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ag-gesundheitswesen - Re: [AG-Gesundheit] Verachtung der Intimsphäre Minderjähriger

ag-gesundheitswesen AT lists.piratenpartei.de

Betreff: AG Gesundheit

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Re: [AG-Gesundheit] Verachtung der Intimsphäre Minderjähriger


Chronologisch Thread 
  • From: Sebastian Nerz <basti AT tirsales.de>
  • To: AG Gesundheit <ag-gesundheitswesen AT lists.piratenpartei.de>
  • Subject: Re: [AG-Gesundheit] Verachtung der Intimsphäre Minderjähriger
  • Date: Sun, 09 Jan 2011 17:02:08 +0100
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/ag-gesundheitswesen>
  • List-id: AG Gesundheit <ag-gesundheitswesen.lists.piratenpartei.de>

Hallo,

Am 09.01.2011 16:25, schrieb Privacy:
> Am 09.01.2011 15:23:22 schrieb Sebastian Nerz (evtl. zitierend!):
>
> schrieb Sebastian Nerz:
>> Am 08.01.2011 21:51, schrieb Privacy:
>>> Hallo,
>>>
>>> unglaublich wie mit den persönlichkeitsrechten von Minderjährigen
>>> umgegangen wird:
>>>
>>> http://www.sz-online.de/Nachrichten/Sachsen/Nackt_vor_dem_Schularzt/articleid-2656794
>>>
>>> Klar ist:
>>> 1. Auch eine "Fleichbeschau" durch den Schularzt ist eine
>>> Körperverletzung.
>
>> DAFÜR hätte ich gerne eine fundierte rechtliche Begründung. Man mag von
>> einer Zwangsuntersuchung halten was man will, aber den Vorwurf eine
>> Straftaten zu begehen, sollte man doch bitte begründen.
>
> Ob die Körperverletzung strafbar ist, steht dahin. Beim Arzt ist sogar

Nein. Körperverletzung ist eine Straftat gemäß StGB.

> das "Unterlassen" u.U. eine strafbare Körperverletzung (unechtes
> Unterlassungsdelikt). Ärztliches "Untätigsein" wird nämlich nicht als
> "unterlassene Hilfeleistung" sondern als Köperverletzungsdelikt bestraft
> (Quelle: Ulsenheimer, Klaus: Arztstrafrecht in der Praxis Aflage 3. ab
> Seite 48)

Garantenpflicht, ich weiß. Aber das aus der Unterlassung einer
Hilfeleistung eine Körperverletzung hergeleitet werden kann bedeutet
noch lange nicht, dass das Betrachten einer Person ebenfalls
Körperverletzung ist. Eine körperliche Schädigung entsteht dadurch nicht
und eine psychische Schädigung (wenn dies beweisbar ist, was schwierig
werden dürfte) ist keine Körperverletzung i.S.d. StGB.

Deine Quelle ist hier auch recht eindeutig - alleine durch eine
Blickuntersuchung wird *keine* Körperverletzung begründet, diese
entsteht bsp. durch "jede physische Substanzverletzung, jede invasive
medizinische Maßnahme" kurz Jeden Eingriff in die körperliche
Unversehrtheit. Und diesen Begründe doch bitte mal für eine Blickdiagnostik.

>> Über den Sinn und Umfang einer ärztlichen Untersuchung können wir uns
>> sehr gerne unterhalten, aber doch bitte auf einer Ebene oberhalb der
>> BILD-Zeitung.
>
> Gerne
>
>>> 2. Soweit Kinder und Jugendliche im Stande sind, die folgen ärztlicher
>>> Eingriffe zu beurteilen, ist IHRE Einwilligung erheblich. Die
>>> Einwilligung ist hier nicht an die Geschäftsfähigkeit der Betroffenen
>>> gekoppelt, sondern allein an den natürlichen Willen.
>
>> Die Blickuntersuchung kann vom Kind verweigert werden.
>
>>> => d.h. ein Arzt der dies nicht beachtet macht sich der Körperverletzung
>>> strafbar. Die Strafanzeige kann durch die Eltern erfolgen - oder den
>
>> Auch hier hätte ich gerne eine fundierte Begründung. Ärztliche
>> Behandlungen ohne (gegebenenfalls konkludente) Zustimmung des Patienten
>> können eine Körpeverletzung sein (nicht sind zwangsläufig) wenn dabei IN
>> den Körper des Patienten eingedrungen wird&
>
> Wo hast Du denn das her?

Lies Dir mal die Kommentare zum StGB durch, ansonsten haben wir bsp. bei
Medikamentengabe genau diese Bedingung erfüllt.

Grüße,

Sebastian

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