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ag-waffenrecht - [Ag-waffenrecht] Zentrale Aufbewahrung von Waffen - Allgemeine Waffengesetz-Verordnung

ag-waffenrecht AT lists.piratenpartei.de

Betreff: Mailingliste der AG Waffenrecht

Listenarchiv

[Ag-waffenrecht] Zentrale Aufbewahrung von Waffen - Allgemeine Waffengesetz-Verordnung


Chronologisch Thread 
  • From: reservoirdog <reservoirdog AT news.piratenpartei.de>
  • To: ag-waffenrecht AT lists.piratenpartei.de
  • Subject: [Ag-waffenrecht] Zentrale Aufbewahrung von Waffen - Allgemeine Waffengesetz-Verordnung
  • Date: Tue, 29 May 2012 19:48:10 +0000
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/ag-waffenrecht>
  • List-id: Mailingliste der AG Waffenrecht <ag-waffenrecht.lists.piratenpartei.de>
  • Organization: Newsserver der Piratenpartei Deutschland - Infos siehe: http://wiki.piratenpartei.de/Syncom/Newsserver


Allgemeine Waffengesetz-Verordnung http://www.gesetze-im-internet.de/awaffv/index.html

§ 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition http://www.gesetze-im-internet.de/awaffv/__13.html
(5) Die zuständige Behörde kann eine andere gleichwertige Aufbewahrung der Waffen zulassen. Insbesondere kann von Sicherheitsbehältnissen im Sinne des § 36 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes oder im Sinne der Absätze 1 bis 3 abgesehen werden, wenn die Waffen und die Munition in einem Waffenraum aufbewahrt werden, der dem Stand der Technik entspricht.
(6) In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude dürfen nur bis zu drei Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung darf nur in einem mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I entsprechenden Sicherheitsbehältnis erfolgen. Die zuständige Behörde kann Abweichungen in Bezug auf die Art oder Anzahl der aufbewahrten Waffen oder das Sicherheitsbehältnis auf Antrag zulassen.

§ 14 Aufbewahrung von Waffen oder Munition in Schützenhäusern, auf Schießstätten oder im gewerblichen Bereich http://%C2%A7%2014%20Aufbewahrung%20von%20Waffen%20oder%20Munition%20in%20Sch%C3%BCtzenh%C3%A4usern,%2%E2%80%8B0auf%20Schie%C3%9Fst%C3%A4tten%20oder%20im%20gewerblichen%20Bereich
Die zuständige Behörde kann auf Antrag eines Betreibers eines Schützenhauses, einer Schießstätte oder eines Waffengewerbes Abweichungen von den Anforderungen des § 13 Abs. 1 bis 5 und 6 Satz 1 und 2 zulassen, wenn ihr ein geeignetes Aufbewahrungskonzept vorgelegt wird. Sie hat bei ihrer Entscheidung neben der für die Aufbewahrung vorgesehenen Art und der Anzahl der Waffen oder der Munition und des Grades der von ihnen ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung die Belegenheit und Frequentiertheit der Aufbewahrungsstätte besonders zu berücksichtigen
.

Ich wüsste jetzt eigentlich nicht, was gegen eine zentrale Lagerung von Waffen spricht, ausser dem finanziellen Aufwand für die Vereine und kleine Unbequemlichkeiten für die Schützen.
Da Schiessport aber eh ziemlich kostenträchtig ist, sehe ich da keine Probleme.




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