schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de
Betreff: Schiedsgericht-Koordination
Listenarchiv
- From: Emanuel <emanuel.schach@piratenpartei-hessen.de>
- To: Schiedsgericht-Koordination <schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de>
- Subject: Re: [Schiedsgericht-Koordination] Der kBuVo und Parteiausschlussverfahren
- Date: Wed, 16 Jul 2014 13:17:46 +0200
- List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/schiedsgericht-koordination>
- List-id: Schiedsgericht-Koordination <schiedsgericht-koordination.lists.piratenpartei.de>
Ahoi,
Am 16.07.2014 um 02:41 schrieb Flauschpolizei <laura.nitzschke@berlin.piratenpartei.de>:
Hallo!
Ich habe da mal eine mehr oder weniger knifflige Frage, bei der ich mich
momentan auch nicht so richtig für eine Antwort entscheiden kann, und
zwar:
Kann der kBuVo Parteiausschlüsse beantragen?
In den einschlägigen Stellen der Bundessatzung heißt es:
"Verstößt ein Pirat gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung
der Piratenpartei Deutschland und fügt ihr damit Schaden zu, so kann der
Bundesvorstand folgende Ordnungsmaßnahmen anordnen: Verwarnung, Verweis,
Enthebung von einem Parteiamt, Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt
zu bekleiden, Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland." (§6 (1))
"Der Ausschluss wird vom Bundesvorstand beim zuständigen Schiedsgericht
beantragt." (§6 (2))
Im Zusammenhang mit dem PAV ist stehts vom Bundesvorstand die Rede.
Trotz der Kurzbezeichnung war/ist der kBuvo aber nur die kommissarische
Vertretung. Das heißt, dass bei einer wörtlichen Auslegung der Satzung
der kBuVo keine PAVs einleiten kann.
Eine Beschränkung der Vertretungsmacht kann ich aus der Satzung nicht ersehen. Allein das Wort "kommissarisch" bedeutet imho nicht, dass eingeschränkte Kompetenzen bestünden.
Andererseits heißt es aber zum Thema kommissarische Vertretung:
"In einem solchen Fall ist unverzüglich eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Bundesvorstand zur
Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu
ernennen." (§9a (10))
"Zur Weiterführung der Geschäfte" heißt nach meinem Verständnis ja gerade, dass der kBuVo als Stellvertreter alles macht, was bisher der (o) BuVo gemacht hat. Es ist nicht die Rede von einer Fortführung nur der "dringenden" oder "unaufschiebbaren" Geschäfte.
Zur den Geschäften des BuVos zählen auch PAVs (und andere
Ordnungsmaßnahmen). Zudem verlangt §8 (4) SGO: "Ein Antrag auf
Parteiausschluss soll in einem angemessenen Zeitraum seit Bekanntwerden
des entscheidenden Vorfalls gestellt werden." Da die kommissarische
Vertretung unter Umständen auch etwas länger im Amt sein kann, wäre es
also widersprüchlich, wenn sie keine solchen Anträge stellen könnte.
Darin scheint mir das gefühlte Problem zu liegen: Kann der kBuVo uU etwas länger im Amt sein? Insofern sehe ich das entschieden anders als unser kBuVo gesehen hat, weil die Satzung von der Pflicht spricht, "unverzüglich" einen aBPT einzuberufen, was ein längeres Verweilen des kBuVo im Amt eigentlich ausschließt. Aber, wie gesagt, das ist keine Frage der Kompetenzen des kBuVo.
Aber, wie gesagt, ich kann mich nicht so recht entscheiden. Wie seht ihr
denn das?
Ich hoffe, das hilft Dir weiter. :-)
Liebe Grüße,
Laura.
Beste Grüße
Emanuel
- [Schiedsgericht-Koordination] Der kBuVo und Parteiausschlussverfahren, Flauschpolizei, 16.07.2014
- Re: [Schiedsgericht-Koordination] Der kBuVo und Parteiausschlussverfahren, Florian 'branleb' Zumkeller-Quast, 16.07.2014
- Re: [Schiedsgericht-Koordination] Der kBuVo und Parteiausschlussverfahren, Emanuel, 16.07.2014
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