG-NRW-2019-001-H hat das LSG NRW unter Bezugnahme auf diese
Entscheidung und Einbeziehung anderer Wertungen dazu ein PAV als
unzulässig angesehen, weil keine Anhörung durchgeführt wurde.

Mit BSG 7/2019 hat das BSG das o.g. Urteil aufgehoben und ausgeführt,
eine Anhörung sei doch nicht notwendig. BSG 36/15 habe nicht als
ständige Rechtsprechung des BSG angesehen werden dürfen. In diesem
Urteil gab es jedoch auch wieder eine abweichende Meinung, nach der eine
Anhörung notwendig sei. Wir sind also wieder zurück auf dem Stand von 2013.

Nach diesen mehrfachen Rechtsprechungsänderungen, die oftmals auch mit
abweichenden Meinungen einhergingen, sollte m.M.n. endlich durch eine
Satzungsänderung klargestellt werden, ob eine Anhörung notwendig ist.


Ein möglicher Minimalantrag wäre:

> In § 6 Abs. 1 der Bundessatzung werden die Worte "vor dem Beschluss
> der Ordnungsmaßnahme" durch die Worte "vor dem Beschluss über die
> Anordnung der Ordnungsmaßnahme oder ihre Beantragung beim
> Schiedsgericht" ersetzt.

Vernünftigerweise sollte allerdings auch klargestellt werden, dass der
Parteiausschluss eben nicht "angeordnet" wird, was in den o.g.
Beschlüssen (und sogar in den MIP) als ungünstige Formulierung
diskutiert wurde. Der oben stehende Antrag sollte als Anhaltspunkt für
weitere Ausarbeitungen angesehen werden.

Alternativantrag in die andere Richtung:

> In § 6 Abs. 1 der Bundessatzung werden die Worte ", Ausschluss aus der
> Piratenpartei Deutschland" gestrichen.

Auch dabei sollte der Antrag allerdings wieder ausformuliert werden, da
die Notwendigkeit einer Anhörung auch aus anderen Gründen als notwendig
angesehen wurde.

Das ganze ließe sich natürlich auch anders lösen oder formulieren oder
an anderer Stelle ergänzen. Eventuell könnte auch nochmal ein größerer
Antrag zu OM-Reform erstellt werden, in den das mit aufgenommen werden
könnte.

Gibt es Meinungen, Kommentare o.ä. dazu?

--
Viele Grüße
Karsten
aka Piratonym



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