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schiedsgericht-koordination - Re: [Schiedsgericht-Koordination] Prüfung der Mitgliedschaft in einer Gliederung

schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de

Betreff: Schiedsgericht-Koordination

Listenarchiv

Re: [Schiedsgericht-Koordination] Prüfung der Mitgliedschaft in einer Gliederung


Chronologisch Thread 
  • From: Florian 'branleb' Zumkeller-Quast <branleb@googlemail.com>
  • To: schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de
  • Subject: Re: [Schiedsgericht-Koordination] Prüfung der Mitgliedschaft in einer Gliederung
  • Date: Tue, 02 Sep 2014 14:14:37 +0200
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/schiedsgericht-koordination>
  • List-id: Schiedsgericht-Koordination <schiedsgericht-koordination.lists.piratenpartei.de>
  • Openpgp: id=5FF25B4D

Hallo,


Disclaimer: Das sind alles spontane Gedanken, falls ich selbst einen
entsprechenden Fall auf den Tisch bekomme, stecke ich da mehr
Hirnschmalz rein, das könnte meine Meinung in Einzelnen Punkten ändern.
Teilweise habe ich andere Ansichten als Anmerkungen reingeschrieben.

Und spontan erinnere ich mich nicht daran, dass es bereits
BSG-Rechtsprechung zur Thematik gibt, ich habe aber auch nicht gesucht
um meine Erinnerung zu bestätigen bzw. zu widerlegen.

Aber ich hoffe, es hilft dir bzw euch allen hier dennoch und ich bin
gespannt auf eventuelle Entgegnungen.

Am 26.08.2014 10:40, schrieb Michel Vorsprach:
> Die Frage sich nun mir stellt ist, wo findet die Prüfung statt,
> ob die jeweilige Mitglieds-chaft weiter in der bisherigen
> Gliederung bleiben kann statt, obwohl ein Wohnortswechsel
> stattgefunden hat?
>

Nehmen wir folgenden abstrakten Gliederungsaufbau an:

/– LV A
Bund
\– LV B – KV 1
\_ KV 2

Der Bund hat also zwei (territoriale) Untergliederungen, die LVe A und
B, letzterer hat wiederum zwei (territoriale) Untergliederungen, die KVe
1 und 2.

Mitglied M wohnt in Ort O im KV 2 des Land B und zieht um in das Land A,
möchte aber aus $Gründen weiter Mitglied im KV 2 und dem LV B bleiben
und bekundet dies bei der Mitteilung des Wohnortswechsels an die Partei
mit einem Antrag gemäß § 3 Abs. 2a Bundessatzung.

Die neue (unterste) Gliederung, hier der LV A, muss gemäß ihrer eigenen
Satzung und § 3 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 S. 3 Var. 1 Bundessatzung das
Mitglied M noch aufnehmen. Bei Ablehnung erfolgt kein Wechsel.
(a.A. Wegen § 3 Abs. 2a S. 3 Hs. 2 Bundessatzung ist dieser Beschluss
nicht erforderlich und eine Ablehnung durch die aufnehmende Gliederung
nicht möglich analog zum echten Wohnsitzwechsel)

Realität: Verwaltungstechnisch wird der Antrag bei uns iirc einfach
beschieden und entsprechend umgesetzt oder es ergeht ein
Ablehnungsbescheid. Eine Befragung der Untergliederungen oder sonstige
explizite Erforschung des Organisationsinteresses findet afaik nicht statt.

Anforderung: IMHO müssten aber wegen des Organisationsinteresses aus § 3
Abs. 2a S. 2 Bundessatzung sämtliche betroffenen Untgliederungen (neu
und alt) befragt werden.

Rechtlich: Wegen § 3 Abs. 4 S. 1 Bundessatzung ergeht mit der Mitteilung
ein Gliederungswechsel, mit einem positiv beschiedenen Antrag gem. § 3
Abs. 2a S. 2,3 Bundessatzung erfolgt ein erneuter Wechsel zurück.
a.A. Bei gleichzeitiger Mitteilung und Beantragung erfolgt kein Wechsel
im Falle eines positiven Bescheides, da ein (konstanter) Verbleib in der
Gliederung eher dem Sinn und Zweck gerecht wird.

(Der Wechsel hin und zurück wird bei uns aber seltenst so erfasst und
noch weniger so umgesetzt, sagt auch meine eigene Vorstandserfahrung,
gerade in Hinsicht auf § 3 Abs. 2b Bundessatzung)


Abwandlung 1: Der Umzug erfolgt in den Kreis 2 statt das Land A.
Es müssen nun defintiv noch Regelungen der Landessatzung B miteinbezogen
werden, aber wie Bim schon schrieb: Bitte beachtet § 14 Bundessatzung!

Abwandlung 2: Der Umzug erfolgt in ein Territorium außerhalb des
Tätigkeitsgebietes, § 1 Abs. Bundessatzung.

Das Mitglied wird damit zum »Auslandsmitglied« und ist gemäß
teleologischer Auslegung des § 3 Abs. 4 S. 1 zunächst _nur_ Mitglied im
Bundesverband, kann bei diesem aber gem. § 3 Abs. 2a die Mitgliedschaft
im LV A oder dem KV 1 und LV B oder dem KV 2 und LV B beantragen. (Eine
reine Mitgliedschaft im LV B kann je nach Lage auch möglich sein, kommt
auf die Umstände an, hier jetzt aber nicht Thema).

Außer bei der Ablehnung durch die neue Wunschgliederung sehe ich überall
übrigens Klagemöglichkeiten des betroffenen Mitglieds sowie der
betroffenen Gliederungen.
a.A.: Auch da ist via § 8 Abs. 1 S. 2 SGO iVm § 3 Abs. 2a S. 2 Hs. 3
Bundessatzung eine Klagerecht gegeben.

So können zB alte Gliederungen gegen den Wechselbeschluss Klagen wenn
sie ein Organisationsinteresse am Verbleib von M bei sich haben, eine
Übergliederung der aufnehmenden Gliederung könnte gegen die Aufnahme
klagen, wenn sie der Meinung ist, diese widerspreche dem
Organisationsinteresse und auf jeden Fall das Mitglied M kann im Falle
der Ablehnung des Wechselgesuchs klagen, § 3 Abs. 2a S. 4 Bundessatzung.
a.A.: Wegen der expliziten Formulierung in § 3 Abs. 2a S. 4
Bundessatzung sind Klagerechte von Gliederungen bewusst ausgelassen
worden vom Satzzungsgeber und somit nicht vorhanden, ein eigener
Anspruch auf Beachtung des eigenen (Unter-)organisationsinteresses wird
durch S. 2 nicht konstituiert.

Und noch als Anmerkung für Schiedsgerichte: § 6 Abs. 2 SGO lesen ;-)


> Was passiert bei gleichem Sachverhalt, wenn sich der Wohnort
> von innerhalb auf außerhalb von Deutschland ändert?

Siehe Abwandlung 2 meiner obigen Ausführungen.

Wenn meine Gedanken zu wirr sind oder sonst irgendwie Fragen aufgeworfen
haben, nur her damit :-)

-Florian

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