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hamm - Re: [Hamm] [Schülerfahrkarten] SEK I und SEK II

hamm AT lists.piratenpartei.de

Betreff: Ortsgruppe Hamm (Nordrhein-Westfalen)

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Re: [Hamm] [Schülerfahrkarten] SEK I und SEK II


Chronologisch Thread 
  • From: Hanns-Jörg Rohwedder <danebod AT arcor.de>
  • To: hamm AT lists.piratenpartei.de
  • Subject: Re: [Hamm] [Schülerfahrkarten] SEK I und SEK II
  • Date: Thu, 22 Sep 2016 22:23:38 +0200
  • Authentication-results: mail.intern.piratenpartei.de (MFA); dkim=pass (1024-bit key) header.d=arcor.de

Vielleicht mal Kontakt mit Monika im Landtag aufnehmen?



Am 22.09.2016 um 10:31 schrieb Ralf Kern:
> Hinzu kommt noch, dass auch für Schülerinnen und Schüler der
> Jahrgangsstufe 10 an einem Gymnasium die 3,5 km-Grenze gilt! (siehe
> Gerichtsurteile)
>
> http://www.ra-leber.de/Schulrecht.25.0.html
>
> Schülerfahrkosten NRW (SchfkVO), Notwendigkeit und "G8-Abitur"
>
>
>
> Die Schülerfahrkostenregelung NRW bei "G8"-Abitur verstößt nach einem
> Urteil des Verwaltungsgerichts Minden (Urteil vom 18.02.2011 - 8 K
> 2686/10) nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG).
> Dieser Ansicht kann jedoch im Ergebnis nicht zugestimmt werden.
>
> Eine unterschiedliche Behandlung der Schüler der zehnten
> Jahrgangsstufe in Abhängigkeit von der Schulform läßt sich der SchfkVO
> gerade nicht entnehmen. Der Verordnungsgeber ging von einer
> Gleichbehandlung der Schüler in den unterschiedlichen Schulformen aus.
> Die (schulrechtliche) Veränderung des Bezugspunktes "Zuordnung zur
> Sekundarstufe I / Sekundarstufe II" verändert den materiellen Inhalt der
> SchfkVO nicht, da es sich insoweit nicht um eine dynamische Verweisung
> handelt.
>
> Ausdrücklich anders als das Verwaltungsgericht Minden hat das
> Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit Urteil vom 06. 04.2011 (4 K
> 2150/10) entschieden und § 5 Abs. 2 SchfkVO verfassungskonform dahin
> ausgelegt, "dass für Gymnasien der Jahrgangsstufe 10 die
> Entfernungsgrenze von 3,5 KM wie bei - allen übrigen - Schülern der
> Sekundarstufe I maßgeblich ist."
>
> Auch das Verwaltungsgericht Aachen hat mit Urteil vom 17.06.2011 (9 K
> 1205/10) im Wege einer verfassungskonformen Auslegung des § 5 Abs. 2
> SchfkVO festgestellt, dass kein sachlich einleuchtender Grund dafür
> ersichtlich ist, die Schüler an Gymnasien und die an Gesamt-, Real- und
> Hauptschulen in Bezug auf die Entfernungsgrenzen unterschiedlich zu
> behandeln.Das Urteil wurde mit weiterem Urteil vom 15.07.2011 (9 K
> 1210/10) bestätigt.
>
> Mit Urteil vom 28.09.2011 hat das Verwaltungsgericht Köln (10 K 7913/10)
> § 5 Abs. 2 SchfkVO verfassungskonform dahingehend ausgelegt, dass auch
> für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 10 an einem Gymnasium
> die 3,5 km-Grenze gilt und sich in seiner Begründung ausdrücklich auf
> das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 17.06.2011 bezogen.
>
> Informativ zur Schülerfahrkostenregelung:
>
> PDF zum Thema "Schülerfahrtkosten (NRW), Notwendigkeit und G8 Abitur"
>
> Landtags-DruckS 15/122 vom 07.09.2010
> Landtags-DruckS 15/176 vom 14.09.2010
> Plenarprotokoll 15/6 vom 15.09.2011, Tagesordnungspunkt 7
> "Gleichbehandlung bei der Schülerbeförderung sicherstellen"
>
> Am 22.09.2016 um 10:23 schrieb Ralf Kern:
>> Hallo,
>>
>> wie aus der Presse des WA (22.09.16, Bockum-Hövel) zu vernehmen ist,
>> werden Schülerfahrkosten der Sekundarstufe I durch die Stadt übernommen,
>> nicht jedoch bei der Sekundarstufe II, bei entsprechender Distanz zur
>> Schule. (Die LINKE wundert sich darüber)
>>
>> Zur Erläuterung:
>> Schülerfahrkarten werde durch die Stadt übernommen, wenn...
>>
>> die Distanz 3,5 Km bei SEK I übersteigt
>> die Distanz 5,0 Km bei SEK II übersteigt
>> Dieses wird festgelegt durch die (1) SchfkVO des Landes NRW.
>>
>> Diesen Zustand erachte ich als NICHT GERECHTFERTIGT.
>> Hier sollte das SchfkVO des Landes NRW überarbeitet werden!
>>
>> Inwieweit die Kosten bei niedrigen Einkommen letztendlich doch gezahlt
>> würden, erschließt sich mir nicht. Bei Hartz-Iv-Beziehern dürfte dieses
>> (2) eigentlich möglich sein.
>>
>> -----------------------------------------------------------------------
>> [1]
>> https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=223&bes_id=7507&aufgehoben=N&menu=1&sg=0
>>
>>
>>
>> Hierzu....
>> § 5 (Fn 7)
>> Notwendigkeit
>>
>> (1) Schülerfahrkosten sind die notwendigen Kosten für die Beförderung
>> von Schülerinnen und Schülern.
>>
>> (2) Fahrkosten entstehen notwendig, wenn der Schulweg nach § 7 Abs. 1 in
>> der einfachen Entfernung für die Schülerin oder den Schüler der
>> Primarstufe mehr als 2 km, der Sekundarstufe I sowie der Jahrgangsstufe
>> 10 des Gymnasiums mehr als 3,5 km und der Sekundarstufe II mehr als 5 km
>> beträgt. Gleiches gilt für Schülerinnen und Schüler der entsprechenden
>> Klassen der Förderschulen.
>>
>> (3) Soweit bei überwiegendem wöchentlichem Vor- und
>> Nachmittagsunterricht ein zweites Zurücklegen des Schulwegs aus
>> schulischen Gründen notwendig ist und insgesamt die Entfernungen des
>> Absatzes 2 überschritten werden, entstehen Fahrkosten notwendig für
>> einen Schulweg.
>> -----------------------------------------------------------------------
>>
>> [2]
>> http://www.sozialleistungen.info/hartz-iv-4-alg-ii-2/bildungspaket/fahrtkosten-zur-schule.html
>>
>>
>>
>> ------------------------------------------------------------------------
>
>


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