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ag-waffenrecht - [Ag-waffenrecht] Schießstandsachverständige

ag-waffenrecht AT lists.piratenpartei.de

Betreff: Mailingliste der AG Waffenrecht

Listenarchiv

[Ag-waffenrecht] Schießstandsachverständige


Chronologisch Thread 
  • From: "charly.strolchi AT t-online.de" <charly.strolchi AT t-online.de>
  • To: "Waffenrecht" <ag-waffenrecht AT lists.piratenpartei.de>
  • Subject: [Ag-waffenrecht] Schießstandsachverständige
  • Date: Thu, 23 Oct 2014 11:42:54 +0200
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/ag-waffenrecht>
  • List-id: Mailingliste der AG Waffenrecht <ag-waffenrecht.lists.piratenpartei.de>

Hallo!

Das habe ich gerade auf der Homepage des DWJ gefunden, da steht doch neuer
Ärger ins Haus:

Problem Schießstand-Sachverständige

Zum 1. Januar 2015 tritt die Regelung des § 12 Abs. 4 Nr. 1 Allgemeine
Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) in Kraft, nach der nur noch öffentlich
bestellte und vereidigte Schießstandsachverständige als „anerkannte
Schießstandsachverständige“ zur Durchführung der Regelüberprüfungen nach Abs.
1 dieser Vorschrift zugelassen sind.

Im Hinblick auf die derzeit etwa 15 öffentlich bestellten und vereidigten
Schießstandsachverständigen in der Bundesrepublik außer Bayern ist zu
befürchten, dass es ab dem nächsten Jahr zu Engpässen bei der
Regelüberprüfung kommen wird.

Für Bayern gilt insofern eine Sonderregelung, als dass dort die von den
Bezirksregierungen öffentlich bestellten und beeidigten
Schießstandsachverständigen gleichgestellt werden (dies ist rechtlich
durchaus problematisch, weil diese öffentlich bestellten und beeidigten
Sachverständigen nicht den Qualitätsanforderungen der öffentlich bestellten
und vereidigten Sachverständigen unterliegen).

Das für diesen Bereich zuständige Bundesinnenministerium (BMI) hat mehrfach
verlauten lassen, dass eine Änderung der Regelung der AWaffV erwogen werde,
wenn alle betroffenen Verbände hierzu eine einheitliche Auffassung vertreten
und Maßnahmen für eine Qualitätssicherung vorlägen. Hierzu ist es leider
bislang nicht gekommen, weil der Verband unabhängiger
Schießstandsachverständiger (VuS) sich letztlich geweigert hat, einer Lösung
zuzustimmen, die die bisherige Regelung der (allesamt vom DSB ausgebildeten)
anerkannten Schießstandsachverständigen beibehalten hätte.

Das BMI hat nun die Fortentwicklung der Schießstandrichtlinien und des
Schießstandsachverständigenwesens auf den Deutschen Olympischen Sportbund
(DOSB) übertragen, der seine Prozesskompetenz auch in diesem für den
Schießsport wichtigen Bereich einbringen will.

So hat am 1. Oktober 2014 beim DOSB eine Sitzung der neu berufenen
Arbeitsgruppe Schießstandwesen und Vertretern der betroffenen Verbände
stattgefunden. Für den DSB nahm Präsident Heinz-Helmut Fischer an dieser
Sitzung teil. Als Vertreter des DSB in dem Fachgremium hatte das Präsidium in
seiner August-Sitzung den Schießstandsachverständigen und Präsidenten des
Rheinischen Schützenbundes Willi Palm benannt. Beide hatten in dieser ersten
Sitzung darauf hingewiesen, dass zur ungehinderten Gewährleistung des
Schießsportbetriebs es dringend erforderlich sei, den bisherigen „anerkannten
Schießstandsachverständigen“ beizubehalten und dies dem
Bundesinnenministerium entsprechend vorzutragen. Die Vertreter des DSB
befürchten ebenso wie die anderen Vertreter der schießsportlichen und
jagdlichen Vereinigungen, dass sonst Schließungen von Schießstätten durch die
zuständigen Ordnungsbehörden drohen.

Dieser Auffassung widersprach allein der Vorsitzende des VuS, Jakob Stainer,
der die öffentliche Bestellung und Vereidigung aus Gründen der
Qualitätssicherung für erforderlich hält. Insoweit wurde es seitens der
Vertreter der Verbände als wesentlich angesehen, entsprechende Konzepte für
Qualitätssicherungsmaßnahmen zu entwickeln, was aber nicht sofort umsetzbar
sei, sondern angemessene Zeit erfordere. Dementsprechend hat sich der DOSB an
das BMI gewandt mit der Bitte um Prüfung, ob diesen sich abzeichnenden
Problemen nicht mit einer (erneuten) Verlängerung der Frist des § 12 Abs. 6
AWaffV begegnet werden könnte.

Derzeit ist nicht abzusehen, ob es zu einer weiteren Hinausschiebung oder zu
einer Änderung der Regelung des § 12 Abs. 4 AWaffV kommen wird. Tritt die
Regelung der AWaffV wie vorgesehen in Kraft, bedeutet dies in praktischer
Konsequenz, dass nach Möglichkeit alle diejenigen Vereine, deren
Regelüberprüfung Anfang des nächsten Jahres bevorsteht, versuchen sollten,
bereits jetzt die Regelüberprüfung durch einen anerkannten
Schießstandsachverständigen durchführen zu lassen.

Der DSB empfiehlt daher allen seinen Mitgliedsvereinen, entsprechende
Maßnahmen in Absprache mit den zuständigen Behörden einzuleiten.





  • [Ag-waffenrecht] Schießstandsachverständige, charly.strolchi AT t-online.de, 23.10.2014

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