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schiedsgericht-koordination - Re: [Schiedsgericht-koordination] Verfahrenstechnisches Problem

schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de

Betreff: Schiedsgericht-Koordination

Listenarchiv

Re: [Schiedsgericht-koordination] Verfahrenstechnisches Problem


Chronologisch Thread 
  • From: Bastian <bastian@piratbb.de>
  • To: "schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de" <schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de>
  • Subject: Re: [Schiedsgericht-koordination] Verfahrenstechnisches Problem
  • Date: Thu, 4 Nov 2010 15:22:42 +0100
  • Accept-language: de-DE
  • Acceptlanguage: de-DE
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/schiedsgericht-koordination>
  • List-id: <schiedsgericht-koordination.lists.piratenpartei.de>

> -----Ursprüngliche Nachricht-----
> Von: Privacy
> Gesendet: Donnerstag, 4. November 2010 15:00
> Betreff: [Schiedsgericht-koordination] Verfahrenstechnisches Problem

Moin!

> Tatbestand:
> eine Klage gegen einen LPT mit Anfechtung von Wahlen u.a. zum
> Vorstand, Rüge der Entscheidungen von Wahl/Versammlungsleitung.

§3(1) Satz 4 SGO:
"Wird eine Mitgliederversammlung angeklagt, so wird diese durch den
entsprechenden
Vorstand in der Sache vertreten."

> Problem:
> Der auf diesem LPT gewählte Vorstand - bestimmt einen
> Klagevertreter, der selber nicht von den Anfechtungen durch
> den Gegner betroffen ist.

§4(2) Satz 2 SGO:
Ist ein Vorstand Streitpartei, so bestimmt dieser einen Vertreter, der die
Sache des Vorstandes auf Widerruf vertritt.

Das muss kein Vorstand sein.

> Haben die von der Anfechtung betroffenen Mitglieder des LPT
> einen legalen / legitimen Anspruch auf rechtliches Gehör
> durch das SG - schließlich ist der LPT dem Vorstand "übergeordnet".

Eine Mitgliederversammlung ist kein ständiges Organ, sondern findet sich
eigens zu einer Versammlung zusammen, die dann bei Beschlussfähigkeit zum
Organ wird. Zwischen den Versammlungen werden die Mitglieder vom Vorstand
vertreten.

§4(4) SGO:

"Die Position beider Streitparteien und die rechtlichen Rahmenbedingungen wie
die Regelungen der betreffenden Satzungen sollen von jedem Richter zur
Urteilsfindung ergründet werden. Hierzu wird den Richtern durch die
Streitparteien unaufgefordert jede Information geliefert und auf Anfrage
weitere Auskunft erteilt. Das Gericht sorgt dafür, dass beide Parteien auf
alle relevanten Informationen gleichwertigen Zugriff haben."

Die von der Anfechtung Betroffenen sind nicht Partei (höchstens mittelbar
Ziel). Parteien sind der Kläger/Beklagte.

Sie könnten sich theoretisch der Klage anschließen, bzw. der Kläger könnte
weiteren Mitgliedern den Streit verkünden. Das ist aber eigentlich in der SGO
nicht vorgesehen.

> Kann das Begehren eines solchen rechtlichen Gehörs - ohne
> Vorbringen in der Sache selbst - als Beeinflussung des SG
> gewertet werden?

Man kann alles begehren und/oder beantragten. Das Gericht entscheidet
darüber, welche Begehren es anhört oder über welchen Antrag es beschließt.
Das ist wie "Radio hören".

Grüsse

Bastian



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