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ag-bauen-verkehr - Re: [Ag-bauen-verkehr] sozialverträgliche energetische Gebäudesanierung

ag-bauen-verkehr AT lists.piratenpartei.de

Betreff: Bundes-AG Bauen und Verkehr Diskussionsliste

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Re: [Ag-bauen-verkehr] sozialverträgliche energetische Gebäudesanierung


Chronologisch Thread 
  • From: jo pfirmann <jowalpfirmann AT googlemail.com>
  • To: Bundes-AG-Bauen-und-Verkehr <ag-bauen-verkehr AT lists.piratenpartei.de>
  • Subject: Re: [Ag-bauen-verkehr] sozialverträgliche energetische Gebäudesanierung
  • Date: Sat, 12 Jan 2013 09:39:30 +0100
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/ag-bauen-verkehr>
  • List-id: Bundes-AG-Bauen-und-Verkehr <ag-bauen-verkehr.lists.piratenpartei.de>

Hallo,
grundsätzlich gut !

Etwas Feinschliff notwendig ,aber gut.

Ich finde den Vergleich mit einem Auto gelungen,sehr passend gewählt .

Das Problem der Wärmedämmung wurde leider noch nicht in Angriff genommen.
Stichwort:Kaputt Saniert !


PG
Walter-Basis





Am 9. Januar 2013 03:57 schrieb Holger Gerken <Energiepiraten AT gmx.de>:
Ergänzung des Wahlprogramms 2013 AG Bauen / Wohnen


Erläuterungen zur sozialverträglichen energetischen Gebäudesanierung (auch wenn es am Anfang trivial erscheint, bitte weiterlesen!!!)

Antrag 1: Einführung einer Energiekosten-Warmmiete

„Künftig sollen vermietete Wohnräume nur noch mit dem Energiebedarf der Wohnung vermietet werden.“

Erläuterungen zum Antrag 1
Der Energiebedarf einer Wohnung ist die Mindestmenge an Energie, die benötigt wird, um eine Wohnung auf eine durchschnittliche Raumlufttemperatur von 19,0°C zu beheizen (zzgl. Warmwasseraufbereitung). Das Außenluftklima = Durchschnitt der letzten 10 Jahre.

Eine durchschnittliche Raumlufttemperatur von 19,0°C während der Heizperiode ist das Mindestmaß, um ein gesundes Raumluftklima zu erzeugen sowie Feuchte- und Schimmelpilzschäden in Wohnungen zu vermeiden. Ein gesundes Raumluftklima sowie ein schadstofffreier Wohnraum ist Gegenstand eines jeden gemieteten Wohnraums.

Erläuterung des Unterschiedes zwischen Energieverbrauch und Energiebedarf.

Der Energieverbrauch besteht aus dem Energiebedarf und dem Nutzerverhalten.
Man kann mit einem Kfz mit 220 km/h von Hamburg nach München fahren und verbraucht 16,0l/100km. Das gleiche Kfz kann man mit 90 km/h die gleiche Strecke fahren lassen und verbraucht nur 8,0l/100km. Beim Energiebedarf wird zuvor das Nutzerverhalten (Geschwindigkeit)  und die Strecke  festgelegt und dann der Energiebedarf des jeweiligen Kfz berechnet.

Der Eigentümer soll künftig für das Mindestmaß an Energie verantwortlich sein, welches erforderlich ist, um ein gesundes Raumluftklima zu erzeugen.

Feststehende Parameter für Energiebedarf bei Bestandsgebäuden sind:
•       Raumlufttemperatur
•       Außenluftklima
•       Standort des Gebäudes (Klimazone / Höhe)
•       Lage der Wohnung im Gebäude EG / DG / „vierseitig“ umgeben von anderen beheizten Wohnungen
•       Geschoßhöhe (beheiztes Volumen)
•       Ausrichtung der Wohnung zur  Sonne / Fensterflächen
•       …

Veränderbare Parameter, um den Energiebedarf zu reduzieren sind:
•       Energetische Qualität der Außenbauteile
•       Art der Energieerzeugung
•       Art der Anlagentechnik / Steuerung
•       Art der Wärmeübertragungsflächen
•       Vorlauftemperaturen
•       …

Auf diese veränderbaren Parameter hat nur der Eigentümer Einfluss. Bezahlen muss die Energie derzeit aber der Mieter.
Die einkommensschwächere Bevölkerung ist einem sanierungsunwilligen Eigentümern ausgeliefert. Sie zahlen über die hohen Energiekosten auf Dauer einen sehr hohen Preis. Und wenn mir jetzt jemand sagt, das regelt der Markt, er kann ja in eine andere Wohnung ziehen, der soll sich bitte sofort einen Mitgliedsantrag bei der FDP holen. Einkommensschwache, Familien,  aber mittlerweile auch die so genannte Mittelschicht kann sich in Ballungszentren Wohnungen mit einem hohen Wärmedämmstandard nicht mehr leisten.

Im Falle einer energetischen Sanierung werden die Sanierungskosten auf die Miete mit bis zu 11,0% umgelegt. Dieses führt zu Mieten, die sich einkommensschwächere Mieter nicht leisten können. Sie werden verdrängt oder gar obdachlos. Was den Eigentümer häufig recht ist, da sie dann die Wohnung neu vermieten können und somit sich um Mieterhöhungsobergrenzen keine Gedanken mehr machen müssen. Weiterhin steigt der Mietenspiegel und somit die Vergleichsmieten. Die Spirale dreht sich also weiter nach oben. Daher ist ein neues und anderes System gefragt.


Antrag 2: Warmmietenneutrale energetische Gebäudesanierung
"Bei Bestandsgebäuden wird vor einer energetischen Sanierung der Energiebedarf für das  Heizen auf durchschnittlich 19,0°C und dem Warmwasserenergiebedarf für die jeweilige Wohnung berechnet. Die damit in Verbindung stehenden Energiekosten werden eingefroren.

Nach einer energetischen Sanierung wird der neue Energiebedarf berechnet und dem Mieter mit der „eingefrorenen“ Energiekosten-Warmmiete zur Verfügung gestellt. Energiepreisveränderungen sind jährlich vom Mieter zu tragen oder dem Mieter zu erstatten.

Ausgenommen sind denkmalgeschützte Gebäude."

Erläuterung zum Antrag 2
Durch die eingesparten Energiekosten wird der Vermieter in die Lage versetzt, die energetischen Sanierungskosten zu refinanzieren. Je effizienter der Eigentümer in die energetische Sanierung investiert, desto höher ist sein Ertrag, besonders dann wenn seine Investitionen getilgt sind.


Antrag 3: Begrenzung des Energiebedarfs für Bestandsgebäude
"Der Gesetzgeber soll für Bestandsgebäude einen maximalen Energiebedarf für die Heizung und Warmwasseraufbereitung, welcher maximal 40,0% über dem eines Neubaus liegt (ENEV 2009), festlegen. Bestandsgebäude in dem sich mehr als eine vermietete Wohnung befindet sind innerhalb der nächsten 20 Jahre auf dieses Niveau energetisch zu sanieren. Vorzug ist solchen Maßnahmen zu gewähren, die den Energieverlust reduzieren, denn diese Energie muss nie wieder erzeugt werden.

Ausgenommen sind denkmalgeschützte Gebäude."

Antrag 4: Zweckgebundene energetische Sanierungsrücklage durch Eigentümer
"Gebäudeeigentümer und Eigentümergemeinschaften, in denen sich mehr als eine vermietete Wohnung befinden, sollten zu einer langfristigen (10-15 Jahre) zweckgebundenen energetischen Sanierungsrücklage verpflichtet werden.

Die Sanierungsrücklage ist auf einem Sonderkonto (Sperrkonto) einzuzahlen. Sie ist an das Gebäude bzw. an das Sondereigentum gebunden. Die Sanierungsrücklage kann bei Veräußerung des Gebäudes / des Sondereigentums nicht herausgelöst/ausgezahlt werden. Die Höhe der Sanierungsrücklage sollte nach dem Endenergiebedarf pro Quadratmeter Nutzfläche des Gebäudes bemessen werden. Je schlechter der energetische Zustand des Gebäudes ist, desto höher ist die zu bildende energetische Sanierungsrücklage.

Ausgenommen sind denkmalgeschützte Gebäude." Hier könnte eine zweckgebundene Instandhaltungsrücklage sinnvoll sein.

Vorteile, z.B. durch steuerliche Abschreibungen, zinsgünstigen Krediten oder Zuschüssen sollten denen gewährt werden, die energetische Sanierung vor dem Ablauf der Sanierungsfrist realisieren.

Die Verantwortung für den Energiebedarf eines Wohngebäudes soll in die Hände gelegt werden, die die Möglichkeit haben ihn grundlegend zu verbessern.
Besinnung auf das Grundgesetz:
Artikel 14 (2) „Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.“

Die Anträge beinhalten ein neues und anderes, eben ein sozialverträgliches energetisches Gebäudesanierungskonzept.

Weiteres im Mumble am Sonntag.

Energiepiraten AT gmx.de

Energiepirat Holger
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