Hallo liebe AG,
leider habe ich mich gerade erst hier angemeldet und haue euch
gleich was Großes vor den Bug. Ich würde gern eure Meinung hören zu
der Antwort der KKH auf den Fragenkatalog von stoppt-die-e-card.de
[1]
Wie soll ich mich weiter verhalten? Ich würde wohl zeitnah den
Widerspruch einlegen [2]. Ich habe gelesen, die Krankenkasse "MUSS
also Ihren Widerspruch ablehnen, da die eGK ja schon Gesetz ist" [3].
Was kommt also danach?
Die KKH droht mir mit Aussagen wie "Kein Foto, keine eGK" und
"Sollten Sie als Versicherter die eGK aus perönlichen Gründen
ablehnen, kann der Leistungserbringer, Ihr behandelnder Arzt, Ihren
Leistungsanspruch nicht prüfen und wird Ihnen die erbrachten
Leistungen privat in Rechnung stellen". Leere Drohung oder nicht?
Wär schön, wenn ihr das irgendwie bewerten könnt. Weiss leider auch
nicht wie die Erfahrungen Anderer zu Widerrsprüchen gegen die Photos
ausgegangen sind.
Beste Grüße
Stephan
P.S. Die Fragen und die Antwort könnt ihr unter der Mail lesen.
[1]
http://www.stoppt-die-e-card.de/index.php?serendipity[subpage]=downloadmanager&thiscat=2&file=47
[2]
http://www.stoppt-die-e-card.de/index.php?serendipity[subpage]=downloadmanager&thiscat=2&file=48
[3]
http://www.stoppt-die-e-card.de/index.php?/archives/51-Kein-Foto-fuer-die-Gesundheitskarte.html#c616
---
Betrifft:
Anforderung eines Passbildes zwecks Ausstellung einer
elektronischen
Gesundheitskarte
Sehr
geehrte Damen und Herren,
bitte
klären Sie mich rechtsverbindlich darüber auf:
-
Auf welcher Gesetzesgrundlage fordern Sie
von mir ein farbiges Passbild; bitte erläutern sie dies so
ausführlich, dass ich es überprüfen lassen kann.
-
Nennen Sie mir die gesetzliche Grundlage
für die spezielle Anforderung an dieses Passbild.
-
In welcher Datenbank und bei wem wird
dieses Bild gespeichert?
-
Wer garantiert mir die Löschung der
eingescannten Bilddatei?
-
Warum fordern Sie ein Bild für die neue
eGK, wenn andere Unternehmen z.B. Kreditkartenunternehmen
nachweislich festgestellt haben, dass damit der Missbrauch
einer Karte nicht verhindert werden kann und sie deshalb auf
das Bild auf der Kreditkarte verzichten?
-
Wer überprüft die Identität des Bildes mit
den Personendaten?
Bitte
klären Sie mich weiter rechtsverbindlich darüber auf, welche
Sanktionen mich erwarten, wenn ich Ihnen kein Passbild
zuschicke.
In
der Presse (Focus Juli 2008) wurde veröffentlicht, dass
Versicherungen eigentlich keine verbindliche Handhabe besitzen,
ein
Passbild von ihren Versicherten zu fordern.
Bedenken
Sie, dass ich auch einen Versicherungswechsel nicht scheue.
Ich
kritisiere auch Ihre Absicht, die Gesetzeslage nicht im Sinne
der
Patienten
auszulegen
und eine zentrale Speicherung meiner Krankheitsdaten außerhalb
der
Arztpraxen durchzusetzen.
---
Elektronische Gesundheitskarte (eGK)
Sehr geehrter Herr ___
wir bedanken uns für Ihre Anfrage zur Anforderung eines
Passbildes zwecks Ausstellung der elektronischen
Gesundheitskarte (abgekürzt: eGK). Gern erläutern wir Ihnen die
Hintergründe.
Sie fragen nach der gesetzlichen Grundlage für das Foto auf der
eGK und nach den Anforderungen an das Foto. Mit dem Gesetz zur
Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) hat
der Gesetzgeber die Grundlage für die elektronische
Gesundheitskarte geschaffen und ihre Einführung verbindlich für
alle Krankenkassen vorgegeben. Die eGK ist die Voraussetzung für
eine grundlegende Modernisierung des deutschen
Gesundheitswesens. Sie ist der Schlüssel zu einer Vielzahl von
neuen Funktionen. In Verbindung mit der so genannten
Telematikinfrastruktur für die Datenkommunikation soll sie die
Qualität der medizinischen Versorgung erhöhen und das Recht auf
Eigenverantwortung der Patienten stärken.
Im § 291 Absatz 2 SGB V (Sozialgesetzbuch, fünftes Buch) ist
festgeschrieben, dass die elektronische Gesundheitskarte neben
der Unterschrift ein Lichtbild des Versicherten enthält. Darum
benötigen wir ein aktuelles Passbild von Ihnen. So kann niemand
unter Ihrem Namen die eGK nutzen, zum Beispiel nach Diebstahl
oder Verlust. Mit Hilfe des Lichtbildes auf der eGK kann der
Arzt oder Zahnarzt den Patienten erkennen, die Versichertendaten
zuordnen und so einen Missbrauch zu Lasten der
Versichertengemeinschaft ausschließen. Dies liegt nicht nur im
Interesse jedes einzelnen Versicherten sondern und auch im
Interesse der Leistungserbringer, die sonst Behandlungen
erbringen könnten, die ihnen nicht vergütet werden. Dieser
wirtschaftliche Aspekt kommt am Ende auch Ihnen zu Gute.
Die Beschaffenheit des Lichtbildes sollte grundsätzlich den
Anforderungen an ein Passfoto für den Personalausweis oder
Reisepass genügen. Sie finden dazu Ausführungen in der Anlage 8
der Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung
- PassV). Wichtig ist ein Format füllendes Bild, auf dem
eindeutig ein menschliches Gesicht erkennbar ist, welches weder
durch Sonnenbrillen, Kopftücher oder ähnliches bedeckt wird. Das
Foto sollte scharf, klar und kontrastreich sein.
Bezüglich Ihrer Frage nach der Speicherung des Bildes und der
Löschung der eingescannten Bilddatei versichern wir Ihnen, dass
wir hier unter strengster Beachtung der gesetzlichen und
datenschutzrechtlichen Vorschriften arbeiten. Alle notwendigen
Verfahren sind mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit (BfDI) abgestimmt. Für die
Herstellung der eGK ist es erforderlich, dass Ihr Foto in
digitalisierter Form gespeichert wird. Ihre digitalisierten
Bilddaten werden ausschließlich für die Produktion der
elektronischen Gesundheitskarte genutzt. Ein im Papierformat
eingereichtes Passbild wird anschließend datenschutzgerecht
vernichtet. Ihre digitalisierten Bilddaten bewahren wir
gesichert auf, damit Sie bei Verlust oder Beschädigung der Karte
oder zum Beispiel bei einer Namensänderung sofort eine neue eGK
erhalten. Entsprechend der Regelung im Passgesetz werden wir
nach zehn Jahren ein aktuelles Lichtbild anfordern.
Die Erfahrungen der Kreditwirtschaft können auf das
Gesundheitswesen nicht übertragen werden. Der Missbrauch von
Kreditkarten geschieht vor allem bei Geschäften im Internet.
Eine Identifizierung des Kreditkartennutzers durch ein Foto wäre
hier nicht praktikabel.
Die Gesundheitskarte mit Lichtbild ist gemäß § 15 Abs. 2 SGB V
der vorgeschriebene Nachweis der Berechtigung zur
Inanspruchnahme von Leistungen durch die Versicherten in der
gesetzlichen Krankenversicherung. Sie als Versicherter sind
verpflichtet, bei jedem Arztbesuch Ihre elektronische
Gesundheitskarte vorzulegen. Der Arzt wiederum steht in der
Pflicht, die Identität des Versicherten zu prüfen. Die Grundlage
für diese Regelungen ist der Bundesmantelvertrag:
Anhang 1 der Anlage 4a BMV-Ä und -EKV
Nr.1.1. Der Versicherte ist verpflichtet, bei jedem
Arztbesuch die elektronische Gesundheitskarte vorzulegen.
Nr.1.2. Der Arzt ist verpflichtet, die Identität des
Versicherten zu prüfen. Identitätsprüfung
Die Identität des Versicherten ist anhand der auf
der elektronischen Gesundheitskarte aufgebrachten
Identitätsdaten (Lichtbild,
Unterschrift, Name, Vorname, Geburtsdatum) zu prüfen. Im
Zweifelsfall kann der Personalausweis oder ein
anderes Ausweisdokument bzw. der gesetzliche Vertreter
(z.B. bei Versicherten bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres)
zur Prüfung der Identität des Versicherten
herangezogen werden.
Dann erkundigen Sie sich nach den Maßnahmen, wenn Sie kein Foto
einreichen. § 291 a SGB V verpflichtet die KKH-Allianz im Sinne
der Verbesserung von Wirtschaftlichkeit, Qualität und
Transparenz im Gesundheitswesen die bisherige
Krankenversichertenkarte zu einer elektronischen
Gesundheitskarte zu erweitern. Der Gesetzgeber legt damit
eindeutig fest, dass und in welcher Form die elektronische
Gesundheitskarte eingeführt werden muss. Die gesetzlichen
Krankenkassen sind dazu verpflichtet, die gesetzlichen Vorgaben
des Sozialgesetzbuches entsprechend umzusetzen. Aus diesen
Gründen gilt für die KKH-Allianz unter Berücksichtigung der
gesetzlichen Ausnahmetatbestände der Grundsatz: kein Foto, keine
eGK!
Sollten Sie als Versicherter die eGK aus persönlichen Gründen
ablehnen, kann der Leistungserbringer, Ihr behandelnder Arzt,
Ihren Leistungsanspruch nicht prüfen und wird ihnen die
erbrachten Leistungen privat in Rechnung stellen. Inwieweit Sie
für diese Rechnungen Anspruch auf Kostenerstattung haben, regelt
zunächst der § 13 SGB V. Darin heißt es u. a. im Absatz 2:
„[...]Versicherte können anstelle der Sach- oder
Dienstleistungen Kostenerstattung wählen. Hierüber haben sie
ihre Krankenkasse vor Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis
zu setzen. Der Leistungserbringer hat die Versicherten vor
Inanspruchnahme der Leistung darüber zu informieren, dass
Kosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, von
dem Versicherten zu tragen sind. Eine Einschränkung der Wahl auf
den Bereich der ärztlichen Versorgung, der zahnärztlichen
Versorgung, den stationären Bereich oder auf veranlasste
Leistungen ist möglich. [...] Anspruch auf Erstattung besteht
höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei
Erbringung als Sachleistung zu tragen hätte. Die Satzung hat das
Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie kann dabei
Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe
von höchstens 5 Prozent in Abzug bringen. Im Falle der
Kostenerstattung nach § 129 Absatz 1 Satz 5 sind die der
Krankenkasse entgangenen Rabatte nach § 130a Absatz 8 sowie die
Mehrkosten im Vergleich zur Abgabe eines Arzneimittels nach §
129 Absatz 1 Satz 3 und 4 zu berücksichtigen; die Abschläge
sollen pauschaliert werden. Die Versicherten sind an ihre Wahl
der Kostenerstattung mindestens ein Kalendervierteljahr
gebunden."
Sehr geehrter Herr ___ da die eGK bundesweit als
Versicherungsnachweis und Anspruchsausweis von Vertragsärzten
und -zahnärzten anerkannt werden muss, bitten wir Sie, uns ein
geeignetes Lichtbild einzureichen. Wir werden Ihnen dann
umgehend Ihre persönliche Gesundheitskarte zusenden.
Wir hoffen, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und stehen Ihnen
für weitere Fragen rund um die eGK jederzeit gern zur Verfügung.
Zusätzliche Informationen zur eGK finden Sie auch im Internet
auf den Seiten des Bundesministeriums für Gesundheit
(www.bmg.bund.de) oder der gematik (mw.gematik.de).
Mit freundlichen Grüßen KKH-Allianz
Ersatzkasse
--
Twitter - http://twitter.com/NeoXtrim
Wiki - http://wiki.piratenpartei.de/Benutzer:NX