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schiedsgericht-koordination - Re: [Schiedsgericht-Koordination] Antragsdiskussion BPT (hier: SAÄ zu Schiedsgerichten)

schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de

Betreff: Schiedsgericht-Koordination

Listenarchiv

Re: [Schiedsgericht-Koordination] Antragsdiskussion BPT (hier: SAÄ zu Schiedsgerichten)


Chronologisch Thread 
  • From: Holger Hofmann <pirat37304@yahoo.de>
  • To: Schiedsgericht-Koordination <schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de>
  • Subject: Re: [Schiedsgericht-Koordination] Antragsdiskussion BPT (hier: SAÄ zu Schiedsgerichten)
  • Date: Thu, 12 May 2016 10:00:58 +0000 (UTC)
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/schiedsgericht-koordination>
  • List-id: Schiedsgericht-Koordination <schiedsgericht-koordination.lists.piratenpartei.de>

Hallo,

eigentlich fehlt noch eine Regelung, wie Beschlüsse, die von befangenen Richtern (insbesondere § 5 Abs. 1 SGO) (mit-)getroffen wurden, zu handhaben sind.

Sind diese Beschlüsse nichtig oder lediglich anfechtbar?

Verschiedene Gesetze haben eine entsprechende Regelung (z.B. § 44 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG, § 125 Abs. 3 Nr. 2 AO).
 
Gruß Holger


Georg von Boroviczeny <georg@von-boroviczeny.de> schrieb am 22:07 Samstag, 7.Mai 2016:


+1!

Georg


Am 07.05.2016 um 16:48 schrieb Simon Gauseweg:
> Moin!
>
> Am 29.06.2015 um 01:05 schrieb Simon Gauseweg:
>> 1.) SÄA 15, "Befangenheit in der SGO neu regeln"
>> <http://wiki.piratenpartei.de/Antrag:Bundesparteitag_2015.1/Antragsportal/S%C3%84A015>
>>
>>
>> Der Antrag schreibt im Großen und Ganzen die ZPO (Zivilprozessordnung)
>> zu Befangenheit ab. Das ist prinzipiell nicht schlecht, allerdings sind
>> diese Fälle, soweit Ich das wahrgenommen habe, nach einhelliger Meinung
>> der Schiedsgerichte ohnehin allgemeine Grundsätze sind. In diesen Fällen
>> wurden die Richter bislang grundsätzlich ausgeschlossen oder haben sich
>> selbst abgelehnt.
>>
>> …
>>
>> Zum Schluss: Der Antrag wurde auf der Koordinationsmailingliste der
>> Schiedsgerichte kürzlich diskutiert, da das BuVo-Justiziariat um
>> "Stellungnahme so schnell wie möglich" gebeten hatte. Die unter aktiven
>> Schiedsrichtern unwidersprochene Meinung war: Nein. Dass das
>> Justiziariat die zahlreichen Argumente in eine Überarbeitung des Antrags
>> einbezogen hätte, kann Ich derzeit nicht erkennen. Tja.
>
> Wir hatten das Thema ja schon hinlänglich.
>
> Um ein bisschen mehr Faktenbasis zu schaffen, inwieweit eine so
> aufgeblähte SGO überhaupt notwendig ist, habe Ich einen Vergleich der
> Satzungen der derzeit wichtigsten Parteien in Deutschland vorgenommen
> und geschaut, wer es außer uns noch für notwendig hält, große Listen
> zu machen.
> tl;dr: Wir machen es von allen verglichenen Parteien am kompliziertesten.
>
> In alphabetischer Reihenfolge:
>
> Die AfD sieht ein Ablehnungsrecht in § 6 Abs. 5 SGO "wegen Besorgnis
> der Befangenheit vor" und lässt es dabei bewenden. Auch in deren
> Chaotentruppe scheint das wohl auszureichen.
>
> Die CDU regelt, dass §§ 41–49 ZPO entsprechend gelten. Das ist zwar
> kompliziert, weil ZPO-Verweis, andererseits stehen zur ZPO (im
> Gegensatz zu einem selbst zusammengeschusterten Regelwerk)
> umfangreiche Kommentierungen zur Verfügung. Also umfangreich (ggf.
> umfangreicher) aber nicht unbedingt komplizierter als unsere Lösung.
>
> Die CSU sieht in § 6 SGO ein Ablehnungsrecht vor "wenn ein Grund
> vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu
> rechtfertigen".
>
> Die FDP verweist in § 3 Abs. 5 SchGO mit "es gilt die ZPO" etwas
> ungenauer auf die ZPO als die CDU. Dennoch gelten die o.g. Argumente
> auch hier.
>
> Die GRÜNEN sehen eine Ablehnung vor, "wenn ein Grund dafür vorliegt".
> Das ist zwar etwas tautologisch, scheint aber auch dort auszureichen.
>
> Die LINKE sagt auch bloß "wegen Befangenheit", ohne legal zu
> definieren oder eine Liste zu geben. Scheint auch dort zu funktionieren.
>
> Die SPD schließlich zitiert in § 5 Abs. 1 SchO im Wesentlichen die
> schon von der CSU referenzierte, allgemeine Definition der Besorgnis
> der Befangenheit und lässt eine solche annehmen, "wenn ein Grund
> vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen ihre [die der Richter]
> Unparteilichkeit zu rechtfertigen".
>
> Fazit: Es gibt zwei Verweise auf die ZPO (CDU, FDP), zweimal die
> übliche Faustformel ("Grund, der Misstrauen in die Unparteilichkeit
> rechtfertigt"; CSU, SPD), zweimal lediglich das Stichwort (AfD, LINKE)
> und einmal lediglich die Deklaration eines Ablehnungsrechts (GRÜNE).
>
> Wir hingegen haben ein selbst gebautes Konstrukt aus Ausschluss von
> Amts wegen (in unklarer Besetzung) mit teils grenzwertigem bis
> rechtswidrigem Katalog (Stichwort: Bestimmtheitsgebot) mit unklarer
> Rechtsmittellage, darauf folgend ein Ablehnungsrecht unter explizitem
> Verweis auf den Katalog sowie den allgemeinen Grundsatz mit eigenem
> Rechtsmittel, immernoch unklarer Besetzung und im Zuge der Änderung
> weggefallenen Begründungsanspruchs.
>
> Die Begründung des Katalogs als besonderen Hinweis auf
> Befangenheitsgründe ist mir einleuchtend, da selbst aus erfahrenem
> Personal bestehende Schiedsgerichte offenbar nicht verstanden haben,
> was "Besorgnis der Befangenheit" bedeutet.
>
> Ich halte jedoch an dieser Stelle Ausbildung für sinnvoller als
> aufgeblähte Satzungen, die in den letzten Änderungen nur kaputter
> geworden ist.
>
> Meiner Auffassung nach erfüllt der Katalog seinen Zweck nicht,
> vereinfacht kaum etwas und macht vieles komplizierter, als es sein
> muss. Der kann weg. Wir verfügen über umfangreiche Rechtsprechung
> diverser Schiedsgerichte, die sämtliche vom Katalog abgedeckten Fälle
> bereits abdeckt (und sogar darüber hinausgeht, vgl. § 5 Abs. 1 S. 1Nr.
> 2 SGO). Damit können wir uns auch eine unkomplizierte Formulierung der
> Satzung leisten. Offenbar bekommen es alle anderen, maßgeblichen
> Parteien der Bundesrepublik auch so auf die Kette. Dass unsere Leute
> nun signifikant dümmer sein sollen, als all die oben Aufgezählten,
> will ich nicht glauben.
>
> Grüße,
> Simon







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