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schiedsgericht-koordination - Re: [Schiedsgericht-koordination] Rechtsproblem

schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de

Betreff: Schiedsgericht-Koordination

Listenarchiv

Re: [Schiedsgericht-koordination] Rechtsproblem


Chronologisch Thread 
  • From: Bastian <bastian@piratbb.de>
  • To: "schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de" <schiedsgericht-koordination@lists.piratenpartei.de>
  • Subject: Re: [Schiedsgericht-koordination] Rechtsproblem
  • Date: Thu, 4 Nov 2010 16:04:14 +0100
  • Accept-language: de-DE
  • Acceptlanguage: de-DE
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/schiedsgericht-koordination>
  • List-id: <schiedsgericht-koordination.lists.piratenpartei.de>

> -----Ursprüngliche Nachricht-----
> von Christoph Löhr
> Gesendet: Donnerstag, 4. November 2010 15:43
> Betreff: [Schiedsgericht-koordination] Rechtsproblem

> Bei Klagen gegen Mitgliedern, deren Kalgegenstand vor der
> Parteigründung liegt.

Das riecht ja fast nach Verjährung ;-)

Aber die Partei ist erst gegründet, wenn beschlossen. Eine
Vorgründungsgemeinschaft würde ich ausschließen.
Die ersten Mitglieder sind die Gründungsmitglieder.

Anders verhält es sich beim der Errichtung einer (Unter-)Gliederung.

> Leider habe ich nun mehrere dieser Klagen auf dem Tisch und
> habe dank externer Rechtsberatung nun zwei konkurierende Aussagen.
>
> Die Frage ist wie solle nwir bei solchen Verfahren agieren ?
>
> Verfahren abweisen, da nicht Schiedsgerichtsbar durch interne
> Schiedsgerichte (RA A) oder Verfahren, an das BSG abgeben, da
> solche Verfahren einen Mustercharakter haben RA B),
> allerdings ist eine Anfechtung nur vor dem Amtsgericht
> möglich, welches eher für den Angeklagten in solchen Fällen
> entscheidet (RA A+B).

Abweisen, weil weder aktiv- (kein Mitglied) noch passivlegimiert (Partei
bestand noch nicht).

Abgeben ans BSG ginge höchst theoretisch nur, wenn es sich um eine Gliederung
handelt.

Anfechtung ist kein Thema, da neben den SG-Verfahren immer die ordentlich
Klage möglich ist. Eine vorherige Ausschöpfung des innerparteilichen
Rechtsweges ist nicht notwendig, da ein Parteienschiedsgericht kein
Schiedsgericht im Sinne der ZPO ist.

Meine Meinung ist natürlich nicht bindend ;-) Nicht, dass jemand meint, hier
würden Unabhängigkeiten berührt...

Für weiteres müsste man natürlich den Einzelfall kennen (also die
Klagebegründung).

Grüsse

Bastian



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