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ag-waffenrecht - Re: [Ag-waffenrecht] Hauskontrolle

ag-waffenrecht AT lists.piratenpartei.de

Betreff: Mailingliste der AG Waffenrecht

Listenarchiv

Re: [Ag-waffenrecht] Hauskontrolle


Chronologisch Thread 
  • From: techwessel <techwessel AT googlemail.com>
  • To: Mailingliste der AG Waffenrecht <ag-waffenrecht AT lists.piratenpartei.de>
  • Subject: Re: [Ag-waffenrecht] Hauskontrolle
  • Date: Sat, 30 Jun 2012 15:25:58 +0200
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/ag-waffenrecht>
  • List-id: Mailingliste der AG Waffenrecht <ag-waffenrecht.lists.piratenpartei.de>

Wie findet man heraus ob der Betroffene alleinstehend war?

Wär ja interessant ob das so generell gilt oder ein Mitbewohner zB den Zutritt zum gemeinsam genutzten Raum in dem der Tresor steht verwehren kann...

On 30.06.2012 15:02, Cathy wrote:
In BW wird einem Bürger jetzt die WBK widerrufen, weil er keine Hauskontrolle zuließ - d.h. also entweder:oder!

Ein Waffenbesitzer muss sich entscheiden, ob ihm das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung so wichtig ist, dass er den Bediensteten der Waffenbehörde generell den Zutritt verweigern will. Wenn er sich so entscheidet und dem Schutz seiner Privatheit damit eine derartige (absolute) Priorität einräumt, dann kann und darf von ihm erwartet werden, dass er entweder auf den Besitz von Waffen verzichtet oder seine Waffen an Stellen verwahrt, an denen seine Privatsphäre nicht berührt wird.

Und weiter unten:
18: Nach diesen auf der Grundlage einer summarischen Prüfung entwickelten Grundsätzen hat der Antragsteller seine Pflichten aus § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG wiederholt verletzt. (Nachschau)
19: Hiernach spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller den Regelversagungsgrund des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG erfüllt. (Unzuverlässigkeitsvermutung)
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Verwaltungsgerichte&Art=en&Datum=2012&nr=15775&pos=1&anz=144

Das Urteil ist zudem interessant, weil dort die sofortige Sicherstellung abgelehnt wurde:

*Bloße* Vermutungen über eine missbräuchliche Verwendung von Waffen sind grundsätzlich *nicht ausreichend für eine (sofortige) Sicherstellung* nach § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, 2. Alt. WaffG. Die für das Vorliegen einer Besorgnis missbräuchlicher Waffenanwendung sprechenden Tatsachen müssen grundsätzlich erwiesen sein. An den Grad der Wahrscheinlichkeit, ob ein befürchteter Schaden eintreten wird, sind keine sehr hohen Anforderungen zu stellen, weil der von einer missbräuchlichen Schusswaffenverwendung drohende Schaden sehr groß und folgenschwer sein kann.






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