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ag-waffenrecht - Re: [Ag-waffenrecht] Ag-waffenrecht Wenn Ihr Nachbar Sportschütze ist...

ag-waffenrecht AT lists.piratenpartei.de

Betreff: Mailingliste der AG Waffenrecht

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Re: [Ag-waffenrecht] Ag-waffenrecht Wenn Ihr Nachbar Sportschütze ist...


Chronologisch Thread 
  • From: Andreas Gutwirth <gutwirth AT gmx.de>
  • To: ag-waffenrecht AT lists.piratenpartei.de
  • Subject: Re: [Ag-waffenrecht] Ag-waffenrecht Wenn Ihr Nachbar Sportschütze ist...
  • Date: Sat, 25 Feb 2012 17:53:10 +0100
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/ag-waffenrecht>
  • List-id: Mailingliste der AG Waffenrecht <ag-waffenrecht.lists.piratenpartei.de>

Ahoi,



Am 25.02.2012 13:23, schrieb techwessel:
Hallo,

fällt mir gerade erst auf, aber auch die Sätze:

  • ... musste er für jede einzelne Sportwaffe einen Antrag stellen und zwar
    • beim Schießsport-Verband
    • beim Schießsport-Verein
    • bei den Genehmigungs- und Ordnungsbehörden der Polizei
  • ... musste er auch für den Kauf jeder einzelnen Munitionssorte einen Antrag stellen und zwar
    • beim Schießsport-Verband
    • beim Schießsport-Verein
    • und bei den Genehmigungsbehörden

treffen nicht Absolut und Grundsätzlich zu. Zuallererst sollte "der Polizei" einfach weggelassen werden, warum ist schon ausgiebig begründet worden.


Die Aussage "bei den Genehmigungs- und Ordnungsbehörden der Polizei" dient in erster Linie der Information für die Allgemeinheit (auch für die Bürger die nichts mit dem "Schießsport am Hut haben" z. B. der Nachbar) um in Summe den Waffenbesitz-Genehmigungsprozess darzustellen und auf Grund der vielen verschiedenen Genehmigungsinstanzen den Sicherheits-Prozess aufzuzeigen . Die Zielgruppe sind nicht in erster Linie die Juristen. Die Polizei ist maßgeblich bei dem Genehmigungsprozess beteiligt, auf Kreisebene werden sogar in unserem Bereich noch andere Ämter kontaktiert. Das weiter zu definieren würde den Rahmen und die Zielsetzung sprengen.



Jedenfalls gibt es Ausnahmen welche in §14WaffG genauestens aufgeführt sind - bezeichnenderweise handelt es sich bei den Ausnahmen ausschließlich um nicht deliktrelevante  Langwaffen die noch nichtmal Selbstlader sein dürfen und doch recht seltene Vorderlader.



Auf unserer Seite beim Abschnitt: "Wenn Ihr Nachbar Sportschütze ist..." geht es um einen allgemeinen Informationstransfer, mit dem Ziel, bei der nicht schießenden Bevölkerung mögliche Ängste zu verringern und Vertrauen in den Schießsport und zum Sportschützen aufzubauen. Welche Waffen in der Vergangenheit Deliktrelevant waren, oder auch weitergehende "Paragraphenreiterei" interessiert den Bürger/Nachbar erst mal nicht. Der "Nachbar" möchte erst-mal Sicherheit und keine technischen Abhandlungen. Die bestehende Waffengesetzgebung ist nicht grundsätzlich auf Logik oder Kriterien wie Deliktrelevanz aufgebaut.  Seltene Vorderlader sind es im übrigen auch nicht, da die "Replika" und insbesondere die Perkussionsrevolver doch noch recht häufig anzutreffen sind. Aber das noch weiter zu vertiefen ist nicht ziel führend und auch nicht unserer Sache dienlich.



Die durch §14 ermöglichte "Gelbe WBK" muss nur einmal beim Verband beantragt werden und erlaubt nach erhalt nicht nur den Kauf vom entsprechenden Gewehren (und nicht-freien Vorderladern) sondern auch der entsprechenden Munition für die Waffen die eingetragen sind. Man ist nach kauf binnen zwei Wochen verpflichtet den kauf bei seiner Behörde anzuzeigen - da es in aller Regel bei rechtstreuen Sportschützen keine Versagensgründe gibt ist nur ein formaler Stempel zu setzen. (Gäbe es zwischenzeitlich Gründe würde man sicherlich schon vor einem Kauf durch vermummtes Personal vom SEK darauf hingewiesen... ;-) )




Auch hier gilt es wieder allgemein verständliche  Informationen an die Bürger zu geben um Vertrauen aufzubauen (denn wir Sportschützen sind verantwortungsvolle Bürger) und nicht mit den Details wie grüne , oder gelbe, oder rote Waffenbesitzkarte weiter Verwirrung zu schaffen.  Sorry aber es geht hier um den Fortbestand des legalen Waffenbesitzes und nicht ob wir bei der Sachkunde schön aufgepasst haben.







Da man das alles in einem so kurzen Leittext nicht aufschlüsseln kann empfehle ich schlicht folgende oder ähnliche Formulierung:

  • ... musste er für seine Sportwaffen einen Antrag stellen und zwar
    • beim Schießsport-Verband
    • bei den Genehmigungs- und Ordnungsbehörden
  • ... musste er auch für den Kauf jeder Munitionssorte einen Antrag stellen und zwar
    • bei den Genehmigungsbehörden





Leider fehlt hier der Verweis auf den Verein auch als "soziales"  "Kontrollorgan" (darüber "stolperte" ja auch der BDMP) im Genehmigungsprozess, der im übrigen von der Gesetzgebung so beabsichtigt ist. (ohne Unterschrift des Vereins oder SLG-Leitung keine Waffe)






So formuliert entspricht es geltendem Recht mit dem Makel nicht ausführlich zu sein.

Den Verein lasse ich deshalb weg weil es nicht nur Sportschützen gibt die als Einzelmitgliedern in einem Verband organisiert sind sonder auch weil der Verein selbst keine absolute Antragsgewalt über seine Mitglieder hat. Ein Verein fungiert letztendlich nur als Vermittler zwischen seinen Schützen und dem Verband.


Die Aussage "Ein Verein fungiert letztendlich nur als Vermittler zwischen seinen Schützen und dem Verband" ist falsch, siehe oben.




Das ein Vereinsvorstand vor der Vermittlung eines Antrages an den Sportverband auch noch seinen Servus unter die internen Papiere setzen soll ist zwar eine schöne Sache um eine tatsächlich persönliche Bewertung über den Antragssteller zu erhaschen aber letztlich durch Einzelmitglieder oder aber auch Schauspielkunst nicht immer machbar.



Einzelmitgliedern werden (laut Verbände) keine Befürwortungen mehr ausgestellt. Auch hier gilt wieder: ohne Unterschrift keine Waffe. Mit der Schauspielkunst haben wir wenig Erfahrung, bei uns sind es Sportschützen die den Schießsport betreiben wollen.






Möchten andere Fach- und Sachkundige meine Ausführung bestätigen bzw als beachtenswert bezeichnen?



Leider konnte ich diese Ausführungen als Sachkundiger nicht bestätigen. Unter Berücksichtigung der Psychologie sind die Ausführungen aber sehr Beachtenswert.




Zuletzt noch ein §-Zitat:

§14 Abs. 4 WaffG:

"Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 Abs. 1 als gemeldetes Mitglied nachgehen, wird abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 unter Beachtung des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt. Die Eintragung von Waffen, die auf Grund dieser unbefristeten Erlaubnis erworben wurden, in die Waffenbesitzkarte ist durch den Erwerber binnen zwei Wochen zu beantragen."



Der §14 Abs. 4 WaffG ist  uns Sportschützen absolut geläufig und nichts neues, aber für den Nachbarn/Bürger erstmal zweitrangig und uninteressant.


Schönes Wochenende und mit freundlichem Gruß
Andreas (Speedy)


Sportschütze, Wiederlader, Fleischesser | Angestrebte Abschlüsse:  Amateurfunkzeugnis Klasse A










Schönes Wochenende

Patrick
________
Sportschütze, Wiederlader | Angestrebte Lehrgänge: "Jugendwart" , "Schießleiter"



On 25.02.2012 10:48, Andreas Gutwirth wrote:
Ahoi,

Wenn ihr Nachbar Sportschütze ist, dann... nochmal überarbeitet.

Mit freundlichen Grüßen
Andreas (Speedy)






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