schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de
Betreff: Schiedsgericht-Koordination
Listenarchiv
- From: Georg von Boroviczeny <georg@von-boroviczeny.de>
- To: schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de
- Subject: [Schiedsgericht-Koordination] Satzungs-Arbeit
- Date: Sat, 7 May 2016 15:15:34 +0200
- List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/schiedsgericht-koordination>
- List-id: Schiedsgericht-Koordination <schiedsgericht-koordination.lists.piratenpartei.de>
Hi, hier meine Überlegungen zuum gemeinsamen Sciedsgericht: gerne durchkauen, ändern, verbessern.... Satzungsänderungen „gemeinsames Schiedsgericht der Länder“
SGO, § 2, (1): es wird ergänzt: Mit Mehrheitsbeschluss können die Landesverbände ein gemeinsames Schiedsgericht einrichten; dieses ist den Landesschiedsgerichten gleichrangig.
weitere Bestimmungen, an SGO anhängen (?):
Besetzung des gemeinsamen SchiedsgerichtsJeder Landesverband entsendet einen Piraten als Richter in das gemeinsame Schiedsgericht. vorrangig soll ein bestehendes Landesschiedsgericht einen Piraten aus seinen Reihen dazu bestimmen; dies gilt, solange es mindestens einen gewählten Richter oder Ersatzrichter im Landesverband gibt sofern bei Wahlen auf Landesebene kein Landesschiedsgericht gewählt wird, oder ein gewähltes Landesschiedsgericht sich vollständig auflöst, wird der Pirat in das gemeinsame Schiedsgericht entsandt, der bei den Wahlen das höchste Ergebnis erzielt und das Quorum von 50% erreicht hat sofern kein Pirat nach Vorstehendem in das gemeinsame Schiedsgericht entsandt werden kann, bleibt der Platz des betreffenden Landesverbands unbesetzt Auf diese Bestimmungen ist bei Wahlen auf Landesebene ausdrücklich hinzuweisen.
Ausscheiden von Richternein Richter scheidet aus dem gemeinsamen Schiedsgericht auf eigenen Wunsch hin zum Ende der jeweiligen Amtszeit sowie von Amts wegen aus. Für einen ausgeschiedenen Richter kann ein Pirat regelrecht nach Obigen nachrücken.
Verfahrenseintritt des gemeinsamen Schiedsgerichtsdas gemeinsamen Schiedsgericht wird tätig wenn zum Zeitpunkt einer Anrufung kein handlungsfähiges Gericht beim jeweiligen Landesverband besteht oder dieses im Laufe der Verhandlung handlungsunfähig wird. Mit Einrichtung des gemeinsamen Schiedsgerichts wird § 6 (5) der SGO auf Ebene der Landesschiedsgerichte außer Kraft gesetzt
GeschäftsordnungDas gemeinsame Schiedsgericht gibt sich eine Geschäftsordnung. Dieses regelt insbesondere die Wahl eines vorsitzenden Richters (und eines Stellvertreters?) die Einrichtung von Kammern sowie die regelrechte Zuweisung von Anrufungen an die Kammern Die Geschäftsordnung wird mit der Mehrheit der Richterstimmen beschlossen oder verändert; bei Stimmengleichheit entscheidet der vorsitzende Richter (oder bei seiner Abwesenheit sein Stellvertreter?)
weitere Bestimmungenansonsten gelten für das gemeinsame Schiedsgericht die Bestimmungen der SGO. für die Verfahren sind die jeweiligen Landessatzungen bestimmend.
Grüße Georg
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- [Schiedsgericht-Koordination] Satzungs-Arbeit, Georg von Boroviczeny, 07.05.2016
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