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schiedsgericht-koordination - Re: [Schiedsgericht-Koordination] Antragsdiskussion BPT (hier: SAÄ zu Schiedsgerichten)

schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de

Betreff: Schiedsgericht-Koordination

Listenarchiv

Re: [Schiedsgericht-Koordination] Antragsdiskussion BPT (hier: SAÄ zu Schiedsgerichten)


Chronologisch Thread 
  • From: Simon Gauseweg <simon.gauseweg@junge-piraten.de>
  • To: schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de
  • Subject: Re: [Schiedsgericht-Koordination] Antragsdiskussion BPT (hier: SAÄ zu Schiedsgerichten)
  • Date: Sat, 7 May 2016 16:48:45 +0200
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/schiedsgericht-koordination>
  • List-id: Schiedsgericht-Koordination <schiedsgericht-koordination.lists.piratenpartei.de>

Moin!

Am 29.06.2015 um 01:05 schrieb Simon Gauseweg:
1.) SÄA 15, "Befangenheit in der SGO neu regeln"
<http://wiki.piratenpartei.de/Antrag:Bundesparteitag_2015.1/Antragsportal/S%C3%84A015>

Der Antrag schreibt im Großen und Ganzen die ZPO (Zivilprozessordnung)
zu Befangenheit ab. Das ist prinzipiell nicht schlecht, allerdings sind
diese Fälle, soweit Ich das wahrgenommen habe, nach einhelliger Meinung
der Schiedsgerichte ohnehin allgemeine Grundsätze sind. In diesen Fällen
wurden die Richter bislang grundsätzlich ausgeschlossen oder haben sich
selbst abgelehnt.



Zum Schluss: Der Antrag wurde auf der Koordinationsmailingliste der
Schiedsgerichte kürzlich diskutiert, da das BuVo-Justiziariat um
"Stellungnahme so schnell wie möglich" gebeten hatte. Die unter aktiven
Schiedsrichtern unwidersprochene Meinung war: Nein. Dass das
Justiziariat die zahlreichen Argumente in eine Überarbeitung des Antrags
einbezogen hätte, kann Ich derzeit nicht erkennen. Tja.

Wir hatten das Thema ja schon hinlänglich.

Um ein bisschen mehr Faktenbasis zu schaffen, inwieweit eine so aufgeblähte SGO überhaupt notwendig ist, habe Ich einen Vergleich der Satzungen der derzeit wichtigsten Parteien in Deutschland vorgenommen und geschaut, wer es außer uns noch für notwendig hält, große Listen zu machen.
tl;dr: Wir machen es von allen verglichenen Parteien am kompliziertesten.

In alphabetischer Reihenfolge:

Die AfD sieht ein Ablehnungsrecht in § 6 Abs. 5 SGO "wegen Besorgnis der Befangenheit vor" und lässt es dabei bewenden. Auch in deren Chaotentruppe scheint das wohl auszureichen.

Die CDU regelt, dass §§ 41–49 ZPO entsprechend gelten. Das ist zwar kompliziert, weil ZPO-Verweis, andererseits stehen zur ZPO (im Gegensatz zu einem selbst zusammengeschusterten Regelwerk) umfangreiche Kommentierungen zur Verfügung. Also umfangreich (ggf. umfangreicher) aber nicht unbedingt komplizierter als unsere Lösung.

Die CSU sieht in § 6 SGO ein Ablehnungsrecht vor "wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu rechtfertigen".

Die FDP verweist in § 3 Abs. 5 SchGO mit "es gilt die ZPO" etwas ungenauer auf die ZPO als die CDU. Dennoch gelten die o.g. Argumente auch hier.

Die GRÜNEN sehen eine Ablehnung vor, "wenn ein Grund dafür vorliegt". Das ist zwar etwas tautologisch, scheint aber auch dort auszureichen.

Die LINKE sagt auch bloß "wegen Befangenheit", ohne legal zu definieren oder eine Liste zu geben. Scheint auch dort zu funktionieren.

Die SPD schließlich zitiert in § 5 Abs. 1 SchO im Wesentlichen die schon von der CSU referenzierte, allgemeine Definition der Besorgnis der Befangenheit und lässt eine solche annehmen, "wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen ihre [die der Richter] Unparteilichkeit zu rechtfertigen".

Fazit: Es gibt zwei Verweise auf die ZPO (CDU, FDP), zweimal die übliche Faustformel ("Grund, der Misstrauen in die Unparteilichkeit rechtfertigt"; CSU, SPD), zweimal lediglich das Stichwort (AfD, LINKE) und einmal lediglich die Deklaration eines Ablehnungsrechts (GRÜNE).

Wir hingegen haben ein selbst gebautes Konstrukt aus Ausschluss von Amts wegen (in unklarer Besetzung) mit teils grenzwertigem bis rechtswidrigem Katalog (Stichwort: Bestimmtheitsgebot) mit unklarer Rechtsmittellage, darauf folgend ein Ablehnungsrecht unter explizitem Verweis auf den Katalog sowie den allgemeinen Grundsatz mit eigenem Rechtsmittel, immernoch unklarer Besetzung und im Zuge der Änderung weggefallenen Begründungsanspruchs.

Die Begründung des Katalogs als besonderen Hinweis auf Befangenheitsgründe ist mir einleuchtend, da selbst aus erfahrenem Personal bestehende Schiedsgerichte offenbar nicht verstanden haben, was "Besorgnis der Befangenheit" bedeutet.

Ich halte jedoch an dieser Stelle Ausbildung für sinnvoller als aufgeblähte Satzungen, die in den letzten Änderungen nur kaputter geworden ist.

Meiner Auffassung nach erfüllt der Katalog seinen Zweck nicht, vereinfacht kaum etwas und macht vieles komplizierter, als es sein muss. Der kann weg. Wir verfügen über umfangreiche Rechtsprechung diverser Schiedsgerichte, die sämtliche vom Katalog abgedeckten Fälle bereits abdeckt (und sogar darüber hinausgeht, vgl. § 5 Abs. 1 S. 1Nr. 2 SGO). Damit können wir uns auch eine unkomplizierte Formulierung der Satzung leisten. Offenbar bekommen es alle anderen, maßgeblichen Parteien der Bundesrepublik auch so auf die Kette. Dass unsere Leute nun signifikant dümmer sein sollen, als all die oben Aufgezählten, will ich nicht glauben.

Grüße,
Simon




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