Viel wichtiger und piratiger ist die Frage nach der Willkürlichkeit in der sog. Zuverlässigkeitsregelung. Hier muß kritisch die Verhältnismäßigkeit und Aspekten aller in betroffenen Grundrechte sowie die Vereinbarkeit demokratischen Gepflogenheiten und der Menschenrechtskonvention auf den Prüfstand.
Von: ag-waffenrecht-bounces AT lists.piratenpartei.de [mailto:ag-waffenrecht-bounces AT lists.piratenpartei.de] Im Auftrag von Andreas Gutwirth
Gesendet: Samstag, 30. Juni 2012 17:44
An: Mailingliste der AG Waffenrecht
Betreff: Re: [Ag-waffenrecht] Hauskontrolle
Am 30.06.2012 15:02, schrieb Cathy:
In BW wird einem Bürger jetzt die WBK widerrufen, weil er keine Hauskontrolle zuließ - d.h. also entweder:oder!
Ein Waffenbesitzer muss sich entscheiden, ob ihm das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung so wichtig ist, dass er den Bediensteten der Waffenbehörde generell den Zutritt verweigern will. Wenn er sich so entscheidet und dem Schutz seiner Privatheit damit eine derartige (absolute) Priorität einräumt, dann kann und darf von ihm erwartet werden, dass er entweder auf den Besitz von Waffen verzichtet oder seine Waffen an Stellen verwahrt, an denen seine Privatsphäre nicht berührt wird.
Wenn einem gesetzeskonformen Bürger in seiner Form als legaler Waffenbesitzer in unserem demokratischem Rechtsstaat das Grundgesetz (z.B. der Artikel 13) wichtig ist werden ihm die legalen Schusswaffen entzogen? Das würde doch im Umkehrschluss bedeuten, dass wenn ihm das GG egal wäre dürfte er seine WBK behalten?!? Spinne mal diesen Faden weiter, dann ist es besser das Grundgesetz und andere Gesetze nicht zu beachten/befolgen? Also wie Kriminelle sich dann illegal Schusswaffen besorgen? Das kann doch nicht im ernst unsere Rechtsprechung sein? Oder vielleicht doch, wenn wir sehen, dass mehr als 2 drittel unserer Volksvertreter für den "ESM" gestimmt haben und dieses inhaltlich dazu führt, dass wir in Zukunft immer weniger demokratisch regiert werden. Das Milliarden Steuergelder an eine "anonyme Institution"abgeführt werden, ist doch mehr als bedenklich. Aber zurück zum Thema, es handelt sich hier doch wohl um eine "Zeitungsente"?
Und weiter unten:
18: Nach diesen auf der Grundlage einer summarischen Prüfung entwickelten Grundsätzen hat der Antragsteller seine Pflichten aus § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG wiederholt verletzt. (Nachschau)
19: Hiernach spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller den Regelversagungsgrund des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG erfüllt. (Unzuverlässigkeitsvermutung)
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Verwaltungsgerichte&Art=en&Datum=2012&nr=15775&pos=1&anz=144
Das Urteil ist zudem interessant, weil dort die sofortige Sicherstellung abgelehnt wurde:
*Bloße* Vermutungen über eine missbräuchliche Verwendung von Waffen sind grundsätzlich *nicht ausreichend für eine (sofortige) Sicherstellung* nach § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, 2. Alt. WaffG. Die für das Vorliegen einer Besorgnis missbräuchlicher Waffenanwendung sprechenden Tatsachen müssen grundsätzlich erwiesen sein. An den Grad der Wahrscheinlichkeit, ob ein befürchteter Schaden eintreten wird, sind keine sehr hohen Anforderungen zu stellen, weil der von einer missbräuchlichen Schusswaffenverwendung drohende Schaden sehr groß und folgenschwer sein kann.