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hamm - Re: [Hamm] [Schülerfahrkarten] SEK I und SEK II

hamm AT lists.piratenpartei.de

Betreff: Ortsgruppe Hamm (Nordrhein-Westfalen)

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Re: [Hamm] [Schülerfahrkarten] SEK I und SEK II


Chronologisch Thread 
  • From: Ralf Kern <kern.ralf AT gmx.de>
  • To: hamm AT lists.piratenpartei.de
  • Subject: Re: [Hamm] [Schülerfahrkarten] SEK I und SEK II
  • Date: Thu, 22 Sep 2016 10:31:27 +0200

Hinzu kommt noch, dass auch für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 10 an einem Gymnasium die 3,5 km-Grenze gilt! (siehe Gerichtsurteile)

http://www.ra-leber.de/Schulrecht.25.0.html

Schülerfahrkosten NRW (SchfkVO), Notwendigkeit und "G8-Abitur"



Die Schülerfahrkostenregelung NRW bei "G8"-Abitur verstößt nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Minden (Urteil vom 18.02.2011 - 8 K 2686/10) nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Dieser Ansicht kann jedoch im Ergebnis nicht zugestimmt werden.

Eine unterschiedliche Behandlung der Schüler der zehnten Jahrgangsstufe in Abhängigkeit von der Schulform läßt sich der SchfkVO gerade nicht entnehmen. Der Verordnungsgeber ging von einer Gleichbehandlung der Schüler in den unterschiedlichen Schulformen aus. Die (schulrechtliche) Veränderung des Bezugspunktes "Zuordnung zur Sekundarstufe I / Sekundarstufe II" verändert den materiellen Inhalt der SchfkVO nicht, da es sich insoweit nicht um eine dynamische Verweisung handelt.

Ausdrücklich anders als das Verwaltungsgericht Minden hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit Urteil vom 06. 04.2011 (4 K 2150/10) entschieden und § 5 Abs. 2 SchfkVO verfassungskonform dahin ausgelegt, "dass für Gymnasien der Jahrgangsstufe 10 die Entfernungsgrenze von 3,5 KM wie bei - allen übrigen - Schülern der Sekundarstufe I maßgeblich ist."

Auch das Verwaltungsgericht Aachen hat mit Urteil vom 17.06.2011 (9 K 1205/10) im Wege einer verfassungskonformen Auslegung des § 5 Abs. 2 SchfkVO festgestellt, dass kein sachlich einleuchtender Grund dafür ersichtlich ist, die Schüler an Gymnasien und die an Gesamt-, Real- und Hauptschulen in Bezug auf die Entfernungsgrenzen unterschiedlich zu behandeln.Das Urteil wurde mit weiterem Urteil vom 15.07.2011 (9 K 1210/10) bestätigt.

Mit Urteil vom 28.09.2011 hat das Verwaltungsgericht Köln (10 K 7913/10) § 5 Abs. 2 SchfkVO verfassungskonform dahingehend ausgelegt, dass auch für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 10 an einem Gymnasium die 3,5 km-Grenze gilt und sich in seiner Begründung ausdrücklich auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 17.06.2011 bezogen.

Informativ zur Schülerfahrkostenregelung:

PDF zum Thema "Schülerfahrtkosten (NRW), Notwendigkeit und G8 Abitur"

Landtags-DruckS 15/122 vom 07.09.2010
Landtags-DruckS 15/176 vom 14.09.2010
Plenarprotokoll 15/6 vom 15.09.2011, Tagesordnungspunkt 7 "Gleichbehandlung bei der Schülerbeförderung sicherstellen"

Am 22.09.2016 um 10:23 schrieb Ralf Kern:
Hallo,

wie aus der Presse des WA (22.09.16, Bockum-Hövel) zu vernehmen ist,
werden Schülerfahrkosten der Sekundarstufe I durch die Stadt übernommen,
nicht jedoch bei der Sekundarstufe II, bei entsprechender Distanz zur
Schule. (Die LINKE wundert sich darüber)

Zur Erläuterung:
Schülerfahrkarten werde durch die Stadt übernommen, wenn...

die Distanz 3,5 Km bei SEK I übersteigt
die Distanz 5,0 Km bei SEK II übersteigt
Dieses wird festgelegt durch die (1) SchfkVO des Landes NRW.

Diesen Zustand erachte ich als NICHT GERECHTFERTIGT.
Hier sollte das SchfkVO des Landes NRW überarbeitet werden!

Inwieweit die Kosten bei niedrigen Einkommen letztendlich doch gezahlt
würden, erschließt sich mir nicht. Bei Hartz-Iv-Beziehern dürfte dieses
(2) eigentlich möglich sein.

-----------------------------------------------------------------------
[1]
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=223&bes_id=7507&aufgehoben=N&menu=1&sg=0


Hierzu....
§ 5 (Fn 7)
Notwendigkeit

(1) Schülerfahrkosten sind die notwendigen Kosten für die Beförderung
von Schülerinnen und Schülern.

(2) Fahrkosten entstehen notwendig, wenn der Schulweg nach § 7 Abs. 1 in
der einfachen Entfernung für die Schülerin oder den Schüler der
Primarstufe mehr als 2 km, der Sekundarstufe I sowie der Jahrgangsstufe
10 des Gymnasiums mehr als 3,5 km und der Sekundarstufe II mehr als 5 km
beträgt. Gleiches gilt für Schülerinnen und Schüler der entsprechenden
Klassen der Förderschulen.

(3) Soweit bei überwiegendem wöchentlichem Vor- und
Nachmittagsunterricht ein zweites Zurücklegen des Schulwegs aus
schulischen Gründen notwendig ist und insgesamt die Entfernungen des
Absatzes 2 überschritten werden, entstehen Fahrkosten notwendig für
einen Schulweg.
-----------------------------------------------------------------------

[2]
http://www.sozialleistungen.info/hartz-iv-4-alg-ii-2/bildungspaket/fahrtkosten-zur-schule.html


------------------------------------------------------------------------


--
Mit freundlichen Grüßen

Ralf Kern
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