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ag-waffenrecht - Re: [Ag-waffenrecht] Widerruf der Waffenrechtlichen Erlaubnisse

ag-waffenrecht AT lists.piratenpartei.de

Betreff: Mailingliste der AG Waffenrecht

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Re: [Ag-waffenrecht] Widerruf der Waffenrechtlichen Erlaubnisse


Chronologisch Thread 
  • From: Katja Triebel <katja AT triebel.de>
  • To: Mailingliste der AG Waffenrecht <ag-waffenrecht AT lists.piratenpartei.de>
  • Subject: Re: [Ag-waffenrecht] Widerruf der Waffenrechtlichen Erlaubnisse
  • Date: Mon, 2 Jul 2012 17:31:26 +0200
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/ag-waffenrecht>
  • List-id: Mailingliste der AG Waffenrecht <ag-waffenrecht.lists.piratenpartei.de>

Bitte mal im Wiki verlinken als BEWEIS, dass der Staat es den LWBs
schwer macht.


LG

Katja




Guten Tag Johannes Bormann,

am Montag, 2. Juli 2012 um 16:26 schrieben Sie:

> Ahoi,

> habe folgenden Artikel von der BDMP-Seite "entführt".
> (http://www.bdmp.de/praesidium.php?op=artikeldetails&Bereich=1&Thema=15&ID=352)
> Hier sehen wir meiner Meinung nach ganz deutlich, welche Konsequenzen es
> hat, wenn Gesetzeslagen nicht ordentlich formuliert sind:

> " Erfolg für BDMP-Schützen vor dem VGH Mannheim

> Ein langjähriger sehr aktiver Sportschütze des BDMP, der auch viele
> Jahre hinweg in verschiedenen Funktionen ehrenamtlich für den
> Landesverband Baden-Württemberg tätig gewesen ist, hat in einem
> anhängigen Verwaltungsrechtsstreit einen ersten und sehr wichtigen
> Zwischenerfolg vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in
> Mannheim erzielt. Mit Beschluss vom 2. Mai 2012 (Az. 1 S 3443/11 ) gab der
> VGH der nach § 80 Abs. 5 VwGO erhobenen Beschwerde des Sportschützen
> statt, änderte eine entgegenstehende vorangegangene Entscheidung des
> Verwaltungsgerichts Stuttgart und die zugrundeliegende
> Behördenentscheidung ab, und stellte im Eilverfahren die aufschiebende
> Wirkung des vom Schützen erhobenen Widerspruchs wieder her. Das
> Hauptsacheverfahren ist nun weiterhin in der Widerspruchsinstanz beim
> Regierungspräsidium Stuttgart anhängig.

> Die Behörde hatte nämlich die überwiegende Anzahl aller
> waffenrechtlichen Erlaubnisse des Betroffenen widerrufen, und zwar wegen
> angeblichen Nichtnachweises bzw. nicht ausreichenden Nachweises des
> Fortbestehens seines schießsportlichen Bedürfnisses. Dies mutete umso
> absurder an, als es sich um einen der aktivsten und engagiertesten
> Schützen des Landesverbandes handelte, der dies auch durch eine Vielzahl
> von Ergebnislisten und Urkunden über Jahre hinweg nachweisen konnte.
> Dennoch hatte die Behörde die Bescheinigung des BDMP-Landesverbandes,
> wonach das Bedürfnis hinsichtlich aller schießsportlichen Waffen
> fortbestünde, nicht akzeptieren wollen und verworfen. Dabei hatte hier
> der Verband sich sogar nicht nur auf die vom Gesetz und von der neuen
> Verwaltungsvorschrift allein geforderte formularmäßige Bestätigung
> beschränkt (was in der Praxis auch von keinem Verband anders gehandhabt
> wird). Vielmehr hatte er in diesem besonderen Ausnahmefall sogar noch in
> einer eingehenden mehrseitigen Stellungnahme zugunsten des Schützen für
> die Behörde nachvollziehbar und substantiiert dargelegt, dass der Verband
> die gesamte schießsportliche Aktivität des Schützen sorgfältig
> geprüft und bewertet habe, sich auch Schießbücher und entsprechende
> Ergebnislisten/Auszüge habe vorlegen lassen und erst nach dieser
> eingehenden Einzelfallprüfung auch tatsächlich das Bedürfnis für alle
> vorhandenen Waffen weiterhin bestätigt habe. Die Behörde konnte sich
> hier also von vornherein nicht darauf berufen, dass der BDMP etwa ohne
> jede Einzelfallprüfung eine Art „Gefälligkeitsbescheinigung“
> erstattet hätte.

> Grundsätzlich sind Behörden an solche Bescheinigungen der anerkannten
> Verbände dann auch zwingend gebunden und dürfen nicht zu einem
> abweichenden schießsportlichen Urteil kommen. Sie können freilich
> nachfragen, um Aufklärung etwaiger Unklarheiten bitten, und den Verband
> auf aus ihrer Sicht bestehende Widersprüche oder übersehene Umstände
> hinweisen, auch auf etwaige Täuschungen. Der herausgehobenen Rolle des
> nach § 15 WaffG anerkannten schießsportlichen Dachverbandes entspricht
> es jedoch, dass dessen schießsportlichen Bedürfnisbestätigungen dann
> als Gegenstück zu der starken staatlichen Kontrolle auch grundsätzlich
> für die Behörden bindend zu sein haben.

> Der Verwaltungsrechtsstreit geht jetzt in der Hauptsache weiter, denn
> über den eigentlichen Inhalt ist noch nicht entschieden worden. Wichtig
> für den Sportschützen ist jedoch erst einmal, dass er nun bis zu einer
> rechtskräftigen obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Entscheidung
> weiterhin seinen Sport ungehindert ausüben kann, und zwar mit allen von
> ihm erworbenen Waffen. Darin liegt die Bedeutung dieses wichtigen
> Zwischenerfolgs.

> Die Entscheidung zeigt zugleich, dass dann, wenn der Widerruf einer
> waffenrechtlichen Erlaubnis nicht etwa auf Zweifel an der Zuverlässigkeit
> oder an der Eignung gestützt ist, sondern nur auf Zweifel am Fortbestehen
> des Bedürfnisses, nach dem Willen des Gesetzgebers die aufschiebende
> Wirkung - ebenso wie in jedem anderen Verwaltungsrechtsstreit - der
> Regelfall bleibt. In einem besonderen Einzelfall könnte die Behörde zwar
> (so der VGH) auch dann noch entgegen der Regelvorgabe des Waffengesetzes
> einen Sofortvollzug anordnen, doch sah der VGH hier die besonderen
> Voraussetzungen für eine solche Anordnung als nicht erfüllt an. Deshalb
> hob er die Vollziehungsanordnung als rechtswidrig auf und stellte die
> normale aufschiebende Wirkung des eingelegten Widerspruchs wieder her.

> Alexander Eichener, Rechtsanwalt
> - Kanzlei am Justizzentrum -"

> In der Konsequenz heisst das, daß ein Schwerpunkt-Wechsel im Schießsport
> zur zwangsweisen Abgabe der entsprechenden Waffen führen kann?? Welchen
> Wert haben dann die Schießbücher?

> Mit nachdenklichen Grüßen
> Hannes_55





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