bergisches-land@lists.piratenpartei.de
Betreff: Regionalgruppe Bergisches Land (Nordrhein-Westfalen)
Listenarchiv
- From: Ralf Gloerfeld <piraten@snowdiver.de>
- To: bergischesland Stammtisch <bergisches-land@lists.piratenpartei.de>
- Subject: [Bergisches Land] Live Stream der Ratsitzung
- Date: Tue, 8 May 2012 00:17:30 +0200
- List-archive: <https://service.piratenpartei.de/private/bergisches-land>
- List-id: "Regionalgruppe Bergisches Land \(Nordrhein-Westfalen\)" <bergisches-land.lists.piratenpartei.de>
Ahoi, Ich hatte heute nach der Ratssitzung kurz auf dem Stammtisch über den abgelehnten Antrag der Linken im Rat berichtet. Es wurden Zu hohe Kosten sowie auch mangelnde Referenzen aus anderen Kommunen als Grund genannt. Ich hatte vorgeschlagen , jetzt Unterschriften für einen Bürgerantrag zu sammeln. Darauf haben wir kurz die verschiedenen Möglichkeiten diskutiert. Bürgeranfrage/Beschwerde, Einwohnerantrag und Bürgerbegehren/Bürgerentscheid Hier findet Ihr die verschiedenen Rechtlichen Grundlagen https://recht.nrw.de/lmi/owa/pl_text_anzeigen?v_id=2320021205103438063#det254083§ 24 Anregungen und Beschwerden (1) Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat oder die Bezirksvertretung zu wenden. Die Zuständigkeiten der Ausschüsse, der Bezirksvertretungen und des Bürgermeisters werden hierdurch nicht berührt. Die Erledigung von Anregungen und Beschwerden kann der Rat einem Ausschuß übertragen. Der Antragsteller ist über die Stellungnahme zu den Anregungen und Beschwerden zu unterrichten. (2) Die näheren Einzelheiten regelt die Hauptsatzung. (1) Einwohner, die seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnen und das 14. Lebensjahr vollendet haben, können beantragen, daß der Rat über eine bestimmte Angelegenheit, für die er gesetzlich zuständig ist, berät und entscheidet. (2) Der Antrag muß schriftlich eingereicht werden. Er muß ein bestimmtes Begehren und eine Begründung enthalten. Er muß bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnendenzu vertreten. Die Verwaltung ist in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft ihren Einwohnern bei der Einleitung eines Einwohnerantrages behilflich. (3) Der Einwohnerantrag muß unterzeichnet sein, 1. in kreisangehörigen Gemeinden von mindestens 5 vom Hundert der Einwohner, höchstens jedoch von 4 000 Einwohnern, 2. in kreisfreien Städten von mindestens 4 vom Hundert der Einwohner, höchstens jedoch 8 000 Einwohnern. (4) Jede Liste mit Unterzeichnungen muß den vollen Wortlaut des Antrags enthalten. Eintragungen, welche die Person des Unterzeichners nach Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind ungültig. Die Angaben werden von der Gemeinde geprüft. (5) Der Antrag ist nur zulässig, wenn nicht in derselben Angelegenheit innerhalb der letzten zwölf Monate bereits ein Antrag gestellt wurde. (6) Die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 müssen im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei der Gemeinde erfüllt sein. (7) Der Rat stellt unverzüglich fest, ob der Einwohnerantrag zulässig ist. Er hat unverzüglich darüber zu beraten und zu entscheiden, spätestens innerhalb von vier Monaten nach seinem Eingang. Den Vertretern des Einwohnerantrags soll Gelegenheit gegeben werden, den Antrag in der Ratssitzung zu erläutern. (8) In kreisfreien Städten kann ein Einwohnerantrag an eine Bezirksvertretung gerichtet werden, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, für welche die Bezirksvertretung zuständig ist. Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß 1. antrags- und unterzeichnungsberechtigt ist, wer im Stadtbezirk wohnt und 2. die Berechnung der erforderlichen Unterzeichnungen sich nach der Zahl der im Stadtbezirk wohnenden Einwohner richtet. (9) Das Innenministerium kann durch Rechtsverordnung das Nähere über die Durchführung des Einwohnerantrags regeln. (1) Die Bürger können beantragen (Bürgerbegehren), daß sie an Stelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst entscheiden (Bürgerentscheid). Der Rat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen, dass über eine Angelegenheit der Gemeinde ein Bürgerentscheid stattfindet (Ratsbürgerentscheid). Absatz 2 Satz 1 sowie die Absätze 5, 7, 8 und 10 gelten entsprechend. (2) Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden und die zur Entscheidung zu bringende Frage sowie eine Begründung enthalten. Es muss bis zu drei Bürger benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten (Vertretungsberechtigte). Bürger, die beabsichtigen, ein Bürgerbegehren durchzuführen, teilen dies der Verwaltung schriftlich mit. Die Verwaltung ist in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft ihren Bürgern bei der Einleitung eines Bürgerbegehrens behilflich. Sie teilt den Vertretungsberechtigten schriftlich eine Einschätzung der mit der Durchführung der verlangten Maßnahme verbundenen Kosten (Kostenschätzung) mit. Die Kostenschätzung der Verwaltung ist bei der Sammlung der Unterschriften nach Absatz 4 anzugeben. (3) Richtet sich ein Bürgerbegehren gegen einen Beschluß des Rates, muß es innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntmachung des Beschlusses eingereicht sein. Gegen einen Beschluß, der nicht der Bekanntmachung bedarf, beträgt die Frist drei Monate nach dem Sitzungstag. Nach der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 2 Satz 3 ist der Ablauf der Fristen aus Satz 1 und Satz 2 bis zur Mitteilung der Verwaltung nach Absatz 2 Satz 5 gehemmt. (4) Ein Bürgerbegehren muss in Gemeinden - bis 10.000 Einwohner von 10 % - bis 20.000 Einwohner von 9 % - bis 30.000 Einwohner von 8 % - bis 50.000 Einwohner von 7 % - bis 100.000 Einwohner von 6 % - bis 200.000 Einwohner von 5 % - bis 500.000 Einwohner von 4 % - über 500.000 Einwohner von 3 % der Bürger unterzeichnet sein. Die Angaben werden von der Gemeinde geprüft. Im übrigen gilt § 25 Abs. 4 entsprechend. (5) Ein Bürgerbegehren ist unzulässig über 1. die innere Organisation der Gemeindeverwaltung, 2. die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Rates, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse sowie der Bediensteten der Gemeinde, 3. die Haushaltssatzung, die Eröffnungsbilanz, den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss der Gemeinde (einschließlich der Wirtschaftspläne und des Jahresabschlusses der Eigenbetriebe) sowie die kommunalen Abgaben und die privatrechtlichen Entgelte, 4. Angelegenheiten, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens oder eines förmlichen Verwaltungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder eines abfallrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen, wasserrechtlichen oder vergleichbaren Zulassungsverfahrens zu entscheiden sind, 5. die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen mit Ausnahme der Entscheidung über die Einleitung des Bauleitplanverfahrens. Ein Bürgerbegehren darf nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten zwei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid durchgeführt worden ist. (6) Der Rat stellt unverzüglich fest, ob das Bürgerbegehren zulässig ist. Gegen die ablehnende Entscheidung des Rates können nur die Vertreter des Bürgerbegehrens nach Absatz 2 Satz 2 einen Rechtsbehelf einlegen. Entspricht der Rat dem zulässigen Bürgerbegehren nicht, so ist innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid durchzuführen. Entspricht der Rat dem Bürgerbegehren, so unterbleibt der Bürgerentscheid. Den Vertretern des Bürgerbegehrens soll Gelegenheit gegeben werden, den Antrag in der Sitzung des Rates zu erläutern. Ist die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt, darf bis zur Feststellung des Ergebnisses des Bürgerentscheids eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der Gemeindeorgane nicht mehr getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt haben rechtliche Verpflichtungen der Gemeinde hierzu bestanden (Sperrwirkung des zulässigen Bürgerbegehrens). (7) Bei einem Bürgerentscheid kann über die gestellte Frage nur mit Ja oder Nein abgestimmt werden. Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit in Gemeinden mit bis zu 50.000 Einwohnern mindestens 20 Prozent, über 50.000 bis zu 100.000 Einwohnern mindestens 15 Prozent, mehr als 100.000 Einwohnern mindestens 10 Prozent der Bürger beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Sollen an einem Tag mehrere Bürgerentscheide stattfinden, hat der Rat eine Stichfrage für den Fall zu beschließen, dass die gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Fragen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet werden (Stichentscheid). Es gilt dann diejenige Entscheidung, für die sich im Stichentscheid die Mehrheit der gültigen Stimmen ausspricht. Bei Stimmengleichheit im Stichentscheid gilt der Bürgerentscheid, dessen Frage mit der höchsten Stimmenzahl mehrheitlich beantwortet worden ist. (8) Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Ratsbeschlusses. Vor Ablauf von zwei Jahren kann er nur auf Initiative des Rates durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden. (9) In kreisfreien Städten können Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in einem Stadtbezirk durchgeführt werden, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, für welche die Bezirksvertretung zuständig ist. Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß 1. das Bürgerbegehren von im Stadtbezirk wohnenden Bürgern unterzeichnet sein muss, 2. bei einem Bürgerentscheid nur die im Stadtbezirk wohnenden Bürger stimmberechtigt sind, 3. die Bezirksvertretung mit Ausnahme der Entscheidung nach Absatz 6 Satz 1 an die Stelle des Rates tritt. (10) Das Innenministerium kann durch Rechtsverordnung das Nähere über die Durchführung des Bürgerbegehrens und des Bürgerentscheids regeln. Dabei sind die § 32 Abs. 6, § 34a und § 41 der Kommunalwahlordnung zu berücksichtigen. Ich wurde vorschlagen nach § 25 (Fn 3)
Einwohnerantrag § 27 (Fn 15) IntegratUnterschriften zu sammeln, denn hier könnten wir direkt loslegen und hätten die Möglichkeit das verfahren eines Antrags auf außerparlamentarischer ebene zu testen. Geringster Aufwand mit grossem Effekt. Allerdings sollten wir darauf achten das der Antrag nicht als gleichgeltenden zu dem abgelehnten Antrag der Linken bewehrtet werden kann. Also eher, so ----------------Antrags-Entwurf-ANFANG----------------- Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung des Rat, http://www.wuppertal.de/rathaus-buergerservice/verwaltung/politik/stadtrecht-dokumente/0-10.pdf
Streichung von § 13 Sitzungsniederschrift (2) Bild- und Tonaufnahmen in Sitzungen des Rates dürfen außer durch den Schriftführer/die Schriftführerin nur mit Zustimmung des/der Vorsitzenden gemacht werden. Und Änderung von § 4 (1) die Sitzungen des Rates sind öffentlich In (1) die Sitzungen des Rates sind öffentlich und Audio- und Videoaufnahmen wie auch Liveübertragungen sind grundsätzlich zulässig. Da die Sitzungen schon als öffentlich deklariert sind, sollte es den Einwohner ermöglicht werden, mit geringste möglichem Aufwand den Zugang zu den Sitzungen zu gewähren. Dies würde durch eine Liveübertragung gewährleistet. Da der Rat in seiner Sitzung vom 7.5.2012 auf Grund von zu hohen Kosten, den Antrag VO/1088/12 "Transparenz dient der Demokratie" abgelehnt hat kann mit dieser Geschäftsordnungsänderung die Möglichkeit von mehr Transparenz kostenneutrale sichergestellt werden. .... ----------------Antrags-Entwurf-ENDE------------ Gruß Ralf ------------------ Ralf Gloerfeld Tel.: +49 170 3264312 Twitter: sn0wdiver Jabber: |
- [Bergisches Land] Live Stream der Ratsitzung, Ralf Gloerfeld, 08.05.2012
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