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ag-gesundheitswesen - Re: [AG-Gesundheit] Diskussion Begriff: "Gesetzliche Krankenversicherung"

ag-gesundheitswesen AT lists.piratenpartei.de

Betreff: AG Gesundheit

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Re: [AG-Gesundheit] Diskussion Begriff: "Gesetzliche Krankenversicherung"


Chronologisch Thread 
  • From: vw66 <vw66 AT news.piratenpartei.de>
  • To: ag-gesundheitswesen AT lists.piratenpartei.de
  • Subject: Re: [AG-Gesundheit] Diskussion Begriff: "Gesetzliche Krankenversicherung"
  • Date: Tue, 05 Jun 2012 07:04:06 +0000
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/ag-gesundheitswesen>
  • List-id: AG Gesundheit <ag-gesundheitswesen.lists.piratenpartei.de>
  • Organization: Newsserver der Piratenpartei Deutschland - Infos siehe: http://wiki.piratenpartei.de/Syncom/Newsserver


Hier die offiziellste Definition, die ich gefunden habe:

Wirtschaftliche Definition: Deckung eines im Einzelnen ungewissen, insgesamt geschätzten Mittelbedarfs auf der Grundlage des Risikoausgleichs im Kollektiv und in der Zeit.

2. Rechtliche Definition: Weder im Zivilrecht noch im Aufsichtsrecht ist Versicherung gesetzlich definiert. Auch eine Koordinierung in den europäischen Richtlinien ist unterlassen worden. Offenbar sollte die Entwicklung nicht durch gesetzliche Festschreibung des Versicherungsbegriffs eingeengt werden. Andererseits braucht die Aufsichtsbehörde aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz ihrer Tätigkeit eine Definition, die sie ihrer Arbeit zugrunde legen kann. Schließlich hängt vom Versicherungsbegriff ab, ob ein Unternehmen der Versicherungsaufsicht (VA) unterliegt oder nicht, ob es sich strafbar macht, wenn es keine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb hat etc. Die Behörde hat diese Definition in der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. BVerwG v. 29.9.1992, VersR 1993 S. 1217) gefunden, die sie ihrer Praxis zugrunde legt.

3. Definition der Rechtsprechung: Nach der Definition des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein Versicherungsgeschäft vor, wenn gegen Entgelt für den Fall eines ungewissen Ereignisses bestimmte Leistungen !versprochen! werden, wobei das übernommene Risiko auf eine Vielzahl durch die gleiche Gefahr bedrohter Personen verteilt wird und der Risikoübernahme eine auf dem Gesetz der großen Zahl beruhende Kalkulation zugrunde liegt. Diese Definition wird vom Gericht dahingehend ergänzt, dass Vereinbarungen kein Versicherungsgeschäft sind, die in einem inneren Zusammenhang mit einem Rechtsgeschäft anderer Art stehen und von dort ihr eigentliches rechtliches Gepräge erhalten (z.B. ist ein Vertrag über eine Garantieverlängerung beim Kauf einer Waschmaschine als Nebenabrede zum Kaufvertrag zu werten und daher kein eigenständiger Versicherungsvertrag).

Ich habe das für mich entscheidende Wort mit Ausrufezeichen markiert. Die Versicherung enthält versprochene Leistungen, die es in der gesetzlichen Krankenkasse nicht gibt, die Leistungen werden nach Finanzlage vom G-BA immer wieder neu definiert!

Hier auch nochmal der Gesetzestext zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse:

§ 12 Wirtschaftlichkeitsgebot

(1) Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.
(2) Ist für eine Leistung ein Festbetrag festgesetzt, erfüllt die Krankenkasse ihre Leistungspflicht mit dem Festbetrag.
(3) Hat die Krankenkasse Leistungen ohne Rechtsgrundlage oder entgegen geltendem Recht erbracht und hat ein Vorstandsmitglied hiervon gewußt oder hätte es hiervon wissen müssen, hat die zuständige Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Vorstandsmitglieds den Verwaltungsrat zu veranlassen, das Vorstandsmitglied auf Ersatz des aus der Pflichtverletzung entstandenen Schadens in Anspruch zu nehmen, falls der Verwaltungsrat das Regreßverfahren nicht bereits von sich aus eingeleitet hat.

Glaubt Ihr den auch, dass jeder Kassenpatient weiß, was ausreichend, wirtschaftlich, notwendig im Versichertendeutsch bedeutet?

Das ist Note 4 in der Schule;-) Ist das die Behandlungsqualität, die der Gesetzgeber für den Kassenpatient vorsieht, ist das ethisch vertretbar, Leistungen gesetzlich so definieren? Kassenärzten diese Behandlungsqualität abzuverlangen oder sind die Behandlungsqualitäten der Güteklasse 1-3 als persönliche Zuzahlungen bereits andacht (notwendig: Zahnprothese, sinnvoll oder das Beste: Implantat) und werden dann je nach Kassenlage variiert, na dann viel Spaß im Alter bei leeren Kassen.

Wenn das auch jedem Kassenpatient bewußt, dann verstehe ich nicht, das die Kassenpatienten nicht auf die Strasse gehen und gegen so eine gesetzlich vorgeschriebene Behandlungsqualität demonstrieren oder die Beitragsbemessungsgrenze kippen, um sich auch privat versichern zu können und dann versprochene Leistungen erhalten.

Ich bin privatversichert, ich muß nur sehen, dass ich im Alter meine Beiträge noch zahlen kann, auch nicht ganz rosig.

Es gibt also viel zu tun, hier etwas zu ändern!

Gruß
Volker




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