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nds-wolfsburg - [NDS-Wolfsburg] Vertrag von Lissabon: Todesstrafe & wann ist Töten nicht Töten im Sinne des Vertrages

nds-wolfsburg AT lists.piratenpartei.de

Betreff: Ortsgruppe Wolfsburg (Niedersachsen)

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[NDS-Wolfsburg] Vertrag von Lissabon: Todesstrafe & wann ist Töten nicht Töten im Sinne des Vertrages


Chronologisch Thread 
  • From: Jürgen Stemke <stemke AT gmx.de>
  • To: "Ortsgruppe (Niedersachsen)" <NDS-Wolfsburg AT lists.piratenpartei.de>, bs-piraten AT gomex.de
  • Subject: [NDS-Wolfsburg] Vertrag von Lissabon: Todesstrafe & wann ist Töten nicht Töten im Sinne des Vertrages
  • Date: Tue, 13 Oct 2009 12:25:16 +0200
  • List-archive: <http://service.piratenpartei.de/pipermail/nds-wolfsburg>
  • List-id: "Ortsgruppe Wolfsburg \(Niedersachsen\)" <nds-wolfsburg.lists.piratenpartei.de>

Hi.

Ich habe nach Haralds Vortrag etwas recherchiert.

Das ganze ist etwas ... unübersichtlich.
In Kürze:
In dem Vertrag steht weder, dass die Todesstrafe erlaubt, noch dass sie verboten ist. - Letzteres ist vielleicht ein erstes Manko.
In dem Vertrag wird die EU-Charta der Menschenrechte von 1950 angezogen. (Die ist bisher nicht gültig. .. warum nur..?)
In der Charta steht, dass Todesstrafe, Hinrichten und Töten von Menschen verboten ist. - Klingt gut.
In den Erläuterungen zur Charta steht verbindlich, was damit genau gemeint ist:
- Todesstrafe ist in Kriegszeiten oder bei Kriegsgefahr erlaubt. (Jugoslavien? Afghanistan? wann ist den Kreigsgefahr? Krieg gegen den Terror?)
- Töten ist nicht töten, wenn man Aufstände oder Aufruhr niederschlägt. (Montagsdemos? Demo mit Steinewerfer? Demo gegen die Regierung?)
- Töten ist nicht töten, wenn man jemanden tötet, der sich einer Festnahme entziehen möchte.

Der Vertrag steht übrigens ÜBER den Gesetzen der Mitgliedsstaaten, wenn EU-Recht anzuwenden ist. - Dies sei wohl auch übliche EU- Rechtsprechung.



Interessante Quellen:
http://www.cl-netz.de/foren/cl.politik.recht/Lissabon-Vertrag-und-Wiedereinfuehrung-der-Todesstrafe-56490.html
http://www.eu-vertrag-stoppen.de/rechtsstaat/recht.html




Ausführlicher:

Im Vertrag von Lissabon ("KONSOLIDIERTE FASSUNGEN , DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION , UND , DES VERTRAGS ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER , EUROPÄISCHEN UNION") http://eur-lex.europa.eu/JOHtml.do?uri=OJ:C:2008:115:SOM:DE:HTML steht nichts zu Tötung oder Todesstrafe. - D.h. hier steht schon mal nicht drin "Die Todesstrafe ist abgeschafft" (vgl. Art. 102 GG, bzw. Art. 1 Absatz 1 GG).

Aber:,
Laut dem Vertrag von Lissabon Art. 6 Abs. 1 gilt auch die Charta der, Grundrechte der Europäischen Union.
Diese ist bislang nicht gültig, da nicht von allen EU-Staaten unterzeichnet.

In der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ( http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2007:303:0001:0016:DE:PDF ) steht:


Charta der Grundrechte der Europäischen Union
Artikel 2
Recht auf Leben
(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Leben.
(2) Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden.


Soweit klingt das noch gut.


Jetzt kommt's.
In den Erläuterungen zur Charta ( http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2007:303:0017:0035:DE:PDF ) wird verbindlich erläutert, wie das denn genau gemeint ist, und was Tötung im Sinne der Charta ist, und was nicht.

Dort wird erläutert, dass in Kriegszeiten oder bei Kriegsgefahr die Todesstrafe explizit erlaubt ist.

Was mir bei Haralds Vortrag nicht deutlich geworden ist: Zur Niederschlagung von Aufruhr oder Aufstand darf ohne Judikative direkt und unmittelbar getötet werden. Selbes gilt für Personen, die sich durch Flucht einer Festnahme entziehen wollen.




a) Artikel 2 Absatz 2 EMRK:
„Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung
verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um
a) jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b) jemanden rechtmäßig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmäßig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen“.
b) Artikel 2 des Protokolls Nr. 6 zur EMRK:
„Ein Staat kann in seinem Recht die Todesstrafe für Taten vorsehen, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer
Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Recht vorgesehen sind, und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden ...“.






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