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ag-waffenrecht - Re: [Ag-waffenrecht] Hauskontrolle

ag-waffenrecht AT lists.piratenpartei.de

Betreff: Mailingliste der AG Waffenrecht

Listenarchiv

Re: [Ag-waffenrecht] Hauskontrolle


Chronologisch Thread 
  • From: Susanne Putsche Dobert <putsche AT hotmail.de>
  • To: Mailingliste der AG Waffenrecht <ag-waffenrecht AT lists.piratenpartei.de>
  • Subject: Re: [Ag-waffenrecht] Hauskontrolle
  • Date: Sat, 30 Jun 2012 20:39:36 +0200
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/ag-waffenrecht>
  • List-id: Mailingliste der AG Waffenrecht <ag-waffenrecht.lists.piratenpartei.de>

Hallo,

bezüglich des Widerrufs der WBK:
Der Waffenbesitzer hat offensichtlich die Behörde das ganze Jahr 2011 zum Narren gehalten und trotz Terminvereinbarung nicht in die Wohnung gelassen um die ordnungsgemäße Aufbewahrung nachzuweisen. (Das lese ich zwischen den Zeilen). Kein Wunder, dass die Behörde dann die WBK widerrruft.

Bezüglich der Grundrechtsprüfung: Diese erfolgt hier nur "überschlägig" und meiner Meinung nach nicht korrekt. Denn: Es geht keine Gefahr vom privaten Waffenbesitzer und seinen Waffen aus. Das verkennen die Gerichte immer wieder. Deshalb brauchen wir konkretes Zahlenmaterial um das mal bei Gericht in einem Verfahren vorzulegen.

Interessant ist, dass die Sicherstellung der Waffen nicht angeodnet wurde, da
mit höchster Wahrscheinlichkeit keine Gefährlichkeit  gegeben ist.

Da fragt man sich: Widerspricht sich das nicht?

Es handelt sich übrigens um ein einstweiliges Verfahren. Das Hauptsacheverfahren wird dann nochmal entschieden. Allerdings erwarte ich keine Abweichung im Ergebnis.

Liebe Grüße

Susanne
Susanne Putsche Dobert
Rechtsanwältin
Kroatien: Batvaci 100, 52215 Vodnjan
Österreich: Floridusgasse, 1210 Wien
Deutschland: Raiffeisenstraße 30, 86663 Asbach-Bäumenheim
Am 30.06.2012 15:02, schrieb Cathy:
In BW wird einem Bürger jetzt die WBK widerrufen, weil er keine Hauskontrolle zuließ - d.h. also entweder:oder!

Ein Waffenbesitzer muss sich entscheiden, ob ihm das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung so wichtig ist, dass er den Bediensteten der Waffenbehörde generell den Zutritt verweigern will. Wenn er sich so entscheidet und dem Schutz seiner Privatheit damit eine derartige (absolute) Priorität einräumt, dann kann und darf von ihm erwartet werden, dass er entweder auf den Besitz von Waffen verzichtet oder seine Waffen an Stellen verwahrt, an denen seine Privatsphäre nicht berührt wird.

Und weiter unten:
18: Nach diesen auf der Grundlage einer summarischen Prüfung entwickelten Grundsätzen hat der Antragsteller seine Pflichten aus § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG wiederholt verletzt. (Nachschau)
19: Hiernach spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller den Regelversagungsgrund des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG erfüllt. (Unzuverlässigkeitsvermutung)
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Verwaltungsgerichte&Art=en&Datum=2012&nr=15775&pos=1&anz=144

Das Urteil ist zudem interessant, weil dort die sofortige Sicherstellung abgelehnt wurde:

*Bloße* Vermutungen über eine missbräuchliche Verwendung von Waffen sind grundsätzlich *nicht ausreichend für eine (sofortige) Sicherstellung* nach § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, 2. Alt. WaffG. Die für das Vorliegen einer Besorgnis missbräuchlicher Waffenanwendung sprechenden Tatsachen müssen grundsätzlich erwiesen sein. An den Grad der Wahrscheinlichkeit, ob ein befürchteter Schaden eintreten wird, sind keine sehr hohen Anforderungen zu stellen, weil der von einer missbräuchlichen Schusswaffenverwendung drohende Schaden sehr groß und folgenschwer sein kann.





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