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ag-waffenrecht - Re: [Ag-waffenrecht] Tödliche Schüsse auf Einbrecher in Hannover Anderten

ag-waffenrecht AT lists.piratenpartei.de

Betreff: Mailingliste der AG Waffenrecht

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Re: [Ag-waffenrecht] Tödliche Schüsse auf Einbrecher in Hannover Anderten


Chronologisch Thread 
  • From: tomalavr AT aol.com
  • To: ag-waffenrecht AT lists.piratenpartei.de
  • Subject: Re: [Ag-waffenrecht] Tödliche Schüsse auf Einbrecher in Hannover Anderten
  • Date: Tue, 9 Jun 2015 09:41:09 -0400
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/ag-waffenrecht>
  • List-id: Mailingliste der AG Waffenrecht <ag-waffenrecht.lists.piratenpartei.de>

Das sagt das Gesetz:
StGB §32 (2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Das Notwehrrecht wird jedoch in der deutschen Rechtsprechung wie folgt eingeschränkt:
Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf Leib und Leben von sich oder einem anderen abzuwenden.
M.E. ist das auch völlig i.O. Sonst hätte Jedermann das Recht jeden kleinen Ladendieb zu erschiessen.

Was aus den Zeitungsberichten hervorgeht sind bisher folgende Fakten:
1. Irgendwelche Bengel befanden sich Nachts auf fremden Grund und Boden (Hausfriedensbruch).
2. Ein Einbruch hatte (noch) nicht stattgefunden.
3. Es scheinen keine Spuren vorzuliegen, dass tatsächlich ein Einbruch geplant war.
4. Der Schütze schoss ohne Warnung einen einzelnen Schuss ab: Resultat ein Toter!
5. Ob der mutmaßliche Einbrecher tatsächlich bewaffnet war ist (noch) nicht geklärt.
6. Der Schütze benachrichtigte erst nach dem Schuss die Polizei.

Daraus schliesse ich:
1. Die Täter hatten sich bis zum Zeitpunkt der Schussabgabe nur widerrechtlich auf fremden Grund und Boden aufgehalten.
2. Es bestand keine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben der Hausbewohner.
3. Der Hausbewohner hätte die Täter warnen können oder müssen  (z.B. Licht anmachen)
4. Der Hausbewohner hätte zuvor die Polizei benachrichtigen und um Hilfe bitten können.
5. Der Hausbewohner hat nur einen (gezielten?) Schuss abgegeben.
6. Eine Panikreaktion des Hausbewohners kann vermutlich ausgeschlossen werden.
7. Der Hausbewohner war vermutlich nicht alkoholisiert (verminderte Zurechnungsfähigkeit).

Fazit:
Für den Schützen sieht es sehr übel aus. Je nach Anklage und Verteidigung kommt dabei mindestens Totschlag in einem minderschweren Fall dabei heraus.
Ein Schuss und mindestens zwei zerstörte Leben.
Als lizenzierter Waffenbesitzer lernt man sowas doch schon bei der Waffensachkunde zum Thema Notwehr und Notstand.

MfG
volker t.







-----Ursprüngliche Mitteilung-----
Von: Detlef Netter <detlef.netter AT piraten-mfr.de>
An: Mailingliste der AG Waffenrecht <ag-waffenrecht AT lists.piratenpartei.de>
Verschickt: Di, 9 Jun 2015 11:35 am
Betreff: Re: [Ag-waffenrecht] Tödliche Schüsse auf Einbrecher in Hannover Anderten

Hallo,

Der Mann hat lt. Artikel aus dem Haus heraus auf die "vermeintlichen" Einbrecher geschossen. Ob das Notwehr ist? Wie würde man sich selbst, wenn man eine Waffe besitzt, in einem solchen Fall verhalten.
Hinterher kann man natürlich sagen der Hausbesitzer hätte warten müssen bis die Einbrecher im Haus sind oder ist es bereits Hausfriedensbruch wenn jemand mein Grundstück nach Diebesgut durchsucht und ist dann der Gebrauch einer Schusswaffe gerechtfertigt?

LG
Detlef

Am 09.06.2015 um 11:21 schrieb "Sebastian Möcker":
Ahoi,
 
in der vergangenen Nacht erschoss in Hannover ein Hausbesitzer einen 18Jährigen, mutmaßlichen Einbrecher. Der Schütze, welcher die Waffe legal besitzt, ist von der Polizei festgenommen worden. Weitere Täter auf der Flucht.
 
 
Viele Grüße / WmH

Sebastian
 
 



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