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ag-waffenrecht - Re: [Ag-waffenrecht] Welche Richter erlassen Durchsuchungsbefehle?

ag-waffenrecht AT lists.piratenpartei.de

Betreff: Mailingliste der AG Waffenrecht

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Re: [Ag-waffenrecht] Welche Richter erlassen Durchsuchungsbefehle?


Chronologisch Thread 
  • From: volkert <tomalavr AT aol.com>
  • To: "charly.strolchi AT t-online.de" <charly.strolchi AT t-online.de>, Mailingliste der AG Waffenrecht <ag-waffenrecht AT lists.piratenpartei.de>
  • Subject: Re: [Ag-waffenrecht] Welche Richter erlassen Durchsuchungsbefehle?
  • Date: Sat, 18 Jul 2015 09:19:25 +0200
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/ag-waffenrecht>
  • List-id: Mailingliste der AG Waffenrecht <ag-waffenrecht.lists.piratenpartei.de>


Im Normallfall gilt immer der Richtervorbehalt:

Wer kann eine Wohnungsdurchsuchung veranlassen?

Die Vorschrift des § 105 I StPO behält es grundsätzlich dem Ermittlungsrichter vor, auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder der Polizeibehörden eine Durchsuchungsanordnung zu erlassen. Der Sinn des Richtervorbehalts liegt in einer Kontrolle der Maßnahme und ihrer gegenwärtigen Voraussetzungen durch eine unabhängige und neutrale Instanz. Den Richter trifft hier, als Kontrollorgan der Strafverfolgung, die Pflicht, durch eine geeignete Formulierung eines Durchsuchungsbeschlusses sicherzustellen, dass der Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen kontrolliert bleiben (Krekle/Löffelmann, Kommentar zur StPO, § 105, Rdnr. 5). Der Richtervorbehalt dürfe nicht deshalb ins Leere laufen, weil die Ermittlungsrichter wegen anderweitiger richterlicher Aufgaben nicht erreichbar oder aus sonstigen Gründen an einer wirksamen Kontrolle gehindert seien. Insgesamt dient der Richtervorbehalt der verstärkten Sicherung des Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG (BVerfGE 57, 346 (355)). Nach Expertenschätzungen sind etwa 75 Prozent aller Wohnungsdurchsuchungen trotzdem nicht von einer richterlichen Anordnung abgedeckt. Mit Beschluss vom 18.04.2007 - 5 StR 546/06 - hat der Bundesgerichtshof erstmals zu erkennen gegeben, dass „bewusste Missachtung oder gleichgewichtig grobe Verkennung" des Richtervorbehalts ein Verwertungsverbot nach sich ziehen kann.


Bei "Gefahr im Verzug" darf auch die ermittelnde Staatsanwaltschaft und "Hilfsbeamte" den Durchsuchungsbeschluss genehmigen:

Welche nichtrichterlichen Organe dürfen im Falle der Gefahr im Verzug eine Durchsuchung anordnen?

Art. 13 Abs. 2, 2. Halbsatz GG sieht vor, dass Durchsuchungen bei Gefahr im Verzug auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe - bei der strafprozessualen Durchsuchung gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz StPO durch die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten (§ 152 GVG) - angeordnet werden dürfen (Eilkompetenz). Die Strafverfolgungsbehörden müssen in diesem Fall aber regelmäßig versuchen, eine richterliche Anordnung zu erlangen, bevor sie mit einer Durchsuchung beginnen (BVerfGE 103, 142, 155 f.). Das Bemühen um eine Anordnung muss in den Akten dokumentiert werden, andernfalls kann Gefahr im Verzug nicht vorliegen (BverfG NJW 2003, 2303 (2304)). Die Annahme von Gefahr im Verzug kann nicht allein mit dem abstrakten Hinweis begründet werden, eine richterliche Entscheidung sei gewöhnlicherweise zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer bestimmten Zeitspanne nicht zu erlangen. Dem korrespondiert die verfassungsrechtliche Verpflichtung der Gerichte, die Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters, auch durch die Einrichtung eines Eil- oder Notdienstes, zu sichern.

Quelle:  http://www.anwalt.de/rechtstipps/hausdurchsuchung-rechtliche-voraussetzungen-grenzen_040220.html


MfG
volker t





Am 17.07.2015 um 15:54 schrieb charly.strolchi AT t-online.de:
Was verstehen die unter "ordentlichen Gerichten"?. Normalerweise erlässt ein Strafrichter an einem Amtsgericht den Beschluss.

Gruß Uwe Weber


-----Original-Nachricht-----
Betreff: *SPAM* [Ag-waffenrecht] Welche Richter erlassen Durchsuchungsbefehle?
Datum: Fri, 17 Jul 2015 15:02:24 +0200
Von: Katja Triebel <katja AT triebel.de>
An: Mailingliste der AG Waffenrecht <ag-waffenrecht AT lists.piratenpartei.de>


Das BVerwG hat Durchsuchungsbefehle der Staatsanwälte wegen "Gefahr in
Verzug" für verfassungswidrig erklärt.
http://www.lawblog.de/index.php/archives/2015/07/15/karlsruhe-bremst-staatsanwaelte/


Daher meine Frage: Welche Richter sind für eine HD zuständig?

Diese 14.903 an den ordentlichen Gerichten?
https://www.bundesjustizamt.de/DE/SharedDocs/Publikationen/Justizstatistik/Gesamtstatistik.pdf?__blob=publicationFile&v=5

Oder sind dies weniger (nur Richter an Amtsgerichten)?
Wenn ja, wie viele?

Gedanke: man könnte diese Richter ja mal von der "Nichtgefahr" bei
LWBs informieren....





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