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ag-gesundheitswesen - Re: [AG-Gesundheit] Selbsthilfegruppe für Komplementärmedizin

ag-gesundheitswesen AT lists.piratenpartei.de

Betreff: AG Gesundheit

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Re: [AG-Gesundheit] Selbsthilfegruppe für Komplementärmedizin


Chronologisch Thread 
  • From: "Martin E. Waelsch" <dr.m.e.waelsch AT t-online.de>
  • To: AG Gesundheit <ag-gesundheitswesen AT lists.piratenpartei.de>
  • Subject: Re: [AG-Gesundheit] Selbsthilfegruppe für Komplementärmedizin
  • Date: Thu, 12 Apr 2012 12:58:39 +0200
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/ag-gesundheitswesen>
  • List-id: AG Gesundheit <ag-gesundheitswesen.lists.piratenpartei.de>

Wie? Examen, Approbation und gleichZulassung?  

Dr. med. M. E. Waelsch
über iPhon 





Am 12.04.2012 um 12:37 schrieb Michaela Becker <michaela.p.becker AT googlemail.com>:

Hi Rasmus!

Wie können wir aus der Erkenntniss, dass Naturheilverfahren evidenzbasiert und schulmedizinisch anerkannt sind, eine Forderung für das Programm machen?

Dazu muss man wissen es gibt die Zusatzbezeichnung Naturheilverfahren für Ärzte. Die Zusatzbezeichnung Naturheilverfahren ist von allen Ärztekammern anerkannt. Zuständig für die Fortbildung ist der Kneipärztebund
http://www.kneippaerztebund.de/ausbildung/zusatzbezeichnung-naturheilverfahren/.

Eine ganze Reihe Naturheilverfahren werden bereits von der Krankenkasse übernommen z.B. Kuren mit Heilanwendungen aus der Naturheilkunde wie medizinische Bäder und Massage oder medizische Hypnose.

Trotz ihrer Anerkennung als medizinisch wirksame Prinzipien werden die Kosten für freiverkäufliche Arzneimittel wie Phytotherapeutika (Heilpflanzen) in der Regel nicht von der Krankenkasse erstattet.

Für Ärzte gibt es eine Gebührenordnung, die vorgibt welche Leistungen und wieviel sie berechnen dürfen. (GOÄ = Gebührenordnung für Ärzte)

"GKV-finanzierte ärztliche Krankenbehandlung umfasst die Tätigkeit des Arztes, die zur Verhütung, Früherkennung sowie Behandlung von Krankheiten nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausreichend, zweckmäßig sowie wirtschaftlich ist (§§ 28 Abs. 1 S. 1, 12 Abs. 1 S. 1 SGB V).

Die GKV-Leistungen dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können die Versicherten nicht beanspruchen, dürfen die Ärzte nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen (§ 12 Abs. 1 S. 2 SGB V).
Der Begriff des ”Notwendigen” ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der vom Arzt auszulegen und gerichtlich überprüfbar ist. Was notwendig ist, wird hauptsächlich durch den medizinischen Zweck der Leistung bestimmt. Ob eine Leistung notwendig ist, muss anhand ihres Zwecks bestimmt werden, der vor allem in der Erkennung und Heilung einer Krankheit, in der Verhütung einer Verschlimmerung und der Linderung von Krankheitsbeschwerden liegen kann. Unter

Zugrundelegung dieses Leistungszwecks können notwendig nur jene Maßnahmen sein, die je nach Art und Umfang unentbehrlich, unvermeidlich oder unverzichtbar sind.Allerdings ist zu berücksichtigen, dass Vertragsärztinnen und Vertragsärzte verpflichtet sind, ihre ärztlichen Behandlungsmaßnahmen nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse (§ 70 SGB V) zu erbringen. Im Einzelfall kann -legt man den Stand der medizinischen Wissenschaft zugrunde - eine ärztliche Leistung notwendig sein, obwohl sie nicht als GKV-Leistung abrechenbar ist. Bei der Beurteilung eines ärztlichen Behandlungsfehlers wird der Arzt nicht an dem gemessen, was Gegenstand der kassenärztlichen Versorgung ist, sondern an dem, was die Regeln der ärztlichen Kunst verlangen, so dass insofern für ihn ein Risiko bestehen kann. Wirtschaftlich ist eine Leistung, bei der das angestrebte Ziel der Erkennung, Heilung oder Linderung einer Krankheit mit angemessen geringem Aufwand erreicht wird."

Dies ist ein Zitat aus dem Informationsblatt an die Berliner Ärzteschaft für die Erbringung und Abrechnung vertrags- und privatärztlicher Leistungen bei Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung.

http://www.aerztekammer-berlin.de/10arzt/35_GOAE_IGeL/20_HinweiseBerlinerAerzteschaft.pdf

Wenn eine Ärztin mit Kassenzulassnung einen Patienten über eine Behandlung seines Harnwegsinfektes berät, dann kann die Äztin die Beratung abrechnen. Der Patient muss trotzdem die Kosten für das Phytotherapeutikum (pflanzliches Heilmittel) selbst übernehmen, auch wenn ich als Ärztin das pflanzliche Heilmittel als angemessenen erachte und Besserung mit dem geringsten Aufwand zu erzielen ist.

Das ist nicht gerecht oder?

Inzwischen lockt die Technikerkrankenkasse damit "Als TK-Versicherte können Sie bundesweit ohne Mehrkosten niedergelassene homöopathische Ärzte aufsuchen". Dazu muss ich vorausschicken, dass ich Homöopathie auch für Quacksalberei halte, aber das ist hier nicht der Punkt. Im Allgemeinen sind Medikamente, die nicht der Verschreibungspflicht unterliegen, für Erwachsene nicht erstattungsfähig und müssen voll bezahlt werden. Pro Kalenderjahr möchte sich die Techniker Krankenkasse bei allen Versicherten mit einem Mindestalter von 18 Jahren mit bis zu 100 Euro beteiligen. Diese Kostenübernahme soll für rezeptfreie Arzneimittel aus den Bereichen Anthroposophie, Homöopathie und Phytotherapie gelten. Es müssen Arzneimittel sein, die der Apothekenpflicht unterliegen. Notwendig ist eine Verordnung seitens eines Arztes auf einem grünen Rezept (Privatrezept). Nachdem der Patient die Kosten für das Medikament in der Apotheke beglichen hat, kann er den Beleg bei seiner Krankenkasse für die Erstattung einreichen.
http://www.tarifcheck24.com/news/versicherungsnews/homoeopathie-auf-rezept-techniker-krankenkasse-ab-2012-mit-kostenbeteiligung/

Ist die TK auf dem richtigen Weg?

Wer das alles gelesen hat und nun bis hierhin gekommen ist kann sich jetzt überlegen, welche Forderung für das Programm sich daraus ergibt.
z.B.:
- Alle Krankenkassen sollten sich mit bis zu 100 Euro beteiligen bei der Kostenübernahme für rezeptfreie Arzneimittel aus den Bereichen Anthroposophie, Homöopathie und Phytotherapie.

Weitere Vorschläge sind gerne gesehen!

OT: Noch schlimmer ist es für den Patienten wenn er sich von einer Ärztin ohne Kassenzulassung und ohne Praxis beraten lässt. Dann darf der Arzt nur privat abrechnen und der Patient bezahlt alles aus eigener Tasche. Das würde ich auch gern ändern wollen. Autonomie im Arztberuf wird von den Krankenkassen wirksam unterdrückt! Ärztekammern und Krankenkassen regeln welcher Arzt sich wann, wo unter unter welchen Voraussetzungen niedelassen darf. Nix mit Freiberufler!

Deshalb meine persönliche Forderung:
- Jeder Arzt bekommt mit Abschluss seines Staatsexamens eine Kassenzulassung und darf autonom behandeln.



Herzliche Grüße!
Blattgold

 







Am 12. April 2012 11:28 schrieb Blattgold <Blattgold AT news.piratenpartei.de>:

Hi!

Ich bin neu hier un da ihr mich nicht kennen könnt, möchte ich kurz zu meiner Person sagen, dass ich Ärztin bin und mich besonders für Komplementärmedizin engagiere.

Der Eingangspost hat nichts mit Komplementärmedizin zu tun, dabei handelt es sich um Quacksalberei und zieht die Bezeichnung Komplementärmedizin in den Schmutz.

Quantenheilung gehört in den Bereich der Esotherik und auch die anderen Heilmethoden würden keiner wissenschaftlichen Überprüfung standhalten.

Herr Huber möchte wohl eher seine Bücher promoten, von deren Kauf ich warnen würde!

Ich bin froh darüber, dass anscheinend weitestgehend Einigkeit unter den Piraten besteht, solche Therapiemathoden nicht für voll zu nehmen. Danke dafür, dass ihr euren Verstand einsetzt :)

Ich wäre sonst auch echt entsetzt gewesen, wenn jemand ernsthaft auf die "Selbsthilfegruppe Komplementärmedizin" eingegangen wäre.

Herzliche Grüße!




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