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kommunalpolitik - Re: [Kommunalpolitik] Kommunalpolitik Nachrichtensammlung, Band 41, Eintrag 11

kommunalpolitik AT lists.piratenpartei.de

Betreff: KoPo-Koordination

Listenarchiv

Re: [Kommunalpolitik] Kommunalpolitik Nachrichtensammlung, Band 41, Eintrag 11


Chronologisch Thread 
  • From: Andreas Beume <a.beume AT googlemail.com>
  • To: kommunalpolitik AT lists.piratenpartei.de
  • Subject: Re: [Kommunalpolitik] Kommunalpolitik Nachrichtensammlung, Band 41, Eintrag 11
  • Date: Sun, 21 Sep 2014 07:47:50 +0200
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/kommunalpolitik>
  • List-id: KoPo-Koordination <kommunalpolitik.lists.piratenpartei.de>

Hallo zusammen,

eine "entsprechende Anwendung" gemäß dem zitierten § 27 bedeutet für §14:
"Jedes Ausschussmitglied und jede Fraktion ..."

Bleibt noch zu prüfen,  ob beratende Mitglieder als Ausschussmitglieder anzusehen sind.

Gemäß Gemeindeordnung des Landes NRW  §58, Absatz 1, Satz 8 ff gilt:

"Das benannte Ratsmitglied oder der benannte sachkundige Bürger wird vom Rat zum Mitglied des Ausschusses bestellt. Sie wirken in dem Ausschuß mit beratender Stimme mit. Bei der Zusammensetzung und der Berechnung der Beschlußfähigkeit des Ausschusses werden sie nicht mitgezählt. Ein Ratsmitglied hat das Recht, mindestens einem der Ausschüsse als Mitglied mit beratender Stimme anzugehören. Die Sätze 8 bis 10 gelten entsprechend."

Der hier relevante Teil ist: "... wird vom Rat zum  Mitglied des Ausschusses bestellt.  ..."

Somit sollte dir auch im Ausschuss ein Antragsrecht zustehen. Du solltest dem Bürgermeister aber eine Anfrage stellen,  aufgrund welcher Rechtsgrundlage er die Anträge nicht eingebracht hat. Wenn du von ihm die genaue Rechtsnorm hast, können wir gezielter prüfen.

Ansonsten bliebe dir nur, die Anträge in der Ratssitzung erneut zu stellen. Hier müssen sie dann behandelt werden.

Lieben Gruß
Andreas

@Apfelstadtpirat

Am 20.09.2014 12:00 schrieb <kommunalpolitik-request AT lists.piratenpartei.de>:
Um E-Mails an die Liste Kommunalpolitik zu schicken, nutzen Sie bitte
die Adresse

        kommunalpolitik AT lists.piratenpartei.de

Um sich via Web von der Liste zu entfernen oder draufzusetzen:

        https://service.piratenpartei.de/listinfo/kommunalpolitik

oder, via E-Mail, schicken Sie eine E-Mail mit dem Wort 'help' in
Subject/Betreff oder im Text an

        kommunalpolitik-request AT lists.piratenpartei.de

Sie können den Listenverwalter dieser Liste unter der Adresse

        kommunalpolitik-owner AT lists.piratenpartei.de

erreichen

Wenn Sie antworten, bitte editieren Sie die Subject/Betreff auf einen
sinnvollen Inhalt der spezifischer ist als "Re: Contents of
Kommunalpolitik digest..."


Meldungen des Tages:

   1. Re: Bitte um eure Einschätzung (Orangebay)
   2. Re: Bitte um eure Einschätzung (Markus Wetzler)
   3. Re: Bitte um eure Einschätzung (Orangebay)


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Message: 1
Date: Fri, 19 Sep 2014 21:05:11 +0200
From: Orangebay <orangebay AT mac.com>
To: KoPo-Koordination <kommunalpolitik AT lists.piratenpartei.de>
Subject: Re: [Kommunalpolitik] Bitte um eure Einschätzung
Message-ID: <541C7E67.9060905 AT mac.com>
Content-Type: text/plain; charset=UTF-8

Hi zusammen,

die zitierten Paragraphen aus der GO sind schon richtig, aber sie
beziehen sich auf Anträge in Ratssitzungen, nicht auf Anträge im
Ausschuss! Im Ausschuss sind nur 'ordentliche Mitglieder'
antragsberechtigt und nicht die beratenden....

my2c

Frank


Lily | Stadtrat LE wrote:
> Hallo Markus,
>
> sollten die von Dir zitierten Paragraphen das einzige sein, was Entscheidungsgrundlage ist, dann sehe ich klar, daß auch Anträge von Einzelabgeordneten angenommen werden müssen.
> Allerdings weiß ich aus den meisten Kommunalparlamenten, daß diese auch nur Anträge von Fraktionen aufnehmen. Daher frage ich mich, ob es noch weitere Vorschriften gibt, z.B. Geschäftsordnungen.
>
> Ansonsten aber sehe ich es genauso wie Du.
>
> Viele Grüße
> Lily
>
>
>> -----Ursprüngliche Nachricht-----
>> Von: kommunalpolitik-bounces AT lists.piratenpartei.de [mailto:kommunalpolitik-
>> bounces AT lists.piratenpartei.de] Im Auftrag von Markus Wetzler
>> Gesendet: Freitag, 19. September 2014 10:08
>> An: ak-kommunalpolitik-rhein-kreis-neuss AT lists.piratenpartei-nrw.de; KoPo-
>> Koordination
>> Betreff: [Kommunalpolitik] Bitte um eure Einschätzung
>>
> Ahoi,
>
> beim gestrigen HWFA-Ausschuss in Kaarst
>
> https://blog.piratenpartei-nrw.de/kaarst/2014/09/19/lunas-service-protokoll-der-
> sitzung-des-haupt-wirtschaftsfoerderungs-und-finanzausschusses-vom-18-09-
> 2014/
>
> haben wir mehrere Anträge zur Sache gestellt.
>
> Die Anträge wurden vom Bürgermeister nicht zur Abstimmung gestellt.
>
> Er hat lediglich gefragt, ob sich eine Fraktion den jeweiligen Antrag zu eigen
> machen möchte. Darauf meldete sich niemand und der Tagesordnungspunkt war
> für ihn erledigt.
>
> Was meint Ihr?
>
> Hätten die Anträge zur Abstimmung gebracht werden müssen?
>
>
> ---
>
> Auszug aus der GO:
>
> § 14 – Anträge zur Sache
> (1) Jedes Ratsmitglied und jede Fraktion ist berechtigt, zu jedem Punkt der
> Tagesordnung Anträge zu stellen, um eine Entscheidung des Stadtrates in der
> Sache herbeizuführen (Anträge zur Sache).
> (2) Jedes Ratsmitglied ist berechtigt, Zusatz- und Änderungsanträge zu den nach
> Abs. 1 gestellten Anträgen zu stellen.
>
> § 15 – Abstimmung
> (1) Nach Schluss der Aussprache stellt die Bürgermeisterin/der Bürgermeister die
> zu dem Tagesordnungspunkt gestellten Sachanträge zur Abstimmung. Vor der
> Abstimmung ist die Formulierung des Antrages zu verlesen. Der weitestgehende
> Antrag hat Vorrang.
>
>
> ---
>
> LG
>
> @markusvonkrella
>
>
>
>> --
>> Kommunalpolitik mailing list
>> Kommunalpolitik AT lists.piratenpartei.de
>> https://service.piratenpartei.de/listinfo/kommunalpolitik
>


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Message: 2
Date: Fri, 19 Sep 2014 21:20:21 +0200
From: Markus Wetzler <markusvonkrella AT piratenpartei-nrw.de>
To: KoPo-Koordination <kommunalpolitik AT lists.piratenpartei.de>
Subject: Re: [Kommunalpolitik] Bitte um eure Einschätzung
Message-ID: <541C81F5.8000306 AT piratenpartei-nrw.de>
Content-Type: text/plain; charset=UTF-8

-----BEGIN PGP SIGNED MESSAGE-----
Hash: SHA1

Hallo Frank,

das meinte der Bürgermeister auch, aber §27 sagt folgendes:

Teil II. GESCHÄFTSFÜHRUNG DER AUSSCHÜSSE
§ 27 Grundregel
Auf das Verfahren in den Ausschüssen finden grundsätzlich die für den
Stadtrat geltenden
Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit nicht die §§ 28 ff.
dieser Geschäftsordnung
abweichende Regelungen enthalten.

Und weder in 28 noch weiter unten finde ich eine Einschränkung meines
Antragsrechtes und des Abstimmungsverfahrens.


§ 28
Abweichungen für das Verfahren der Ausschüsse
(1) Die/Der Ausschussvorsitzende beruft den Ausschuss ein.
(2) Für die Beschlussfähigkeit von Ausschüssen ist § 49 Abs. 2 GO
entsprechend
anwendbar. Im übrigen gilt § 58 Abs. 3 S. 3 GO. Diese Regelungen
finden auf den
Jugendhilfeausschuss keine Anwendung.
(3) Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister und die Beigeordneten sind
verpflichtet, in
Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs an den Sitzungen teilzunehmen.
(4) Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister ist zu allen
Ausschusssitzungen einzuladen.
(5) Ratsmitglieder können an den nichtöffentlichen Sitzungen auch
solcher Ausschüsse
teilnehmen, denen sie nicht angehören. Sachkundige Bürgerinnen und
Bürger, die zu
stellvertretenden Ausschussmitgliedern gewählt worden sind, können an den
nichtöffentlichen Sitzungen dieses Ausschusses als
Zuhörerinnen/Zuhörer teilnehmen.
Im übrigen gilt § 9 Abs. 1 dieser Geschäftsordnung entsprechend.
(6) Die Einladungen zu den Ausschusssitzungen sind auch den
Ratsmitgliedern, die nicht
dem Ausschuss angehören, und stellvertretenden Ausschussmitgliedern
zuzuleiten.
Dies gilt auch für die Sitzungsniederschriften.
(7) Aus Gründen der besonderen Vertraulichkeit werden die Einladungen
mit Erläuterungen
zu den Sitzungen des Grundstücksausschusses nur den ordentlichen
Mitgliedern
zugestellt. Im Vertretungsfall sind diese Unterlagen dem
Ersatzmitglied vom ordentlichen
Mitglied zu übergeben. Die Sitzungsniederschriften des
Grundstücksausschusses
werden aus Gründen der Vertraulichkeit nicht versandt, sondern in
einem Sonderhefter
zur Einsichtnahme durch die Ratsmitglieder bei dem zuständigen Bereich
aufbewahrt.
Damit gilt die Zuleitung der Niederschrift gemäß § 58 Abs. 7 GO als
bewirkt.
(8) Die Sitzungen des Jugendhilfeausschusses sind nicht öffentlich,
soweit sie
Angelegenheiten der Jugendfürsorge betreffen. Insoweit darf der Inhalt
der Beschlüsse
auch nicht öffentlich bekannt gemacht werden. Im übrigen gelten die
Vorschriften der
Gemeindeordnung über die Sitzungen der Ausschüsse.
(9) Die Niederschriften der Ausschusssitzungen sind von dem
Schriftführenden, der/dem
Ausschussvorsitzenden sowie der zuständigen Fachbereichsleitung zu
unterzeichnen.
10.100
(10) Bei Anträgen gemäß § 7 der Hauptsatzung kann der fachlich
zuständige Ausschuss
die Antragstellerin/denAntragsteller anhören.

Am 19.09.2014 21:05, schrieb Orangebay:
> Hi zusammen,
>
> die zitierten Paragraphen aus der GO sind schon richtig, aber sie
> beziehen sich auf Anträge in Ratssitzungen, nicht auf Anträge im
> Ausschuss! Im Ausschuss sind nur 'ordentliche Mitglieder'
> antragsberechtigt und nicht die beratenden....
>
> my2c
>
> Frank
>
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=PJ/j
-----END PGP SIGNATURE-----


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Message: 3
Date: Fri, 19 Sep 2014 22:31:10 +0200
From: Orangebay <orangebay AT mac.com>
To: KoPo-Koordination <kommunalpolitik AT lists.piratenpartei.de>
Subject: Re: [Kommunalpolitik] Bitte um eure Einschätzung
Message-ID: <541C928E.4000807 AT mac.com>
Content-Type: text/plain; charset=UTF-8

Hey, ich will aber jetzt mit 'nem Bürgermeister verglichen werden!;)

Zur Sache:
Eine Frage wäre, ob irgendwo in der Rechtsprechung geregelt ist, das ein
Antragsteller auch zu seinem eigenen Antrag abstimmen können muss. Wenn
ja, wäre die Frage damit geklärt und ein beratendes Mitglied könnte eben
keine Anträge stellen.

c u tomorrow

Frank


Markus Wetzler wrote:
> Hallo Frank,
>
> das meinte der Bürgermeister auch, aber §27 sagt folgendes:
>
> Teil II. GESCHÄFTSFÜHRUNG DER AUSSCHÜSSE § 27 Grundregel Auf das
> Verfahren in den Ausschüssen finden grundsätzlich die für den
> Stadtrat geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit nicht
> die §§ 28 ff. dieser Geschäftsordnung abweichende Regelungen
> enthalten.
>
> Und weder in 28 noch weiter unten finde ich eine Einschränkung
> meines Antragsrechtes und des Abstimmungsverfahrens.
>
>
> § 28 Abweichungen für das Verfahren der Ausschüsse (1) Die/Der
> Ausschussvorsitzende beruft den Ausschuss ein. (2) Für die
> Beschlussfähigkeit von Ausschüssen ist § 49 Abs. 2 GO entsprechend
> anwendbar. Im übrigen gilt § 58 Abs. 3 S. 3 GO. Diese Regelungen
> finden auf den Jugendhilfeausschuss keine Anwendung. (3) Die
> Bürgermeisterin/der Bürgermeister und die Beigeordneten sind
> verpflichtet, in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs an den
> Sitzungen teilzunehmen. (4) Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister ist
> zu allen Ausschusssitzungen einzuladen. (5) Ratsmitglieder können an
> den nichtöffentlichen Sitzungen auch solcher Ausschüsse teilnehmen,
> denen sie nicht angehören. Sachkundige Bürgerinnen und Bürger, die
> zu stellvertretenden Ausschussmitgliedern gewählt worden sind, können
> an den nichtöffentlichen Sitzungen dieses Ausschusses als
> Zuhörerinnen/Zuhörer teilnehmen. Im übrigen gilt § 9 Abs. 1 dieser
> Geschäftsordnung entsprechend. (6) Die Einladungen zu den
> Ausschusssitzungen sind auch den Ratsmitgliedern, die nicht dem
> Ausschuss angehören, und stellvertretenden Ausschussmitgliedern
> zuzuleiten. Dies gilt auch für die Sitzungsniederschriften. (7) Aus
> Gründen der besonderen Vertraulichkeit werden die Einladungen mit
> Erläuterungen zu den Sitzungen des Grundstücksausschusses nur den
> ordentlichen Mitgliedern zugestellt. Im Vertretungsfall sind diese
> Unterlagen dem Ersatzmitglied vom ordentlichen Mitglied zu übergeben.
> Die Sitzungsniederschriften des Grundstücksausschusses werden aus
> Gründen der Vertraulichkeit nicht versandt, sondern in einem
> Sonderhefter zur Einsichtnahme durch die Ratsmitglieder bei dem
> zuständigen Bereich aufbewahrt. Damit gilt die Zuleitung der
> Niederschrift gemäß § 58 Abs. 7 GO als bewirkt. (8) Die Sitzungen des
> Jugendhilfeausschusses sind nicht öffentlich, soweit sie
> Angelegenheiten der Jugendfürsorge betreffen. Insoweit darf der
> Inhalt der Beschlüsse auch nicht öffentlich bekannt gemacht werden.
> Im übrigen gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung über die
> Sitzungen der Ausschüsse. (9) Die Niederschriften der
> Ausschusssitzungen sind von dem Schriftführenden, der/dem
> Ausschussvorsitzenden sowie der zuständigen Fachbereichsleitung zu
> unterzeichnen. 10.100 (10) Bei Anträgen gemäß § 7 der Hauptsatzung
> kann der fachlich zuständige Ausschuss die
> Antragstellerin/denAntragsteller anhören.
>
> Am 19.09.2014 21:05, schrieb Orangebay:
>> Hi zusammen,
>
>> die zitierten Paragraphen aus der GO sind schon richtig, aber sie
>> beziehen sich auf Anträge in Ratssitzungen, nicht auf Anträge im
>> Ausschuss! Im Ausschuss sind nur 'ordentliche Mitglieder'
>> antragsberechtigt und nicht die beratenden....
>
>> my2c
>
>> Frank
>


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Ende Kommunalpolitik Nachrichtensammlung, Band 41, Eintrag 11
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  • Re: [Kommunalpolitik] Kommunalpolitik Nachrichtensammlung, Band 41, Eintrag 11, Andreas Beume, 21.09.2014

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