Am 21.01.2012 20:35, schrieb Morgan le Fay:
Am 21.01.2012 19:12, schrieb kp:
Hallo Morgan le Fay
Es gibt verschiedene Regelungen, die Beteiligung an den
Arzneimittelkosten regeln.
Deine Frage zielt auf Arzneimittel, zu denen eine GKV mit einem
Hersteller einen Rabattvertrag geschlossen hat. Diese
Arzneimittel müssen vorrangig in der Apotheke abgegeben werden
(hier gibt es Ausnahmeregelungen). Der Mechanismus ist relativ
kompliziert. Bezüglich der Beteiligung an den Arzneimittelkosten
kann die GKV praktisch nach eigenem Gutdünken auf 50% oder 100%
der Selbstbeteiligung verzichten (§ 31 Abs. 3 Satz 5 SGB V: Für
andere Arzneimittel, für die eine Vereinbarung nach § 130a Abs.
8 besteht, kann die Krankenkasse die Zuzahlung um die Hälfte
ermäßigen oder aufheben, wenn hieraus Einsparungen zu erwarten
sind. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.).
Auch kann die Krankenkasse während der Laufzeit des Vertrages
diese Quote jederzeit ändern.
Hier geht es um die "Selbstbeteiligung". In der Terminologie
gibt es noch den Begriff "Zuzahlung".
Der Unterschied zwischen den beiden "Beteiligungen" ist:
1. "Selbstbeteiligung" oder "Anteil": Hier belaufen sich die
Kosten auf 10% des von der GKV zu zahlenden Betrags, mindestens
5€ und maximal 10€ (Deckelung). Die "Selbstbeteiligung" wird in
diversen Fällen ausgesetzt, d.h. der Patient muss sie nicht
bezahlen, z.B. wenn er unter 18Jahre alt ist, eine "Befreiung"
hat und noch ein paar andere Fälle, z.B. bei Verzicht im Rahmen
von Rabattverträgen (s.o.).
2. "Zuzahlung" oder "Festbetragsdifferenz": Die GKV muss die
Kosten für AM, für die ein Festbetrag definiert wurde, nur bis
maximal zum Festbetrag übernehmen. Die "Zuzahlung" ist immer zu
leisten, egal ob Kind oder bei Vorliegen einer Befreiung von der
"Selbstbeteiligung" durch sonstige Umstände.
Daneben wurde eine Befreiung von der Selbstbeteiligung (§ 31
Abs. 3 Satz 4 SGB V) eingeführt. Hier gibt es eine absurde
Regelung, die jeder falsch verstanden hat und der GKV keine
Einsparung bringt.
Als das Gesetz verabschiedet wurde, lautete der Text noch:
Arzneimittel, deren Apothekeneinkaufspreis einschließlich
Mehrwertsteuer mindestens um 30 v. H. niedriger als der
jeweils gültige Festbetrag ist, kann der
GKV-Spitzenverband von der Zuzahlung freistellen, wenn hieraus
Einsparungen zu erwarten sind
Der Gesetzestext in der neuen Form lautet:
... Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann Arzneimittel,
deren Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne
Mehrwertsteuer mindestens um 30 vom Hundert niedriger als
der jeweils gültige Festbetrag ist, der diesem Preis
zugrunde liegt, von der Zuzahlung freistellen, wenn hieraus
Einsparungen zu erwarten sind.
Während in der Terminologie schon immer Apothekeneinkaufspreis
= Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers
richtig war, wurde dies in den Medien immer als "Preis" oder
"Endverbraucherpreis" verstanden.
Von den ca. 7-8tsd. betroffenen AM sind ca. 40% bis zu fast 5€
teurer für die GKV als es ohne diese Regelung wäre. Im Übrigen
ist es zweifelhaft, ob die Hersteller durch diese Regelung zu
einer Preissenkung zu bewegen sind.
Gruß
kp
Am 21.01.2012 16:44, schrieb Morgan le Fay:
Hallo
an alle,
ein Arzt behauptet, dass gemäß seiner aktualisierten
Arzneimitteldatenbank auch bei rabattierten Medikamenten z.B.
der AOK eine Zuzahlung vom Patient verlangt würde.
Stimmt das? Kann das jemand bestätigen oder entkräften?
Die Infoseite der AOK Bundesverband behauptet, es würde durch
die Rabattierung "doppelt gespart": Arzneimittelkosten bei der
Kasse und Zuzahlungen beim Versicherten.
Folglich muss sich einer von beiden irren...
Vielen Dank für Eure Infos. Ist das nicht der blanke Wahnsinn?
Wir müssen diesen Preisfindungsirrsinn stoppen und für Transparenz
sorgen. Für die Ärzte, für die Patienten und für die
Rechtsanwälte.
Kein Wunder, dass sich der Arzt im Medizin-Forum darüber aufregt!
Gruß
Harry aka Morgan le Fay
Da könnte ich helfen :-)
Gruß
kp
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