ag-gesundheitswesen AT lists.piratenpartei.de
Betreff: AG Gesundheit
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- From: Stephan Schurig <neoxtrim AT yahoo.de>
- To: christian AT brodowski.info, AG Gesundheit <ag-gesundheitswesen AT lists.piratenpartei.de>
- Subject: Re: [AG-Gesundheit] eGK-Antwort der KKH
- Date: Thu, 22 Mar 2012 02:22:28 +0100
- List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/ag-gesundheitswesen>
- List-id: AG Gesundheit <ag-gesundheitswesen.lists.piratenpartei.de>
Danke! Dann bleib ich mal dran :-)
Am 21.03.2012 22:53, schrieb Ch. B.:
Hallo Stephan,
ich bin bei der TKK, die haben mir das gleiche angedroht, habe einen begründeten Widerspruch mit Verweis auf den Wikipedia-Eintrag eingereicht.
Meine Karte war bis 03/12 gültig, vor einer Woche habe ich kommentarlos eine neue (ohne Foto etc.)bekommen.
Also: nicht einschüchtern lassen, die haben keine Möglichkeit, Dich von Leistungen auszuschließen.
Viele Grüße,
christian
Am 21.03.12 16:22, schrieb Stephan Schurig:
Hallo liebe AG,
leider habe ich mich gerade erst hier angemeldet und haue euch gleich
was Großes vor den Bug. Ich würde gern eure Meinung hören zu der Antwort
der KKH auf den Fragenkatalog von stoppt-die-e-card.de [1]
Wie soll ich mich weiter verhalten? Ich würde wohl zeitnah den
Widerspruch einlegen [2]. Ich habe gelesen, die Krankenkasse "MUSS also
Ihren Widerspruch ablehnen, da die eGK ja schon Gesetz ist" [3]. Was
kommt also danach?
Die KKH droht mir mit Aussagen wie "Kein Foto, keine eGK" und "Sollten
Sie als Versicherter die eGK aus perönlichen Gründen ablehnen, kann der
Leistungserbringer, Ihr behandelnder Arzt, Ihren Leistungsanspruch nicht
prüfen und wird Ihnen die erbrachten Leistungen privat in Rechnung
stellen". Leere Drohung oder nicht?
Wär schön, wenn ihr das irgendwie bewerten könnt. Weiss leider auch
nicht wie die Erfahrungen Anderer zu Widerrsprüchen gegen die Photos
ausgegangen sind.
Beste Grüße
Stephan
P.S. Die Fragen und die Antwort könnt ihr unter der Mail lesen.
[1]
http://www.stoppt-die-e-card.de/index.php?serendipity[subpage]=downloadmanager&thiscat=2&file=47
[2]
http://www.stoppt-die-e-card.de/index.php?serendipity[subpage]=downloadmanager&thiscat=2&file=48
[3]
http://www.stoppt-die-e-card.de/index.php?/archives/51-Kein-Foto-fuer-die-Gesundheitskarte.html#c616
---
*Betrifft: Anforderung eines Passbildes zwecks Ausstellung einer
elektronischen Gesundheitskarte*
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte klären Sie mich rechtsverbindlich darüber auf:
1.
Auf welcher Gesetzesgrundlage fordern Sie von mir ein farbiges
Passbild; bitte erläutern sie dies so ausführlich, dass ich es
überprüfen lassen kann.
2.
Nennen Sie mir die gesetzliche Grundlage für die spezielle
Anforderung an dieses Passbild.
3.
In welcher Datenbank und bei wem wird dieses Bild gespeichert?
4.
Wer garantiert mir die Löschung der eingescannten Bilddatei?
5.
Warum fordern Sie ein Bild für die neue eGK, wenn andere Unternehmen
z.B. Kreditkartenunternehmen nachweislich festgestellt haben, dass
damit der Missbrauch einer Karte nicht verhindert werden kann und
sie deshalb auf das Bild auf der Kreditkarte verzichten?
6.
Wer überprüft die Identität des Bildes mit den Personendaten?
*Bitte klären Sie mich weiter rechtsverbindlich darüber auf, welche
Sanktionen mich erwarten, wenn ich Ihnen kein Passbild zuschicke.*
In der Presse (Focus Juli 2008) wurde veröffentlicht, dass
Versicherungen eigentlich keine verbindliche Handhabe besitzen, ein
Passbild von ihren Versicherten zu fordern.
Bedenken Sie, dass ich auch einen Versicherungswechsel nicht scheue.
Ich kritisiere auch Ihre Absicht, die Gesetzeslage nicht im Sinne der
Patienten
auszulegen und eine zentrale Speicherung meiner Krankheitsdaten
außerhalb der Arztpraxen durchzusetzen.
---
Elektronische Gesundheitskarte (eGK)
Sehr geehrter Herr ___
wir bedanken uns für Ihre Anfrage zur Anforderung eines Passbildes
zwecks Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte (abgekürzt: eGK).
Gern erläutern wir Ihnen die Hintergründe.
Sie fragen nach der gesetzlichen Grundlage für das Foto auf der eGK und
nach den Anforderungen an das Foto. Mit dem Gesetz zur Modernisierung
der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) hat der Gesetzgeber die
Grundlage für die elektronische Gesundheitskarte geschaffen und ihre
Einführung verbindlich für alle Krankenkassen vorgegeben. Die eGK ist
die Voraussetzung für eine grundlegende Modernisierung des deutschen
Gesundheitswesens. Sie ist der Schlüssel zu einer Vielzahl von neuen
Funktionen. In Verbindung mit der so genannten Telematikinfrastruktur
für die Datenkommunikation soll sie die Qualität der medizinischen
Versorgung erhöhen und das Recht auf Eigenverantwortung der Patienten
stärken.
Im § 291 Absatz 2 SGB V (Sozialgesetzbuch, fünftes Buch) ist
festgeschrieben, dass die elektronische Gesundheitskarte neben der
Unterschrift ein Lichtbild des Versicherten enthält. Darum benötigen wir
ein aktuelles Passbild von Ihnen. So kann niemand unter Ihrem Namen die
eGK nutzen, zum Beispiel nach Diebstahl oder Verlust. Mit Hilfe des
Lichtbildes auf der eGK kann der Arzt oder Zahnarzt den Patienten
erkennen, die Versichertendaten zuordnen und so einen Missbrauch zu
Lasten der Versichertengemeinschaft ausschließen. Dies liegt nicht nur
im Interesse jedes einzelnen Versicherten sondern und auch im Interesse
der Leistungserbringer, die sonst Behandlungen erbringen könnten, die
ihnen nicht vergütet werden. Dieser wirtschaftliche Aspekt kommt am Ende
auch Ihnen zu Gute.
Die Beschaffenheit des Lichtbildes sollte grundsätzlich den
Anforderungen an ein Passfoto für den Personalausweis oder Reisepass
genügen. Sie finden dazu Ausführungen in der Anlage 8 der Verordnung zur
Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV). Wichtig ist ein
Format füllendes Bild, auf dem eindeutig ein menschliches Gesicht
erkennbar ist, welches weder durch Sonnenbrillen, Kopftücher oder
ähnliches bedeckt wird. Das Foto sollte scharf, klar und kontrastreich sein.
Bezüglich Ihrer Frage nach der Speicherung des Bildes und der Löschung
der eingescannten Bilddatei versichern wir Ihnen, dass wir hier unter
strengster Beachtung der gesetzlichen und datenschutzrechtlichen
Vorschriften arbeiten. Alle notwendigen Verfahren sind mit dem
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
(BfDI) abgestimmt. Für die Herstellung der eGK ist es erforderlich, dass
Ihr Foto in digitalisierter Form gespeichert wird. Ihre digitalisierten
Bilddaten werden ausschließlich für die Produktion der elektronischen
Gesundheitskarte genutzt. Ein im Papierformat eingereichtes Passbild
wird anschließend datenschutzgerecht vernichtet. Ihre digitalisierten
Bilddaten bewahren wir gesichert auf, damit Sie bei Verlust oder
Beschädigung der Karte oder zum Beispiel bei einer Namensänderung sofort
eine neue eGK erhalten. Entsprechend der Regelung im Passgesetz werden
wir nach zehn Jahren ein aktuelles Lichtbild anfordern.
Die Erfahrungen der Kreditwirtschaft können auf das Gesundheitswesen
nicht übertragen werden. Der Missbrauch von Kreditkarten geschieht vor
allem bei Geschäften im Internet. Eine Identifizierung des
Kreditkartennutzers durch ein Foto wäre hier nicht praktikabel.
Die Gesundheitskarte mit Lichtbild ist gemäß § 15 Abs. 2 SGB V der
vorgeschriebene Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von
Leistungen durch die Versicherten in der gesetzlichen
Krankenversicherung. Sie als Versicherter sind verpflichtet, bei jedem
Arztbesuch Ihre elektronische Gesundheitskarte vorzulegen. Der Arzt
wiederum steht in der Pflicht, die Identität des Versicherten zu prüfen.
Die Grundlage für diese Regelungen ist der Bundesmantelvertrag:
Anhang 1 der Anlage 4a BMV-Ä und -EKV
Nr.1.1. Der Versicherte ist verpflichtet, bei jedem Arztbesuch die
elektronische Gesundheitskarte vorzulegen.
Nr.1.2. Der Arzt ist verpflichtet, die Identität des Versicherten zu
prüfen. Identitätsprüfung
Die Identität des Versicherten ist anhand der auf der
elektronischen Gesundheitskarte aufgebrachten Identitätsdaten
(Lichtbild, Unterschrift, Name, Vorname,
Geburtsdatum) zu prüfen. Im Zweifelsfall kann der Personalausweis oder
ein anderes Ausweisdokument bzw. der gesetzliche
Vertreter (z.B. bei Versicherten bis zur Vollendung des 15.
Lebensjahres) zur Prüfung der Identität des
Versicherten herangezogen werden.
Dann erkundigen Sie sich nach den Maßnahmen, wenn Sie kein Foto
einreichen. § 291 a SGB V verpflichtet die KKH-Allianz im Sinne der
Verbesserung von Wirtschaftlichkeit, Qualität und Transparenz im
Gesundheitswesen die bisherige Krankenversichertenkarte zu einer
elektronischen Gesundheitskarte zu erweitern. Der Gesetzgeber legt damit
eindeutig fest, dass und in welcher Form die elektronische
Gesundheitskarte eingeführt werden muss. Die gesetzlichen Krankenkassen
sind dazu verpflichtet, die gesetzlichen Vorgaben des Sozialgesetzbuches
entsprechend umzusetzen. Aus diesen Gründen gilt für die KKH-Allianz
unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmetatbestände der
Grundsatz: kein Foto, keine eGK!
Sollten Sie als Versicherter die eGK aus persönlichen Gründen ablehnen,
kann der Leistungserbringer, Ihr behandelnder Arzt, Ihren
Leistungsanspruch nicht prüfen und wird ihnen die erbrachten Leistungen
privat in Rechnung stellen. Inwieweit Sie für diese Rechnungen Anspruch
auf Kostenerstattung haben, regelt zunächst der § 13 SGB V. Darin heißt
es u. a. im Absatz 2: „[...]Versicherte können anstelle der Sach- oder
Dienstleistungen Kostenerstattung wählen. Hierüber haben sie ihre
Krankenkasse vor Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis zu setzen. Der
Leistungserbringer hat die Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung
darüber zu informieren, dass Kosten, die nicht von der Krankenkasse
übernommen werden, von dem Versicherten zu tragen sind. Eine
Einschränkung der Wahl auf den Bereich der ärztlichen Versorgung, der
zahnärztlichen Versorgung, den stationären Bereich oder auf veranlasste
Leistungen ist möglich. [...] Anspruch auf Erstattung besteht höchstens
in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als
Sachleistung zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der
Kostenerstattung zu regeln. Sie kann dabei Abschläge vom
Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent
in Abzug bringen. Im Falle der Kostenerstattung nach § 129 Absatz 1 Satz
5 sind die der Krankenkasse entgangenen Rabatte nach § 130a Absatz 8
sowie die Mehrkosten im Vergleich zur Abgabe eines Arzneimittels nach §
129 Absatz 1 Satz 3 und 4 zu berücksichtigen; die Abschläge sollen
pauschaliert werden. Die Versicherten sind an ihre Wahl der
Kostenerstattung mindestens ein Kalendervierteljahr gebunden."
Sehr geehrter Herr ___ da die eGK bundesweit als Versicherungsnachweis
und Anspruchsausweis von Vertragsärzten und -zahnärzten anerkannt werden
muss, bitten wir Sie, uns ein geeignetes Lichtbild einzureichen. Wir
werden Ihnen dann umgehend Ihre persönliche Gesundheitskarte zusenden.
Wir hoffen, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und stehen Ihnen für
weitere Fragen rund um die eGK jederzeit gern zur Verfügung. Zusätzliche
Informationen zur eGK finden Sie auch im Internet auf den Seiten des
Bundesministeriums für Gesundheit (www.bmg.bund.de) oder der gematik
(mw.gematik.de).
Mit freundlichen Grüßen KKH-Allianz
Ersatzkasse
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- [AG-Gesundheit] eGK-Antwort der KKH, Stephan Schurig, 21.03.2012
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