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ag-gesundheitswesen - Re: [AG-Gesundheit] Verachtung der Intimsphäre Minderjähriger

ag-gesundheitswesen AT lists.piratenpartei.de

Betreff: AG Gesundheit

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Re: [AG-Gesundheit] Verachtung der Intimsphäre Minderjähriger


Chronologisch Thread 
  • From: Sebastian Nerz <basti AT tirsales.de>
  • To: AG Gesundheit <ag-gesundheitswesen AT lists.piratenpartei.de>
  • Subject: Re: [AG-Gesundheit] Verachtung der Intimsphäre Minderjähriger
  • Date: Sun, 09 Jan 2011 15:23:22 +0100
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/ag-gesundheitswesen>
  • List-id: AG Gesundheit <ag-gesundheitswesen.lists.piratenpartei.de>

Am 08.01.2011 21:51, schrieb Privacy:
> Hallo,
>
> unglaublich wie mit den persönlichkeitsrechten von Minderjährigen
> umgegangen wird:
>
> http://www.sz-online.de/Nachrichten/Sachsen/Nackt_vor_dem_Schularzt/articleid-2656794
>
> Klar ist:
> 1. Auch eine "Fleichbeschau" durch den Schularzt ist eine Körperverletzung.

DAFÜR hätte ich gerne eine fundierte rechtliche Begründung. Man mag von
einer Zwangsuntersuchung halten was man will, aber den Vorwurf eine
Straftaten zu begehen, sollte man doch bitte begründen.

Über den Sinn und Umfang einer ärztlichen Untersuchung können wir uns
sehr gerne unterhalten, aber doch bitte auf einer Ebene oberhalb der
BILD-Zeitung.

> 2. Soweit Kinder und Jugendliche im Stande sind, die folgen ärztlicher
> Eingriffe zu beurteilen, ist IHRE Einwilligung erheblich. Die
> Einwilligung ist hier nicht an die Geschäftsfähigkeit der Betroffenen
> gekoppelt, sondern allein an den natürlichen Willen.

Die Blickuntersuchung kann vom Kind verweigert werden.

> => d.h. ein Arzt der dies nicht beachtet macht sich der Körperverletzung
> strafbar. Die Strafanzeige kann durch die Eltern erfolgen - oder den

Auch hier hätte ich gerne eine fundierte Begründung. Ärztliche
Behandlungen ohne (gegebenenfalls konkludente) Zustimmung des Patienten
können eine Körpeverletzung sein (nicht sind zwangsläufig) wenn dabei IN
den Körper des Patienten eingedrungen wird… Ansonsten setzt
Körperverletzung immer eine körperliche Misshandlung oder
Gesundheitsschädigung voraus, vgl. §223ff StGB.

Aber ich warte gespannt auf deine Begründung.

Grüße,

Sebastian

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