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Betreff: Schiedsgericht-Koordination
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Re: [Schiedsgericht-Koordination] Antragsdiskussion BPT (hier: SAÄ zu Schiedsgerichten)
Chronologisch Thread
- From: Georg von Boroviczeny <georg@von-boroviczeny.de>
- To: schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de
- Subject: Re: [Schiedsgericht-Koordination] Antragsdiskussion BPT (hier: SAÄ zu Schiedsgerichten)
- Date: Sat, 7 May 2016 22:07:02 +0200
- List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/schiedsgericht-koordination>
- List-id: Schiedsgericht-Koordination <schiedsgericht-koordination.lists.piratenpartei.de>
+1!
Georg
Am 07.05.2016 um 16:48 schrieb Simon Gauseweg:
Moin!
Am 29.06.2015 um 01:05 schrieb Simon Gauseweg:
1.) SÄA 15, "Befangenheit in der SGO neu regeln"
<http://wiki.piratenpartei.de/Antrag:Bundesparteitag_2015.1/Antragsportal/S%C3%84A015>
Der Antrag schreibt im Großen und Ganzen die ZPO (Zivilprozessordnung)
zu Befangenheit ab. Das ist prinzipiell nicht schlecht, allerdings sind
diese Fälle, soweit Ich das wahrgenommen habe, nach einhelliger Meinung
der Schiedsgerichte ohnehin allgemeine Grundsätze sind. In diesen Fällen
wurden die Richter bislang grundsätzlich ausgeschlossen oder haben sich
selbst abgelehnt.
…
Zum Schluss: Der Antrag wurde auf der Koordinationsmailingliste der
Schiedsgerichte kürzlich diskutiert, da das BuVo-Justiziariat um
"Stellungnahme so schnell wie möglich" gebeten hatte. Die unter aktiven
Schiedsrichtern unwidersprochene Meinung war: Nein. Dass das
Justiziariat die zahlreichen Argumente in eine Überarbeitung des Antrags
einbezogen hätte, kann Ich derzeit nicht erkennen. Tja.
Wir hatten das Thema ja schon hinlänglich.
Um ein bisschen mehr Faktenbasis zu schaffen, inwieweit eine so
aufgeblähte SGO überhaupt notwendig ist, habe Ich einen Vergleich der
Satzungen der derzeit wichtigsten Parteien in Deutschland vorgenommen
und geschaut, wer es außer uns noch für notwendig hält, große Listen
zu machen.
tl;dr: Wir machen es von allen verglichenen Parteien am kompliziertesten.
In alphabetischer Reihenfolge:
Die AfD sieht ein Ablehnungsrecht in § 6 Abs. 5 SGO "wegen Besorgnis
der Befangenheit vor" und lässt es dabei bewenden. Auch in deren
Chaotentruppe scheint das wohl auszureichen.
Die CDU regelt, dass §§ 41–49 ZPO entsprechend gelten. Das ist zwar
kompliziert, weil ZPO-Verweis, andererseits stehen zur ZPO (im
Gegensatz zu einem selbst zusammengeschusterten Regelwerk)
umfangreiche Kommentierungen zur Verfügung. Also umfangreich (ggf.
umfangreicher) aber nicht unbedingt komplizierter als unsere Lösung.
Die CSU sieht in § 6 SGO ein Ablehnungsrecht vor "wenn ein Grund
vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu
rechtfertigen".
Die FDP verweist in § 3 Abs. 5 SchGO mit "es gilt die ZPO" etwas
ungenauer auf die ZPO als die CDU. Dennoch gelten die o.g. Argumente
auch hier.
Die GRÜNEN sehen eine Ablehnung vor, "wenn ein Grund dafür vorliegt".
Das ist zwar etwas tautologisch, scheint aber auch dort auszureichen.
Die LINKE sagt auch bloß "wegen Befangenheit", ohne legal zu
definieren oder eine Liste zu geben. Scheint auch dort zu funktionieren.
Die SPD schließlich zitiert in § 5 Abs. 1 SchO im Wesentlichen die
schon von der CSU referenzierte, allgemeine Definition der Besorgnis
der Befangenheit und lässt eine solche annehmen, "wenn ein Grund
vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen ihre [die der Richter]
Unparteilichkeit zu rechtfertigen".
Fazit: Es gibt zwei Verweise auf die ZPO (CDU, FDP), zweimal die
übliche Faustformel ("Grund, der Misstrauen in die Unparteilichkeit
rechtfertigt"; CSU, SPD), zweimal lediglich das Stichwort (AfD, LINKE)
und einmal lediglich die Deklaration eines Ablehnungsrechts (GRÜNE).
Wir hingegen haben ein selbst gebautes Konstrukt aus Ausschluss von
Amts wegen (in unklarer Besetzung) mit teils grenzwertigem bis
rechtswidrigem Katalog (Stichwort: Bestimmtheitsgebot) mit unklarer
Rechtsmittellage, darauf folgend ein Ablehnungsrecht unter explizitem
Verweis auf den Katalog sowie den allgemeinen Grundsatz mit eigenem
Rechtsmittel, immernoch unklarer Besetzung und im Zuge der Änderung
weggefallenen Begründungsanspruchs.
Die Begründung des Katalogs als besonderen Hinweis auf
Befangenheitsgründe ist mir einleuchtend, da selbst aus erfahrenem
Personal bestehende Schiedsgerichte offenbar nicht verstanden haben,
was "Besorgnis der Befangenheit" bedeutet.
Ich halte jedoch an dieser Stelle Ausbildung für sinnvoller als
aufgeblähte Satzungen, die in den letzten Änderungen nur kaputter
geworden ist.
Meiner Auffassung nach erfüllt der Katalog seinen Zweck nicht,
vereinfacht kaum etwas und macht vieles komplizierter, als es sein
muss. Der kann weg. Wir verfügen über umfangreiche Rechtsprechung
diverser Schiedsgerichte, die sämtliche vom Katalog abgedeckten Fälle
bereits abdeckt (und sogar darüber hinausgeht, vgl. § 5 Abs. 1 S. 1Nr.
2 SGO). Damit können wir uns auch eine unkomplizierte Formulierung der
Satzung leisten. Offenbar bekommen es alle anderen, maßgeblichen
Parteien der Bundesrepublik auch so auf die Kette. Dass unsere Leute
nun signifikant dümmer sein sollen, als all die oben Aufgezählten,
will ich nicht glauben.
Grüße,
Simon
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- Re: [Schiedsgericht-Koordination] Antragsdiskussion BPT (hier: SAÄ zu Schiedsgerichten), Simon Gauseweg, 07.05.2016
- Re: [Schiedsgericht-Koordination] Antragsdiskussion BPT (hier: SAÄ zu Schiedsgerichten), Georg von Boroviczeny, 07.05.2016
- Re: [Schiedsgericht-Koordination] Antragsdiskussion BPT (hier: SAÄ zu Schiedsgerichten), Holger Hofmann, 12.05.2016
- Re: [Schiedsgericht-Koordination] Antragsdiskussion BPT (hier: SAÄ zu Schiedsgerichten), Georg von Boroviczeny, 07.05.2016
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