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ag-waffenrecht - [Ag-waffenrecht] Widerruf der Waffenrechtlichen Erlaubnisse

ag-waffenrecht AT lists.piratenpartei.de

Betreff: Mailingliste der AG Waffenrecht

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[Ag-waffenrecht] Widerruf der Waffenrechtlichen Erlaubnisse


Chronologisch Thread 
  • From: Johannes Bormann <post AT jobotech.de>
  • To: ag-waffenrecht AT lists.piratenpartei.de
  • Subject: [Ag-waffenrecht] Widerruf der Waffenrechtlichen Erlaubnisse
  • Date: Mon, 02 Jul 2012 14:26:21 +0000
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/ag-waffenrecht>
  • List-id: Mailingliste der AG Waffenrecht <ag-waffenrecht.lists.piratenpartei.de>

Ahoi,

habe folgenden Artikel von der BDMP-Seite "entführt". (http://www.bdmp.de/praesidium.php?op=artikeldetails&Bereich=1&Thema=15&ID=352)
Hier sehen wir meiner Meinung nach ganz deutlich, welche Konsequenzen es hat, wenn Gesetzeslagen nicht ordentlich formuliert sind:

" Erfolg für BDMP-Schützen vor dem VGH Mannheim

Ein langjähriger sehr aktiver Sportschütze des BDMP, der auch viele Jahre hinweg in verschiedenen Funktionen ehrenamtlich für den Landesverband Baden-Württemberg tätig gewesen ist, hat in einem anhängigen Verwaltungsrechtsstreit einen ersten und sehr wichtigen Zwischenerfolg vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim erzielt. Mit Beschluss vom 2. Mai 2012 (Az. 1 S 3443/11 ) gab der VGH der nach § 80 Abs. 5 VwGO erhobenen Beschwerde des Sportschützen statt, änderte eine entgegenstehende vorangegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart und die zugrundeliegende Behördenentscheidung ab, und stellte im Eilverfahren die aufschiebende Wirkung des vom Schützen erhobenen Widerspruchs wieder her. Das Hauptsacheverfahren ist nun weiterhin in der Widerspruchsinstanz beim Regierungspräsidium Stuttgart anhängig.

Die Behörde hatte nämlich die überwiegende Anzahl aller waffenrechtlichen Erlaubnisse des Betroffenen widerrufen, und zwar wegen angeblichen Nichtnachweises bzw. nicht ausreichenden Nachweises des Fortbestehens seines schießsportlichen Bedürfnisses. Dies mutete umso absurder an, als es sich um einen der aktivsten und engagiertesten Schützen des Landesverbandes handelte, der dies auch durch eine Vielzahl von Ergebnislisten und Urkunden über Jahre hinweg nachweisen konnte. Dennoch hatte die Behörde die Bescheinigung des BDMP-Landesverbandes, wonach das Bedürfnis hinsichtlich aller schießsportlichen Waffen fortbestünde, nicht akzeptieren wollen und verworfen. Dabei hatte hier der Verband sich sogar nicht nur auf die vom Gesetz und von der neuen Verwaltungsvorschrift allein geforderte formularmäßige Bestätigung beschränkt (was in der Praxis auch von keinem Verband anders gehandhabt wird). Vielmehr hatte er in diesem besonderen Ausnahmefall sogar noch in einer eingehenden mehrseitigen Stellungnahme zugunsten des Schützen für die Behörde nachvollziehbar und substantiiert dargelegt, dass der Verband die gesamte schießsportliche Aktivität des Schützen sorgfältig geprüft und bewertet habe, sich auch Schießbücher und entsprechende Ergebnislisten/Auszüge habe vorlegen lassen und erst nach dieser eingehenden Einzelfallprüfung auch tatsächlich das Bedürfnis für alle vorhandenen Waffen weiterhin bestätigt habe. Die Behörde konnte sich hier also von vornherein nicht darauf berufen, dass der BDMP etwa ohne jede Einzelfallprüfung eine Art „Gefälligkeitsbescheinigung“ erstattet hätte.

Grundsätzlich sind Behörden an solche Bescheinigungen der anerkannten Verbände dann auch zwingend gebunden und dürfen nicht zu einem abweichenden schießsportlichen Urteil kommen. Sie können freilich nachfragen, um Aufklärung etwaiger Unklarheiten bitten, und den Verband auf aus ihrer Sicht bestehende Widersprüche oder übersehene Umstände hinweisen, auch auf etwaige Täuschungen. Der herausgehobenen Rolle des nach § 15 WaffG anerkannten schießsportlichen Dachverbandes entspricht es jedoch, dass dessen schießsportlichen Bedürfnisbestätigungen dann als Gegenstück zu der starken staatlichen Kontrolle auch grundsätzlich für die Behörden bindend zu sein haben.

Der Verwaltungsrechtsstreit geht jetzt in der Hauptsache weiter, denn über den eigentlichen Inhalt ist noch nicht entschieden worden. Wichtig für den Sportschützen ist jedoch erst einmal, dass er nun bis zu einer rechtskräftigen obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Entscheidung weiterhin seinen Sport ungehindert ausüben kann, und zwar mit allen von ihm erworbenen Waffen. Darin liegt die Bedeutung dieses wichtigen Zwischenerfolgs.

Die Entscheidung zeigt zugleich, dass dann, wenn der Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis nicht etwa auf Zweifel an der Zuverlässigkeit oder an der Eignung gestützt ist, sondern nur auf Zweifel am Fortbestehen des Bedürfnisses, nach dem Willen des Gesetzgebers die aufschiebende Wirkung - ebenso wie in jedem anderen Verwaltungsrechtsstreit - der Regelfall bleibt. In einem besonderen Einzelfall könnte die Behörde zwar (so der VGH) auch dann noch entgegen der Regelvorgabe des Waffengesetzes einen Sofortvollzug anordnen, doch sah der VGH hier die besonderen Voraussetzungen für eine solche Anordnung als nicht erfüllt an. Deshalb hob er die Vollziehungsanordnung als rechtswidrig auf und stellte die normale aufschiebende Wirkung des eingelegten Widerspruchs wieder her.

Alexander Eichener, Rechtsanwalt
- Kanzlei am Justizzentrum -"

In der Konsequenz heisst das, daß ein Schwerpunkt-Wechsel im Schießsport zur zwangsweisen Abgabe der entsprechenden Waffen führen kann?? Welchen Wert haben dann die Schießbücher?

Mit nachdenklichen Grüßen
Hannes_55




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