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schiedsgericht-koordination - Re: [Schiedsgericht-Koordination] Der kBuVo und Parteiausschlussverfahren

schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de

Betreff: Schiedsgericht-Koordination

Listenarchiv

Re: [Schiedsgericht-Koordination] Der kBuVo und Parteiausschlussverfahren


Chronologisch Thread 
  • From: Christian Reidel <christian.reidel@piratenpartei-bayern.de>
  • To: schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de
  • Subject: Re: [Schiedsgericht-Koordination] Der kBuVo und Parteiausschlussverfahren
  • Date: Thu, 17 Jul 2014 14:43:23 +0200
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/schiedsgericht-koordination>
  • List-id: Schiedsgericht-Koordination <schiedsgericht-koordination.lists.piratenpartei.de>

Ahoi beisammen,

wir haben nicht festgeschrieben, welche Kompetenzen eine kommissarische
Geschäftsführung beinhaltet. Man kann daher entweder (wie das BSG)
vertreten, dass es daher keinerlei Kompetenzeinschränkungen gibt. Eine
andere Meinung (die u.a. ich vertrete) zielt auf die "üblichen"
Geschäfte ab, allso alles, was halt im regulären Geschäftsbetrieb so
anfällt. Ob dazu ein oBPT außerhalb eines in den Jahren zuvor
eingespielten Rhythmus (wobei auch das noch zu definieren wäre) darunter
fällt oder nicht können wir in diesem Thread dahingestellt lassen, i.Ü.
hat es das BSG rechtskräftig entschieden.

Die Frage, inwieweit eine kommissarische Vertretung PAV-Anträge stellen
darf würde ich jedoch mit beiden Meinungen bejahen.

PAV Anträge sind zwar für die jeweils Betroffenen höchst
außergewöhnlich, für die Partei insgesamt aber ein nicht unüblicher
Vorgang ohne grundsätzliche Bedeutung.

Sofern auf die Bezeichnungen in der Satzung abgestellt wird kommt es in
dieser Konstellation nicht darauf an, da die kommissarische Vertretung
ihre (evtl. eingeschränkten) Kompetenzen aus den Kompetenzen des direkt
gewählten, handlungsunfähigen BuVo ableitet und diese wahrnimmt.

Eine Differenzierung würde ich nur in den Fällen vornehmen, in denen im
selben Zusammenhang sowohl die kommissarische Vertretung als auch der
Bundesvorstand genannt sind, so wie bei der Diskussion über die
Kompetenz zur Einladung zum letzten BPT. Das ist aber bei der hier
aufgeworfenen Frage ebenfalls nicht der Fall.

VG
Bim

Am 16.07.2014 18:48, schrieb Joachim Bokor:
> Moinsen,
>
> an dieser Stelle kippe ich auch noch meinen (wie Florian schon schrieb) vom
> BSG inhaltlich bestätigten Textbaustein auf diese Liste:
>
> "Auch wenn politische Parteien in ihren Satzungen eine beschränkte
> Vertretungsberechtigung für die für sie handelnden Vorstände festschreiben
> können, stellen solche Satzungsregelungen die Ausnahme dar und müssen eng
> ausgelegt werden (vgl. Lenski, PartG § 11 Rn. 26f.). Die
> Satzungsformulierung „zur Weiterführung der Geschäfe“, § 9a Abs. 10 S. 3
> Bundessatzung ist nicht definiert genug, eine Handlungsbeschränkung fest zu
> schreiben, da schon nicht ersichtlich ist, nach welchen Kriterien
> Entscheidungen, die möglicherweise auf früheren Beschlüssen beruhen, zu den
> benannten „Geschäften“ gehören oder nicht.“
>
> Viel Vergnügen damit und einen schönen Abend
>
> Jochen
>
> Am 16.07.2014 um 13:17 schrieb Emanuel
> <emanuel.schach@piratenpartei-hessen.de>:
>
>> "Zur Weiterführung der Geschäfte" heißt nach meinem Verständnis ja gerade,
>> dass der kBuVo als Stellvertreter alles macht, was bisher der (o) BuVo
>> gemacht hat. Es ist nicht die Rede von einer Fortführung nur der
>> "dringenden" oder "unaufschiebbaren" Geschäfte.
>
>
>


--
Christian Reidel - Vorsitzender Richter - Landesschiedsgericht Bayern,
Piratenpartei Deutschland http://wiki.piratenpartei.de/Benutzer:permeabel

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