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ag-gesundheitswesen - [AG-Gesundheit] eGK-Antwort der KKH

ag-gesundheitswesen AT lists.piratenpartei.de

Betreff: AG Gesundheit

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[AG-Gesundheit] eGK-Antwort der KKH


Chronologisch Thread 
  • From: Stephan Schurig <neoxtrim AT yahoo.de>
  • To: ag-gesundheitswesen AT lists.piratenpartei.de
  • Subject: [AG-Gesundheit] eGK-Antwort der KKH
  • Date: Wed, 21 Mar 2012 16:22:47 +0100
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/ag-gesundheitswesen>
  • List-id: AG Gesundheit <ag-gesundheitswesen.lists.piratenpartei.de>

Hallo liebe AG,

leider habe ich mich gerade erst hier angemeldet und haue euch gleich was Großes vor den Bug. Ich würde gern eure Meinung hören zu der Antwort der KKH auf den Fragenkatalog von stoppt-die-e-card.de [1]

Wie soll ich mich weiter verhalten? Ich würde wohl zeitnah den Widerspruch einlegen [2]. Ich habe gelesen, die Krankenkasse "MUSS also Ihren Widerspruch ablehnen, da die eGK ja schon Gesetz ist" [3]. Was kommt also danach?

Die KKH droht mir mit Aussagen wie "Kein Foto, keine eGK" und "Sollten Sie als Versicherter die eGK aus perönlichen Gründen ablehnen, kann der Leistungserbringer, Ihr behandelnder Arzt, Ihren Leistungsanspruch nicht prüfen und wird Ihnen die erbrachten Leistungen privat in Rechnung stellen". Leere Drohung oder nicht?

Wär schön, wenn ihr das irgendwie bewerten könnt. Weiss leider auch nicht wie die Erfahrungen Anderer zu Widerrsprüchen gegen die Photos ausgegangen sind.

Beste Grüße
Stephan

P.S. Die Fragen und die Antwort könnt ihr unter der Mail lesen.

[1] http://www.stoppt-die-e-card.de/index.php?serendipity[subpage]=downloadmanager&thiscat=2&file=47
[2] http://www.stoppt-die-e-card.de/index.php?serendipity[subpage]=downloadmanager&thiscat=2&file=48
[3] http://www.stoppt-die-e-card.de/index.php?/archives/51-Kein-Foto-fuer-die-Gesundheitskarte.html#c616

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Betrifft: Anforderung eines Passbildes zwecks Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte klären Sie mich rechtsverbindlich darüber auf:

  1. Auf welcher Gesetzesgrundlage fordern Sie von mir ein farbiges Passbild; bitte erläutern sie dies so ausführlich, dass ich es überprüfen lassen kann.

  2. Nennen Sie mir die gesetzliche Grundlage für die spezielle Anforderung an dieses Passbild.

  1. In welcher Datenbank und bei wem wird dieses Bild gespeichert?

  2. Wer garantiert mir die Löschung der eingescannten Bilddatei?

  3. Warum fordern Sie ein Bild für die neue eGK, wenn andere Unternehmen z.B. Kreditkartenunternehmen nachweislich festgestellt haben, dass damit der Missbrauch einer Karte nicht verhindert werden kann und sie deshalb auf das Bild auf der Kreditkarte verzichten?

  4. Wer überprüft die Identität des Bildes mit den Personendaten?

Bitte klären Sie mich weiter rechtsverbindlich darüber auf, welche Sanktionen mich erwarten, wenn ich Ihnen kein Passbild zuschicke.

In der Presse (Focus Juli 2008) wurde veröffentlicht, dass Versicherungen eigentlich keine verbindliche Handhabe besitzen, ein Passbild von ihren Versicherten zu fordern.

Bedenken Sie, dass ich auch einen Versicherungswechsel nicht scheue.

Ich kritisiere auch Ihre Absicht, die Gesetzeslage nicht im Sinne der Patienten

auszulegen und eine zentrale Speicherung meiner Krankheitsdaten außerhalb der Arztpraxen durchzusetzen.

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Elektronische Gesundheitskarte (eGK)


Sehr geehrter Herr ___

wir bedanken uns für Ihre Anfrage zur Anforderung eines Passbildes zwecks Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte (abgekürzt: eGK). Gern erläutern wir Ihnen die Hintergründe.

Sie fragen nach der gesetzlichen Grundlage für das Foto auf der eGK und nach den Anforderungen an das Foto. Mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) hat der Gesetzgeber die Grundlage für die elektronische Gesundheitskarte geschaffen und ihre Einführung verbindlich für alle Krankenkassen vorgegeben. Die eGK ist die Voraussetzung für eine grundlegende Modernisierung des deutschen Gesundheitswesens. Sie ist der Schlüssel zu einer Vielzahl von neuen Funktionen. In Verbindung mit der so genannten Telematikinfrastruktur für die Datenkommunikation soll sie die Qualität der medizinischen Versorgung erhöhen und das Recht auf Eigenverantwortung der Patienten stärken.

Im § 291 Absatz 2 SGB V (Sozialgesetzbuch, fünftes Buch) ist festgeschrieben, dass die elektronische Gesundheitskarte neben der Unterschrift ein Lichtbild des Versicherten enthält. Darum benötigen wir ein aktuelles Passbild von Ihnen. So kann niemand unter Ihrem Namen die eGK nutzen, zum Beispiel nach Diebstahl oder Verlust. Mit Hilfe des Lichtbildes auf der eGK kann der Arzt oder Zahnarzt den Patienten erkennen, die Versichertendaten zuordnen und so einen Missbrauch zu Lasten der Versichertengemeinschaft ausschließen. Dies liegt nicht nur im Interesse jedes einzelnen Versicherten sondern und auch im Interesse der Leistungserbringer, die sonst Behandlungen erbringen könnten, die ihnen nicht vergütet werden. Dieser wirtschaftliche Aspekt kommt am Ende auch Ihnen zu Gute.

Die Beschaffenheit des Lichtbildes sollte grundsätzlich den Anforderungen an ein Passfoto für den Personalausweis oder Reisepass genügen. Sie finden dazu Ausführungen in der Anlage 8 der Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV). Wichtig ist ein Format füllendes Bild, auf dem eindeutig ein menschliches Gesicht erkennbar ist, welches weder durch Sonnenbrillen, Kopftücher oder ähnliches bedeckt wird. Das Foto sollte scharf, klar und kontrastreich sein.

Bezüglich Ihrer Frage nach der Speicherung des Bildes und der Löschung der eingescannten Bilddatei versichern wir Ihnen, dass wir hier unter strengster Beachtung der gesetzlichen und datenschutzrechtlichen Vorschriften arbeiten. Alle notwendigen Verfahren sind mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) abgestimmt. Für die Herstellung der eGK ist es erforderlich, dass Ihr Foto in digitalisierter Form gespeichert wird. Ihre digitalisierten Bilddaten werden ausschließlich für die Produktion der elektronischen Gesundheitskarte genutzt. Ein im Papierformat eingereichtes Passbild wird anschließend datenschutzgerecht vernichtet. Ihre digitalisierten Bilddaten bewahren wir gesichert auf, damit Sie bei Verlust oder Beschädigung der Karte oder zum Beispiel bei einer Namensänderung sofort eine neue eGK erhalten. Entsprechend der Regelung im Passgesetz werden wir nach zehn Jahren ein aktuelles Lichtbild anfordern.

Die Erfahrungen der Kreditwirtschaft können auf das Gesundheitswesen nicht übertragen werden. Der Missbrauch von Kreditkarten geschieht vor allem bei Geschäften im Internet. Eine Identifizierung des Kreditkartennutzers durch ein Foto wäre hier nicht praktikabel.

Die Gesundheitskarte mit Lichtbild ist gemäß § 15 Abs. 2 SGB V der vorgeschriebene Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen durch die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie als Versicherter sind verpflichtet, bei jedem Arztbesuch Ihre elektronische Gesundheitskarte vorzulegen. Der Arzt wiederum steht in der Pflicht, die Identität des Versicherten zu prüfen. Die Grundlage für diese Regelungen ist der Bundesmantelvertrag:

Anhang 1 der Anlage 4a BMV-Ä und -EKV
Nr.1.1.    Der Versicherte ist verpflichtet, bei jedem Arztbesuch die elektronische Gesundheitskarte vorzulegen.
Nr.1.2.    Der Arzt ist verpflichtet, die Identität des Versicherten zu prüfen. Identitätsprüfung
               Die Identität des Versicherten ist anhand der auf der elektronischen Gesundheitskarte aufgebrachten Identitätsdaten                            (Lichtbild, Unterschrift, Name, Vorname, Geburtsdatum) zu prüfen. Im Zweifelsfall kann der Personalausweis oder ein                        anderes Ausweisdokument bzw. der gesetzliche Vertreter (z.B. bei Versicherten bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres)                    zur Prüfung der Identität des Versicherten herangezogen werden.

Dann erkundigen Sie sich nach den Maßnahmen, wenn Sie kein Foto einreichen. § 291 a SGB V verpflichtet die KKH-Allianz im Sinne der Verbesserung von Wirtschaftlichkeit, Qualität und Transparenz im Gesundheitswesen die bisherige Krankenversichertenkarte zu einer elektronischen Gesundheitskarte zu erweitern. Der Gesetzgeber legt damit eindeutig fest, dass und in welcher Form die elektronische Gesundheitskarte eingeführt werden muss. Die gesetzlichen Krankenkassen sind dazu verpflichtet, die gesetzlichen Vorgaben des Sozialgesetzbuches entsprechend umzusetzen. Aus diesen Gründen gilt für die KKH-Allianz unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmetatbestände der Grundsatz: kein Foto, keine eGK!

Sollten Sie als Versicherter die eGK aus persönlichen Gründen ablehnen, kann der Leistungserbringer, Ihr behandelnder Arzt, Ihren Leistungsanspruch nicht prüfen und wird ihnen die erbrachten Leistungen privat in Rechnung stellen. Inwieweit Sie für diese Rechnungen Anspruch auf Kostenerstattung haben, regelt zunächst der § 13 SGB V. Darin heißt es u. a. im Absatz 2: „[...]Versicherte können anstelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung wählen. Hierüber haben sie ihre Krankenkasse vor Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis zu setzen. Der Leistungserbringer hat die Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung darüber zu informieren, dass Kosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, von dem Versicherten zu tragen sind. Eine Einschränkung der Wahl auf den Bereich der ärztlichen Versorgung, der zahnärztlichen Versorgung, den stationären Bereich oder auf veranlasste Leistungen ist möglich. [...] Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie kann dabei Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent in Abzug bringen. Im Falle der Kostenerstattung nach § 129 Absatz 1 Satz 5 sind die der Krankenkasse entgangenen Rabatte nach § 130a Absatz 8 sowie die Mehrkosten im Vergleich zur Abgabe eines Arzneimittels nach § 129 Absatz 1 Satz 3 und 4 zu berücksichtigen; die Abschläge sollen pauschaliert werden. Die Versicherten sind an ihre Wahl der Kostenerstattung mindestens ein Kalendervierteljahr gebunden."

Sehr geehrter Herr ___ da die eGK bundesweit als Versicherungsnachweis und Anspruchsausweis von Vertragsärzten und -zahnärzten anerkannt werden muss, bitten wir Sie, uns ein geeignetes Lichtbild einzureichen. Wir werden Ihnen dann umgehend Ihre persönliche Gesundheitskarte zusenden.

Wir hoffen, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und stehen Ihnen für weitere Fragen rund um die eGK jederzeit gern zur Verfügung. Zusätzliche Informationen zur eGK finden Sie auch im Internet auf den Seiten des Bundesministeriums für Gesundheit (www.bmg.bund.de) oder der gematik (mw.gematik.de).

Mit freundlichen Grüßen KKH-Allianz
Ersatzkasse


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