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berlin-squad-sozialpiraten - Re: [Berlin-squad-sozialpiraten] Urteil zu Mieten

berlin-squad-sozialpiraten AT lists.piratenpartei.de

Betreff: Berlin-squad-sozialpiraten mailing list

Listenarchiv

Re: [Berlin-squad-sozialpiraten] Urteil zu Mieten


Chronologisch Thread 
  • From: marsupilami pirat <marsupilamipirat AT gmail.com>
  • To: "Thomas P." <thomas.puttkamer AT gmx.de>
  • Cc: berlin-squad-sozialpiraten AT lists.piratenpartei.de
  • Subject: Re: [Berlin-squad-sozialpiraten] Urteil zu Mieten
  • Date: Fri, 10 Aug 2012 15:06:14 +0200
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/berlin-squad-sozialpiraten>
  • List-id: <berlin-squad-sozialpiraten.lists.piratenpartei.de>

Meine Mail wartet auf Freischaltung bei den Berliner Sozialpiraten? Bitte was bedeutet das? ich bin doch in der Mailingliste oder? Habe jetzt doch alles richtig gemacht oder?

Am 10. August 2012 14:55 schrieb marsupilami pirat <marsupilamipirat AT gmail.com>:
Hallo Thomas,
erinnerst du dich, ich hatte dir versprochen, das genaue Urteil herauszusuchen. Hier ist es (hat ein bisschen gedauert, sorry):
nein es funktioniert nicht. Die im Internet verfügbaren Urteile beziehen sich bis Ende 10/Anfang 11, dies ist vermutlich aus 2012. Habe ich das Entscheidungsdatum überlesen? Die sind noch nicht soweit. Die Veröffentlichungen in allen Portalen gehen "nur" bis 2011.

Dabei habe ich aber noch etwas interessantes gefunden. Ich glaube wir haben mal drüber gesprochen. Ich habe behauptet, der Eingliederungsvereinbarung müsse man nicht zustimmen, sie sei auch so gültig. Hier nun die juristische Begründung für meine Ansicht, denke ich. Bin durch Zufall darauf gestoßen.
Tschüss Marsupilami/Sylvia

http://openjur.de/gericht_e-692.html

SG Mannheim · Urteil vom 22. Juni 2011 · Az. S 10 AS 678/11


Nach § 15 Abs. 1 S. 1 SGB II a.F. soll die Agentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die für seine Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung). Dabei soll die Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 S. 1 SGB II a.F. insbesondere bestimmen, (1.) welche Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält, (2.) welche Bemühungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form er die Bemühungen nachzuweisen hat, (3.) welche Leistungen Dritter, insbesondere Träger anderer Sozialleistungen, der erwerbsfähige Hilfebedürftige zu beantragen hat. Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die Regelungen nach Satz 2 auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II a.F. durch Verwaltungsakt erfolgen.

Am 31. Juli 2012 22:46 schrieb Thomas P. <thomas.puttkamer AT gmx.de>:

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