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duesseldorf - [Düsseldorf]Stadt Düsseldorf hat sich gemeldet wg. Stimmennachzählung.

duesseldorf AT lists.piratenpartei.de

Betreff: Kreisverband Düsseldorf - INFO - (Nordrhein-Westfalen)

Listenarchiv

[Düsseldorf]Stadt Düsseldorf hat sich gemeldet wg. Stimmennachzählung.


Chronologisch Thread 
  • From: GrumpyOldMan <grmpyoldman AT googlemail.com>
  • To: "Ortsgruppe Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)" <duesseldorf AT lists.piratenpartei.de>
  • Subject: [Düsseldorf]Stadt Düsseldorf hat sich gemeldet wg. Stimmennachzählung.
  • Date: Mon, 17 May 2010 18:04:18 +0200
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/mailman/private/duesseldorf>
  • List-id: Ortsgruppe Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen) <duesseldorf.lists.piratenpartei.de>

Ich mache hier mal Copy&Paste OHNE Ansprechpartner, damit hier keine die
Stadt vollmüllt ;-)

Schaut jetzt nicht so aus als wollten die nachzählen.

Gruß, Marc O. aka GrmpyOldMan.

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Ihre an die Landeswahleiterin gesandte e-mail zwecks Nachzählung von
Zweitstimmen in den Stimmbezirken 6303, 6401 und 8214 wurde an mich zur
Beantwortung weitergeleitet.
Zu dem Auszählungsverfahren möchte ich Ihnen folgendes erläutern:
Bereits am Wahlabend ermittelt der Kreiswahlleiter aufgrund der ihm
erstatteten Schnellmeldungen das vorläufige Wahlkreisergebnis und gibt
es seinerseits als Schnellmeldung an den Landeswahlleiter weiter. Die
Zusammenstellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis obliegt dem
Kreiswahlleiter; die Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses ist
sodann Aufgabe des Kreiswahlauschusses.
Der Kreiswahlleiter prüft die Wahlniederschriften aller Stimmbezirke
und Briefwahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Wenn
er Bedenken gegen eine Wahlniederschrift oder gegen die
Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschehens in einem Stimmbezirk oder
sonstige Bedenken hat, versucht er, sie aufzuklären.


Das endgültige Wahlergebnis im Wahlkreis (einschließlich des
Briefwahlergebnisses) stellt der Kreiswahlleiter anhand der
Wahlniederschriften zusammen.
Aufgrund dieser Zusammenstellung des Kreiswahlleiters stellt der
Kreiswahlausschuss fest, wie viele Stimmen für die Bewerber und auf die
Landeslisten abgegeben sind und welcher Bewerber im Wahlkreis gewählt
ist. Der Kreiswahlausschuss darf nur rechnerische Berichtigungen in den
Feststellungen der Wahlvorstände vornehmen.
Falls der Kreiswahlausschuss Bedenken gegen Entscheidungen von
Wahlvorständen hat, vermerkt er sie in der Niederschrift.Dies war nicht
der Fall.

Somit sehe ich keinen Grund die Richtigkeit der Stimmenzählung
anzuzweifeln.


Die gesetzliche Grundlage für die Überprüfung der Wahlen zum Landtag in
Nordrhein-Westfalen ist das Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum
Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen - Wahhlprüfungsgesetz
NW-(WahlprG).

In dem genannten Gesetz ist das Verfahren für einen Einspruch
geregelt.

Hiernach ist eine Prüfung der Gültigkeit der Wahlen nur auf Einspruch
möglich (§1 Abs.1WahlprG). Der Einspruch ist innerhalb eines Monats
nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses und der Namen der gewählten
Bewerber einzulegen und zu begründen (§2 Abs.1 WahlprG).
Einspruchsberechtigt ist jede in einem Wahlkreis mit einem
Wahlvorschlag aufgetretene Partei(§ 3 WahlprG).
Der Einsspruch kann beim Präsidenten des Landtags, dem Landeswahlleiter
oder dem Kreiwahlleiter eingelegt werden( §4 Abs.1 WahlprG).

In der Hoffnung, Ihnen mit meinen Ausführungen weitergeholfen zu haben,
verbleibe ich

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