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ag-waffenrecht - Re: [Ag-waffenrecht] Fakten und Argumente zur Zentrallagerung

ag-waffenrecht AT lists.piratenpartei.de

Betreff: Mailingliste der AG Waffenrecht

Listenarchiv

Re: [Ag-waffenrecht] Fakten und Argumente zur Zentrallagerung


Chronologisch Thread 
  • From: reservoirdog <reservoirdog AT news.piratenpartei.de>
  • To: ag-waffenrecht AT lists.piratenpartei.de
  • Subject: Re: [Ag-waffenrecht] Fakten und Argumente zur Zentrallagerung
  • Date: Wed, 30 May 2012 20:25:23 +0000
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/ag-waffenrecht>
  • List-id: Mailingliste der AG Waffenrecht <ag-waffenrecht.lists.piratenpartei.de>
  • Organization: Newsserver der Piratenpartei Deutschland - Infos siehe: http://wiki.piratenpartei.de/Syncom/Newsserver


Tetsuhara schrieb:
Das Ergebnis eignet sich dann hoffentlich, um es als einen umfangreichen Punkt in unser Wiki einzubinden und alle Anfragen zu diesem Thema dorthinlenken zu können.

Ich habe keinen Zugriff auf das Pad, deshalb hier :

Informationen des bayerisch Sportschützenbundes :

Empfehlung für die dauerhafte Aufbewahrung von Vereinswaffen und Munition in Schützenhäusern und auf Schießstätten http://www.bssb-ofr.de/Muell/Waffeng/Empfehlung_BSSB.pdf

2. Waffenräume in nicht ständig bewohnten Gebäuden

Für Waffenräume in nicht ständig bewohnten Gebäuden ist unter Berücksichtigung der Lage des Objektes, des örtlichen Umfeldes, des baulichen Zustandes und ggf. vorhandener Sicherungseinrichtungen der Einbau einer elektronischen
Überwachungseinrichtung, die eine automatische Alarmierung (Verständigung per Telefon oder SMS) der für den Waffenraum verantwortlichen und berechtigten Personen oder einer Notrufzentrale (private Bewachungsunternehmen) gewährleistet, zu empfehlen.

3. Aufbewahrungskonzepte

Geeignete Aufbewahrungskonzepte in Bezug auf Waffenräume in Schützenhäusern und auf Schießstätten sind in schriftlicher Form zu erstellen.

Diese Empfehlung gilt generell für

1. Vereinswaffen
2. Privatwaffen von Mitgliedern und Gästen ausschließlich zur vorübergehenden Aufbewahrung.
3. Eine dauerhafte Aufbewahrung von Privatwaffen in Schützenhäusern und auf Schießstätten ist nicht vorgesehen.




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