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ag-waffenrecht - Re: [Ag-waffenrecht] (kein Betreff)

ag-waffenrecht AT lists.piratenpartei.de

Betreff: Mailingliste der AG Waffenrecht

Listenarchiv

Re: [Ag-waffenrecht] (kein Betreff)


Chronologisch Thread 
  • From: Susanne Putsche Dobert <putsche AT hotmail.de>
  • To: Mailingliste der AG Waffenrecht <ag-waffenrecht AT lists.piratenpartei.de>
  • Subject: Re: [Ag-waffenrecht] (kein Betreff)
  • Date: Sat, 3 Mar 2012 19:29:17 +0100
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/ag-waffenrecht>
  • List-id: Mailingliste der AG Waffenrecht <ag-waffenrecht.lists.piratenpartei.de>

Hallo Uwe,

ich wundere mich auch immer wieder über die Regelwut der Politiker.
Ich schüttele dann nur noch den Kopf und sage zu meinem Mann, die sollten mal das Gesetz (häufig auch das Grundgesetz) lesen - da steht das alles schon drin.

Und ganz häufig ist ein "neues" Gesetz tatsächlich ein altes Gesetz und nur etwas Rechtsprechung wird mit ein geflochten.

Die meisten Leute sind einfach vollständig mit Unwissenheit beglückt. So können sie immer wieder das Rad neu erfinden und glauben, sie hätten es entdeckt.

Liebe Grüße

Susanne


Susanne Putsche Dobert
Rechtsanwältin
Kroatien: Batvaci 100, 52215 Vodnjan
Österreich: Floridusgasse, 1210 Wien
Deutschland: Raiffeisenstraße 30, 86663 Asbach-Bäumenheim

Am 03.03.2012 11:30, schrieb charly.strolchi AT t-online.de:
T-Online eMail Hallo!

Manchmal glaube ich dass in Sachen Waffenrecht nur noch Ideologie vertreten wird. Aus Zeitungsberichten konnte ich entnehmen, dass letzt Woche die SPD in Bayern und jetzt der Bundesrat forderte, "Rechten" und "Nazis" den Zugang zu legalen erlaubnispflichtigen Waffen, also die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte - die SPD Bayern redete von Waffenscheinen, was natürlich ein Quatsch ist, die meinten in Unkenntnis Waffenbesitzkarten - zu erschweren.

Es wäre unglaublich schön wenn sich in solchen Diskussionen Leute zu Wort melden würden die wenigstens das Gesetz mal gelesen hätten, denn - die Forderung ist schon lange Gesetz und wird umgesetzt. Nach §5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG sind Personen, die einzeln oder als Mitglied in einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen ..., die insbesondere gegen die verfassungsmäßige Ordnung (Buchst. a) oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet sind (Buchst. b) regelmäßig als waffenrechtlich unzuverlässig einzustufen. §5 Abs. 2 Nr. 2 erfasst die verfassungswidrigen Organisationen. Was also soll diese medienwirksame Aufspielerei? Steht doch alles schon drin.

Lt. Bundesverwaltungsgericht (Entscheid vom 30.09.2009, Az. 6 C 29/08) gilt dies auch für Personen, die solche Bestrebungen in einer nicht verbotenen Partei verfolgen und unterstützen. Und die WaffVwV spricht klar davon, dass die Nr. 3 zwar aktives ziel- und zweckgerichtetes Vorgehen verlangt, jedoch nicht aggressiv-kämpferisches Vorgehen. Damit können auch bei entsprechender Betätigung Mitglieder einer Vereinigung unterhalb der Funktionärsebene von der Vorschrift erfasst werden.

Wie Gerichte das sehen wird die Zukunft zeigen. Mir ist ein Fall in Oberfranken bekannt, bei dem mit dieser Begründung die Waffenbesitzkarte entzogen werden soll.

Was auch erstaunt ist die Tatsache, dass der Bundesrat eine Regelanfrage beim Verfassungsschutz ins Gespräch bringt. Schon bislang werden die Regelüberprüfungen der Waffenbesitzer als auch die Anfragen bei Antrag auf eine Waffenbesitzkarte von den zuständigen Kriminalpolizeidienststellen bearbeitet, und da gehört auch eine Anfrage beim K "Staatsschutz" dazu. Und die wissen in der Regel wesentlich besser Bescheid als der Verfassungsschutz, da ja auch mögliche Alkoholdelikte - das wären auch Alkoholwerte, die z. B. bei einer Zeugenaussage erhoben werden (als Beispiel und zur Verdeutlichung, Bürger A kommt zur Polizei, will Anzeige machen, ist alkoholisiert. Da wird der Wert erhoben und er nüchtern erneut vorgeladen) in die Überprüfung der Zuverlässigkeit einfließen. Auch das wird also schon durchgeführt, und so stellt sich wieder einmal die Frage weiß man überhaupt von was man redet?

Beste Grüße
Uwe Weber





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